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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-05-01 · 3 (Mai-Juni 1929) · p. Seite 133

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
3 (Mai-Juni 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 133 (sequence 11)
Language
German
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zum Heeresdienst eingezogen war, geriet er 1915 in Gefangenschaft und kam erst im Jahre 1920 aus Frankreich zurück. Später hatte er wieder verschiedene Stellen als Knopfmacher, mußte jedoch oft aussetzen, insbesondere während der Wintermonate, da die Knopfmacherei Saisonarbeit ist. Er war von Mai 1925 bis Oktober 1925 erwerbslos, bezog Erwerbslosenunterstützung und war dann von Oktober 1925 bis März 1926 als Arbeiter bei einer anderen Firma beschäftigt. Dann war er wieder bis Juni 1926 erwerbslos und wurde im Juli wieder bei derselben Firma eingestellt, wo er acht Wochen zur Aushilfe tätig war. Von August bis September 1926 war er wieder erwerbslos. Seit September 1926 ist er ununterbrochen als Arbeiter bei einer anderen Firma beschäftigt. Sein Wochenlohn beträgt hier durchschnittlich 35 RM. Er hat Aussicht, hier längere Zeit zu bleiben, da er nach Angaben seiner Ehefrau als Gummimacher recht gut eingearbeitet und bei seinen Arbeitgebern angesehen ist. Das Betragen des A. seiner Familie gegenüber war nicht immer tadelsfrci. Er hat nämlich zeitweise dem Alkohol stark zugesprochen und dann seine Frau und die am 24. Juni 1927 zu Berlin geborene Tochter schlecht behandelt. Nach Angabc seiner Frau soll er etwas solider geworden sein, wenn er auch an den Zahltagen noch öfters zu viel trinkt und dann zu Hause sich ungebührlich benimmt. Seine Frau mußte, um sich vor den Ausschreitungen des betrunkenen Mannes zu schützen, öfters flüchten. Im nüchternen Zustande soll er keine Schwierigkeiten machen. Die Ehefrau, geb. 22. Januar 1897, Berlin, ist als Hosennäherin bei einer Firma beschäftigt und ist äußerst fleißig. Laut vorgelegtem Lohnbuch verdient sie bis 30 RM. wöchentlich, obwohl sie noch für den Hausstand und ihr Kind sorgen muß. Um die Verhältnisse noch weiter beobachten zu können und zu versuchen, auf den Mann dahin einzuwirken, daß er seine Trunksucht bekämpft, bitten wir, die Strafaussetzung noch um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die Strafaussetzung für A. ist auf ein Jahr verlängert, die Soziale Gerichtshilfe führt von sich aus eine Schutzaufsicht. (Fall 5.) Für M., sechzehnmal vorbestraft, darunter dreimal wegen Sittlichkeitsverbrechcn, soll die Frage der Strafaussetzung im Gnadenwege geprüft werden. M. hat ein Gnadengesuch eingereicht, angegeben, daß er jetzt verheiratet sei, Möbel auf Abzahlung gekauft habe, die Wohnung verlieren würde. Es wurde folgender Bericht erstattet: „Auf Grund des Akteninhalts und unserer eigenen Feststellungen können wir uns nicht für die Gewährung von Strafaussetzung oder Strafaufschub aussprechen. Unsere Ermittlungen hatten folgendes Ergebnis: Nach seiner Haftentlassung hat M. längere Zeit bis Februar 1927 bei einer Firma als Werkmeister gearbeitet. Er gab die Stellung auf eigenen Wunsch auf, angeblich weil der Arbeitgeber 133

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