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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-07-01 · 4 (Juli-August 1929) · p. Seite 182

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
4 (Juli-August 1929)
Date
1929-07-01
Page
Seite 182 (sequence 4)
Language
German
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da nur von diesem gesicherten Boden aus eine geordnete Diskussion möglich erscheint. Seit der Zeit, da man sich den Fragen des Mädchenhandels zuwandte, besteht eine unheilvolle Begriffsverwirrung, besteht Uneinigkeit darüber, was eigentlich unter diesem Fragenkomplex zu verstehen sei. Sehr oft wird der Begriff als allgemein bekannt, als eine selbstverständliche und festumrissene Gegebenheit vorausgesetzt, über die eine differierende Auffassung und ein Streit nicht gut möglich sei. So spricht das entscheidende Gremium des Völkerbundes in einer Entschließung vom 18. April 1923') einfach vom „Mädchenhandel", ohne eine nähere Definition damit zu verknüpfen. Dabei war gerade dieser Beschluß des Völkerbundes von weittragender Bedeutung, da er Ursache und Grundlage für eine Enquete2) war, die im Verlauf von zwei Jahren von einer umfangreichen Kommission fast in der ganzen Welt unternommen wurde. Die internationale Konferenz zu Paris (1902) — auf dieser Konferenz basieren alle Maßnahmen zur Bekämpfung des Mädchenhandels — definierte folgendermaßen: „Wer eine minderjährige Frau oder ein Mädchen selbst mit ihrer Zustimmung zur Befriedigung der Leidenschaften anderer zur Unzucht anwirbt, verschleppt oder entführt, auch wenn die einzelnen Handlungen, welche den Tatbestand ausmachen, in verschiedenen Ländern begangen sind, wird bestraft." (Art. .1) „Für volljährige Frauen wird Mißbrauch nur bei hinzukommender Gewaltandrohung, Betrug u. a. angenommen." (Art. 2) Der Tatbestand des Mädchenhandels (Anwerbung, Verschleppung oder Entführung zur Unzucht) wird demnach bei minderjährigen Frauen selbst dann als vorliegend erachtet, wenn die Minderjährige über den Zweck nicht im Zweifel war, bei Volljährigen hingegen nur dann, wenn arglistige Täuschung oder Zwang nachweisbar ist. Anna Pappritz, die bekannte Bekämpferin des Mädchenhandels, versteht unter Mädchenhandel „jede gewerbsmäßige Zuführung einer weiblichen Person — sei sie Mädchen J) Entschließung des Völkerbundsrats vom 18. April 1923: „Der Rat erkennt die Notwendigkeit, möglichst erschöpfendes Material über die Art und Weise des Mädchenhandels zu sammeln .. ..". 2) Das Ergebnis der Enquete erstattet vom „Comite de la Traite des Femmes et des Enfants" (1927) an den Völkerbundsrat liegt in zwei Bänden (in französischer und englischer Sprache) Vor, die Deutschland besonders interessierenden Teile auch in deutscher Übersetzung des „Deutschen Nationalkomitees zur Bekämpfung des Mädchenhandels" 2. Aufl. 1928. 182

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