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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-05-01 · 3 (Mai-Juni 1929) · p. Seite 167

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
3 (Mai-Juni 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 167 (sequence 45)
Language
German
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und Sport gepflegt werden. Das Haus wird in jüdisch-liberalem Geiste und rituell geführt. Allgemeine Sozialarbeit Wohlfahrtsbrief marken Der Vertrieb der dies jährigen Wohlfahrtsbriefmarken soll in der Zeit vom 1. November 1929 bis 15. Januar 1930 erfolgen. Der Ertrag soll in diesem Jahr einem einheitlichen /.weck dienen, und zwar ist vorgeschlagen, ihn „für die Jugend" zu bestimmen. Da der Vertrieb durch die freie Wohlfahrtspflege im vorigen Jahr völlig unzulänglich war, bitten wir jetzt schon alle unsere Wohlfahrtsslellen im Reich dringend und herzlich, mit der Propaganda für den diesjährigen Verkauf, der viel besser werden muß, einzusetzen. Der vertreibenden Organisation fließt in diesem Jahre ein höherer Prozentsatz des Reinerlöses zu. Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Entscheidungen Erlaß betreffend die Aufgaben der Jugendämter Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt hat unter dem 4. Februar dieses Jahres einen Erlaß betreffend die Aufgaben der Jugendämter bekanntgegeben: RdErl. d. MfV. vom 4. Februar 1929, betr. Aufgaben der Jugendämter, Volkswohlfahrt vom 15. Februar 1929, Spalte 144. (Siehe auch „Mitteilungen der Zentralwohlfalu-tssteüe der deutschen Juden" Nr. 2 vom 1. April 1929.) — Der Erlaß enthält eine Reihe von Forderungen in bezug auf die Zusammensetzung der Jugendämter, die in vielfacher Hinsieht für die Eingliederung der freien, mithin auch der jüdischen Jugendwohlfahrtspflege in die öffentliche von größter Bedeutung sind. Der Erlaß beanstandet, daß in einer Anzahl von Jugendämtern entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 9 Abs. 2 R. J. W.G. keine Vertreter von Vereinigungen der Jugendvvohlfuhrt oder Jugendbewegung vorhanden waren. Es wird ausdrücklich gesagt, daß dieser ungesetzliche Zustand, wo er noch besteht, sofort beseitigt werden müsse. Es wird ferner festgestellt, daß eine nicht unerhebliche Anzahl von Jugendämtern nur Vertreter von solchen freien Organisationen zuwählen, die sich mit Jugendpflege befassen oder der Jugendbewegung dienen, während Vertreter von Jugendfürsorgeorganisationen fehlen. Es wird betont, daß das Jugendamt in erster Linie jugendfürsorgerische Aufgaben zu erfüllen habe, und daß Organisationen, die sich mit Jugendfürsorge befassen, deshalb grundsätzlich stärker im Jugendamtskollegium vertreten sein müssen, als solche der Jugendpflege und Jugendbewegung. Schließlich wird festgestellt, daß eine größere Anzahl Jugendämter im Rechnungsjahr 1925 26 nur sehr selten, viele überhaupt nicht zusammengetreten sind. Das Kollegium müsse wenigstens viermal jährlich zusammentreten, nur ausnahmsweise könne in ländlichen Gegenden ein selteneres Zusammentreten genügen, wenn bei dem Jugendamt Unter- oder Fachausschüsse bestehen, die häufiger zusammentreten. Von großer Wichtigkeit ist der Hinweis, daß „die Bildung von Fachausschüssen tunlichst zu fördern sei, da diese regelmäßig zur Belebung und Stärkung der Jugendamtsarbeit beitragen". Der Erlaß schließt mit folgender bedeutsamer Ausführung: „Die enge Zusammenarbeit von öffentlicher und privater Jugcndvvohlfahrtspflege ist 167

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