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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-05-01 · 3 (Mai-Juni 1929) · p. Seite 134

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
3 (Mai-Juni 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 134 (sequence 12)
Language
German
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von seinen Vorstrafen Kenntnis erhalten hatte und er seine Entlassung zu erwarten hatte. Er hat von der Firma ein gutes Zeugnis erhalten. Vom 21. Februar bis 11. Juni 1927 war M. bei einer anderen Firma als Werkmeister mit einem Monatsgehalt von 480 RM. beschäftigt. Er gab diese Stellung auf, weil er am 15. Juni gemeinsam mit einem Teilhaber ein selbständiges Geschäft gründete. Er beteiligte sieh an dem Geschäft mit einem Kapital von 2000 RM., das er z. T. erspart, z. T. dem von seiner Frau mit in die Ehe gebrachten Barvermögen in Höhe von 3000 RM. entnommen haben will. Welche Gründe ihn veranlaßten, diese Geschäftsverbindung schon im August wieder aufzugeben, hat uns Herr M. nicht angegeben. Am 1. September 1927 übernahm er die Betriebswerkstätte einer Konfektionsfirma. Nach dem uns vorgelegten Vertrag steht er mit dieser Firma in einem Pachtverhältnis. Die Firma hat M. ihre Betriebswerkstätte verpachtet, in der er unter eigener selbständiger Leitung die Aufträge der Firma ausführt. Z. Zt. beschäftigt er 40 Personen, unter diesen angeblich vier Strafentlassene. Bei eingearbeitetem Personal würde er 200 RM. wöchentlich verdienen. Z. Zt. will er jedoch nur geringe Einnahmen erzielen können. Um die Löhne auszahlen zu können, mußte er nach seiner Angabe größere Beträge bis zu einer Gesamthöhe von 2300 RM. aufnehmen, die er mit 15—20% verzinsen muß. Den größten Teil dieses Geldes will er von einem Binder seiner Frau, der von den Vorstrafen nichts weiß, entliehen haben. Das Pachtverhältnis mit der Firma kann ohne besondere Schwierigkeiten kurzfristig gelöst werden. Die häuslichen Verhältnisse, in denen M. lebt, erscheinen äußerlich geordnet. M. bewohnt mit seiner Ehefrau und Schwiegermutter eine Vierzimmerwohnung, die z. T. sehr gut eingerichtet ist. Die Ehefrau ist ebenfalls außerhäuslich tätig; sie soll als Prokuristin bei einer Bank beschäftigt sein. Die Schwiegermutter besorgt den Haushalt. Mit seiner jetzigen Ehefrau ist M. seit April verheiratet. Fraglos bedeutet die Verbüßung der einjährigen Gefängnisstrafe für M. die Vernichtung seiner jetzigen Existenz. Dieser Umstand kann jedoch u. E. in Anbetracht der außerordentlich großen Gefährdung, die M. für Jugendliche bedeutet, nicht ins Gewicht fallen. Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, daß es sich um einen völlig entarteten, moralisch minderwertigen Menschen handelt, der jedoch nach dem Urteil der medizinischen Sachverständigen für seine Handlungsweise verantwortlich gemacht werden muß. Daß es sich bei ihm nicht lediglich um eine Anormalität auf sexuellem Gebiet handelt, beweisen seine vielen langfristigen Vorstrafen wegen Eigentumsvergehen. Aus dem in den Strafakten enthaltenen Schreiben des M., insbesondere aus den an die Mitangeklagte gerichteten Briefen spricht eine besonders niedrige Gesinnung. Der Umstand, daß M. z. Zt. verheiratet ist und in geordneten Verhältnissen lebt, bietet u. E. keinerlei Gewähr dafür, daß ähnliche strafbare Handlungen sich nicht wiederholen. M. war zu der Zeit, als er die Sittlichkeitsverbrechen beging, ebenfalls verheiratet, unterhielt zu der Mitangeklagten Beziehungen und lebte in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen. Herr M. 134

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