Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 3 (Mai-Juni 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- Seite 165 (sequence 43)
- Language
- German
- Belongs to
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vier Anstalten wird der Arzt nur in Krankheitsfällen gerufen. a) Die Bedingungen für die in der Anstalt regelmäßig tätigen Aerzte sind folgende: in 5 Fällen: tägliche Besuche, und zwar: gegen 5 RM. Vergütung pro Kind und Jahr; gegen (i Pf. pro Kopf und Verpflegungstag, etwa 1000 KM. für fünf Kurperioden; gegen 50 Pf. pro Kopf; 2mal gegen monatliches Gehalt (Höhe nicht angegeben). In 2 Fällen: 3mal wöchentliche Besuche, und zwar: gegen 100 RM. monatlich; gegen 4 RM. pro Kind. In 3 Fällen: 1 mal wöchentliche Besuche, und zwar: 1 mal gegen 120 RM. monatlich; 1 mal gegen für Vollzahler 3 RM. pro Kind und Karwoche, Aui'nahmeuntcrsuchung 3RM., für Wohlfahrtskinder 2 RM. pro Kind und Kurwoche, Aufnahmeuntersuchung 2 RM.; 1 mal ehrenamtlich. In 1 Fall: 3mal in 4 Wochen, und zwar: gegen 2,50 RM. pro Kind und Kurperiode. In 1 Fall: 1 mal monatlich, und zwar ehrenamtlich. In 1 Fall: regelmäßige Ueberwachung, und zwar von Amts wegen. b) Für die nur in Krankheitsfällen in Anspruch genommenen Aerzte: in 5 P'ällen erfolgt die Bezahlung des Arztes nach Tarif, und zwar: in 1 Fall jährliches Pauschale (nicht angegeben), in 1 Fall 5 RM. pro Patient, in 1 Fall 3-5 RM. pro Patient, in 1 Fall nicht angegeben. Die Erstattung der Arztkosten durch einweisende Stellen usw. wird folgendermaßen geregelt: in 11 Fällen findet keinerlei Erstattung der Kosten statt, in 3 Fällen müssen Krankenhauskosten erstattet werden, in 2 Fällen sind die Arztkosten im Pflegegeld mit inbegriffen, in 1 Fall Erstattung durch Entsendestelle bei vorkommenden Krankheitsfällen, in 1 Fall 1 RM. wöchentlich für ärztliche Aufsicht durch Entsendestelle oder Pflegling, in 1 Fall Erstattung nur durch Selbstzahler, in 1 Fall für Behandlung außerhalb der Anstalt, in 2 Fällen nicht angegeben. V. Einrichtungen der halboffenen Fürsorge (Kindergärten und -horte). Von 18 Einrichtungen, die den Fragebogen beantwortet haben, stehen 13 unter ärztlicher Aufsieht, und zwar: 1 mal wöchentlich: 3 Einrichtungen: 2 mal ehrenamtlich, 1 mal 400 RM. jährlich; 2 mal monatlich: 2 Einrichtungen: 1 mal ehrenamtlich, 1 mal 10 RM. pro Besuch; lmal monatlich: 2 Einrichtungen, und zwar ehrenamtlich; vierteljährlich: 1 Einrichtung, und zwar ehrenamtlich; 2mal jährlich: 1 Einrichtung, und zwar 2mal ehrenamtlich (außerdem Zahnarzt, Pauschale 150 RM. jährlich). In vier Einrichtungen ehrenamtlich, jedoch nicht angegeben, in welchen Zeitabständen Untersuchung stattfindet. Bei drei von den Einrichtungen, die nicht unter Aufsicht stehen, ist angegeben, daß ärztliche Untersuchungen durch den Schularzt stattfinden. Aus dem Ergebnis der Umfrage sind zusammenfassend folgende Schlüsse zu ziehen: 1. Die Bezahlung der Aerzte ist in den einzelnen Anstalten außerordentlich verschiedenartig. Anstalten ähnlichen Charakters mit annähernd gleicher Bettenzahl gewähren ihren Aerztcn eine völlig ungleichartige Bezahlung. Das liegt daran, daß die ärztliche Tätigkeit zumeist als eine rein caritative und ehrenamtliche aufgefaßt wird. Es ist zu bezweifeln, ob dieser Zustand auf die Dauer aufrecht zu erhalten ist. Dann wäre allerdings zu erwägen, ob man für die Anstalten der freien Wohlfahrtspflege zu Richtsätzen für die Bezahlung der Aerzte gelangen kann. 2. Die ärztliche Ueberwachung selbst erscheint in den Alters- und Siechenhäusern ausreichend, hingegen in den Waisen- und Erziehungsanstalten sowie vor allen Dingen in den Einrichtungen der halboffenen Fürsorge vielfach unzulänglich. Unseres Erachtens müßten sämtliche 165