Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 3 (Mai-Juni 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- Seite 139 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Freiheit durch Freiheit" (Wilker) definieren. Das Ziel der Anstaltserziehung ist also nicht das Wohlverhalten des Jugendlichen in der Anstalt, sondern seine Bewährung nach der Entlassung aus der Anstalt in der Freiheit. a) Verhältnis der Zöglinge zu den Erziehern. Die Erziehung im Sinne einer „inneren Wandlung des Zöglings" ist nur auf der Grundlage einer starken persönlichen Bindung (pädagogischer Eros) möglich. Deshalb sind alle Standes- und Klassenunterschiede zwischen Erzieher und Zögling auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Beziehung des Erziehers zum Zögling muß auf gegenseitigem Vertrauen beruhen. Aus ihm ergibt sich die Form der Anrede, die dieser Beziehung entspricht. Aussprachen, die Spannungen und Verkrampfungen, die das Anstaltsleben leicht erzeugt, lösen können, sind herbeizuführen. Der Zögling muß von jeder wirklichen oder vermeintlichen Willkür des Erziehers durch weitgehendes Beschwerderecht geschützt sein. Jede Beschwerde ist dem Anstaltskuratorium mit der Stellungnahme der Anstaltsleitung vorzulegen. Jeder Jugendliche ist bei dem Eintritt in die Anstalt über sein Beschwerderecht zu belehren. Hieraus ergibt sich, daß die Kuratorien von F.-E.-Anstalten, abgesehen von einigen finanz- und verwaltungstechnisch erfahrenen Mitgliedern, im wesentlichen aus pädagogisch erfahrenen Personen bestehen sollen. b) Ernährung. Im allgemeinen werden Klagen über das Quantum des Essens nicht mehr erhoben. Bei der Zubereitung und Zusammenstellung der Speisen sind die Ergebnisse der neueren Ernährungswissenschaft zu verwerten. Die Verabreichung von Alkohol muß ausgeschlossen sein. In den meisten Anstalten werden an den Wochentagen sogenannte „Eintopfgerichte" verabreicht. Die Erzieher erhalten ein anderes Essen als die Zöglinge und nehmen die Mahlzeiten gewöhnlich von ihnen getrennt ein; nur der diensthabende Erzieher ißt mit den Jugendlichen. In der regelmäßigen Teilnahme an den Mahlzeiten, die allgemein anzustreben ist, liegen erzieherische Möglichkeiten, die niemals dadurch wahrgenommen werden können, daß die Erzieher das Essen lediglich austeilen und die Aufsicht führen. Aus erzieherischen Gründen sind Tischtücher, Steingutgeschirr und Blumenschmuck zu fordern. Zur achtsamen Behandlung des Gescjiirrs kann dadurch erzogen werden, daß für zerbrochenes Geschirr Ersatz durch ratenweise Abzahlung vom Arbeitsverdienst verlangt wird. Wünschenswert wäre, daß das Essen nicht ausgeteilt, sondern herumgereicht wird. c) Selbstverwaltung. Das Anstaltsleben hat häufig dadurch einen nachteiligen Einfluß auf die Jugendlichen, als es ihn der Sorge für seinen Lebensunterhalt und auch der Notwendigkeit, Beschlüsse zu fassen, weitgehend enthebt. Deshalb sind alle Einrichtungen, die eigene Willensentschlüsse der Jugendlichen notwendig machen, zu fördern. Hierzu gehört in erster Linie die Selbstverwaltung. Diese kann jedoch nur im Rahmen der gesamten pädagogischen Beeinflussung gelingen. Dabei kann die Fähigkeit zur Selbstverwaltung noch nicht ohne weiteres bei den 139