Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 3 (Mai-Juni 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- Seite 143 (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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gegeben werden. Die einseitige Ausbildung der Mädchen für den Beruf als Hausangestellte ist abzulehnen, da erfahrungsgemäß jüdische Hausangestellte in nennenswerter Zahl nicht zur Anstellung gebracht werden können. Ein Mindestmaß hauswirtschaftlichcr Vorbildung ist, unabhängig vom späteren Beruf, zu geben. Für die kaufmännische und gewerbliche Ausbildung der Mädchen gilt das für die Jungen Gesagte entsprechend. Dabei ist es durchaus nicht erforderlich, daß die Ausbildungsmöglichkeiten für alle Berufe in den Anstalten gegeben sind. Man wird vielmehr die an verschiedenen Orten gemachten Erfahrungen ausnutzen können, die nach einem kurzen Anstaltsaufenthalt eine Ausbildung in freier Lehre (mit Wohnung bei dem Lehrherrn oder in der Anstalt) vorsehen. Es ist nicht nötig, daß der Aufenthalt im Heim deshalb verlängert wird, damit der Jugendliche dort seine Lehre vollende. Es müssen vielmehr mit den Innungen Abkommen dahin getroffen werden, daß die im Heim genossene Ausbildung auf die gesamte Lehrzeit angerechnet wird. b) Fortbildungsunterricht. Auf regelmäßigen und anregenden Fortbildungsunterricht im Heim ist Wert zu legen. Die in Neu-Isenburg gemachte günstige Erfahrung, die Jugendlichen in öffentliche Fortbildungsschulen zu schicken, ist weitestgehend in Anwendung zu bringen. e.) Stellenvermittlung. Wegen der Schwierigkeit, Fürsorgezöglinge überhaupt in Arbeit unterzubringen, müssen alle jüdischen Arbeitsvcrmittlungsstellen besondere Anstrengungen in dieser Richtung machen. Außerdem müssen alle persönlichen Beziehungen von Anstaltsleitern, Erziehern und Kuratoriumsmitglicdern in den Dienst dieser Arbeit gestellt werden. Hierbei ist auf eine Verbindung zwischen Anstalt und Arbeitsstelle im Sinne der nachgehenden Fürsorge Wert zu legen. Für die richtige Berufswahl ist die Verbindung mit den Berufsämtern und die Benutzung der Einrichtungen der modernen Berufsberatungsstellcn auszunutzen. VII. Entlassung. a) Durchschnittlicher Aufenthalt in der Anstalt. Die Aufenthaltsdauer kann nicht generell bestimmt werden. Es ist jedoch eine Durchschnittsdauer zugrunde zu legen, die, im Einklang mit den augenblicklich geltenden Vcrwaltungsvorschriften, auf ein Jahr festgesetzt werden kann. Ist in besonderen Fällen eine längere Dauer des Anstaltsaufenthaltcs notwendig, so ist auf eine besonders sorgfältige Berufsausbildung um so größerer Wert zu legen. b) U e b c r g a n g s c i n r i c h t u n g e n. Das schwierige Stadium der F. E. setzt mit der Entlassung aus der Anstalt ein. Häufig genug wird der Erfolg der Anstaltserziehung durch die ersten Erlebnisse im Augenblick der Entlassung in Frage gestellt. Den Uebergang zur freien Lebensführung erleichtert ein kurzfristiger Aufenthalt in Haushaltungsschulen, in Uebergangs- oder Lehrlingsheimen, oder in Vertrauensfamilien. c) Nachgehende Fürsorge. Sowohl die Anstalt, als auch die am Aufenthaltsort des Jugendlichen befindliche Fürsorgestelle müssen sich um den Jugendlichen nach seiner Entlassung 143