Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 3 (Mai-Juni 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- Seite 151 (sequence 29)
- Language
- German
- Belongs to
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ein Erlaß, der dem unkontrollierten Treiben unqualifizierter Musiklehrcr eine Grenze setzt. Ist es auch einstweilen noch nicht möglich, in einer Form einzuschreiten, die allen Dilettanten und Scharlatanen das Handwerk legt, so ist doch durch die Schaffung einer staatlichen Privatmusiklehrerprüi'ung ein Nachwuchs gesichert, der sich im Konkurrenzkampf zweifellos behaupten und damit einen Zwang auf diejenigen jungen Kräfte ausüben wird, die unter Umgehung der notwendigen Ausbildung in den Musiklehrerberuf hineinstreben. In entsprechender Weise wurden von diesem Erlaß Musikunterrichts- und Ausbildungsanstalten erfaßt, die sich bis spätestens 1930 den neuen Verordnungen angepaßt haben oder ihre Pforten schließen müssen. Die tiefere zeitgeschichtliche Bedeutung dieser Umwälzung ist darin zu erblicken, daß die Musik Volksgut werden will. Die Zahl der Virtuosen wird immer geringer, die Zahl" derer, deren Einkünfte von öffentlichem Auftreten allein bestritten werden, hoffnungslos klein. Statt dessen nimmt eine Art musikalischer Mittelstand (wenn man es so nennen darf), immer größeren Umfang an. Er besteht einerseits aus den sogenannten Berufsmusikern (Orchestermitglieder, Kino- und Kaffeehausmusiker), die in diesem Zusammenhang nicht interessieren, andererseits aus den Musikpädagogen, auf die es für diese Betrachtungen in hohem Maße ankommt. Kennzeichnend für den musikalischen Mittelstand ist der meist schon bei der Berufswahl entschiedene Verzicht auf die Virtuosenlaufbahn. An Stelle der Einseitigkeit, zu der der ausübende Künstler bis zu einem gewissen Grade gezwungen ist, tritt die verbreiterte Basis der Ausbildung. Der heutige Musiklehrcr muß einen gewissen Grad von Allgemeinbildung nachweisen (Einjährigenreife) und die verschiedensten Gebiete musikalischen Könnens und Wissens durchgearbeitet haben. Der Schwerpunkt liegt auf der Pädagogik. Ohne des näheren auf die musikalischen Voraussetzungen einzugehen, die ein angehender Musikerzieher zu erfüllen hat, zitiere ich einige charakteristische Sätze aus der „Ordnung für die Privatmusiklchrerprüfuiig" (s. Anm. 2 auf Seite 150): „Der Bewerber muß in der Lage sein, die produktiven Kräfte des Kindes im Musikunterricht anzuregen und zu entwickeln. Er muß die schöpferischen Keime, die zum musikaliherausgeg. von Prof. Leo Kestenberg, Referent im Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Berlin 1925. Weidmannsche Buchhandlung. 151