Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 3 (Mai-Juni 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- Seite 142 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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ist davon abhängig zu machen, daß in den häuslichen Verhältnissen, in denen der Jugendliche seine Urlaubszeit verbringt, keine Gefahren für die weitere Erziehung begründet sind. b) Verbindung mit Jugendbünden. Für Jugendliche, die schon eine gewisse Zeit in der Anstalt erzogen sind, wird sich der Besuch von Heimabenden der organisierten jüdischen Jugendbewegung, die von zuverlässigen Führern geleitet werden, empfehlen. (Vgl. auch Seite 00.) c) Briefschreiben, Briefkontrolle. Die Jugendlichen sollen immer die Möglichkeit haben, unbeschränkt Briefe zu schreiben. Die ausgehende Post ist nur in Ausnahmefällen zu kontrollieren. Der Briefempfang ist nicht zu beschränken. Hier dagegen erscheint eine den pädagogischen Notwendigkeiten angepaßte Kontrolle notwendig. Scheint der Inhalt eines Briefes dem Erziehungszweck entgegenzustehen, so ist er zunächst mit einem entsprechenden Vermerk dem Absender zurückzusenden. Bleibt dies erfolglos, so ist der Brief an eine Fürsorgestelle des Ortes des Absenders mit dem Ersuchen, den Absender zu einer aufklärenden Rücksprache zu laden, zu übersenden. (Auf Bestimmungen der F. E.-Behörden wird verwiesen.) V. Arbeit in der Anstalt. a) Arbeitszeit. In allen städtischen Anstalten wird der Achtstundentag streng beobachtet. Hieran ist festzuhalten. Es ist darauf zu achten, daß nur sinnvolle Arbeiten geleistet werden, und daß die Arbeit von den Jugendlichen ernst genommen wird. Die Arbeit ist als eine der wichtigsten Erziehungsfaktoren zu werten. b) Arbeitslohn und Taschengeld. Die Jugendlichen sollen ein Taschengeld erhalten, über das sie frei verfügen. Für besondere Leistungen sind Arbeitsprämien zu gewähren, die den Jugendlichen gutzuschreiben sind. Ist Arbeitsverdienst durch Arbeit außerhalb der Anstalt vorhanden, so wird man den Jugendlichen etwa 10o/o ihres Lohnes als Taschengeld geben; der Rest des Verdienstes ist im allgemeinen auf das Pflegegeld anzurechnen. Zur Erhaltung und Begründung von Ansprüchen gegen die Sozialversicherung sind für alle Jugendliche die gesetzlichen Beiträge zu entrichten. VI. Berufswahl und Berufsausbildung. a) Berufswahl und Berufsausbildung müssen sich nach den zurzeit in Deutschland gegebenen Berufsmöglichkeiten richten. Die Ausbildung zur Landwirtschaft bei männlichen Jugendlichen ist wegen der besonderen für Juden sehr schwierigen Berufsverhältnisse in der Landwirtschaft nur in Ausnahmefällen zu befürworten, wenn nicht eine spätere Uebersiedlung nach Palästina oder sonstige Auswanderung von dem Jugendlichen selbst in Aussicht genommen ist. Handwerkliche Berufe werden im allgemeinen den Vorzug vor den kaufmännischen und intellektuellen Berufen beanspruchen dürfen. Jugendlichen, die kaufmännisch oder intellektuell sehr begabt sind, muß eine Ausbildungsmöglichkeit auch auf diesen Gebieten in der Anstalt durch Kurse in den kaufmännischen Fächern (Maschinenschreiben, Buchhaltung usw.) 142