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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-05-01 · 3 (Mai-Juni 1929) · p. Seite 135

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
3 (Mai-Juni 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 135 (sequence 13)
Language
German
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selbst führt an, daß durch seine Ehe jede Gefahr eines Rückfalles ausgeschaltet sei. Bei der Anlage des Verurteilten kann u. E. weder durch die Strafverbüßung noch durch die Gewährung von Strafaussetzung eine Besserung erzielt werden. Die Notwendigkeit, die durch ihn gefährdeten Jugendlichen zu schützen, sowie die Rücksichtnahme auf das allgemeine Rechtsempfinden — wir möchten hier erwähnen, daß die Eltern des als Zeugen in dem Strafverfahren vernommenen Jugendlichen Alfred Vogel ihrem Befremden darüber Ausdruck gegeben haben, daß M. seine Strafe nicht verbüßt — waren für unsere Stellungnahme maßgebend. Die in dem Gesuch um Strafaufschub angeführte Begründung ist u. E. nicht stichhaltig. Wie wir bereits angaben, kann das z. Zt. bestehende Arbeitsverhältnis ohne Schwierigkeiten gelöst werden. Der Umstand, daß Herr M. für die Anschaffung einer Wohnungseinrichtung größere Abzahlungen zu leisten hat, kann u. E. nicht ins Gewicht fallen. Es muß vielmehr befremden, daß Herr M. derartige Verpflichtungen übernahm, obwohl er wußte, daß er noch eine einjährige Gefängnisstrafe zu verbüßen hatte. Da zudem die Ehefrau M. erwerbstätig ist, dürfte sie in der Lage sein, die noch verbleibenden Verpflichtungen einzulösen." Deutlich geht aus diesen Füllen hervor, daß sich „die Justiz auf Grund der Entwicklung, die die Straftheorien und Strafprozeßgedanken der neuesten Zeit genommen haben, „plötzlich in den Gefilden der Fürsorge befindet"8). Vertreter der Justizbehörden fürchten von dem Einfluß der Fürsorge eine Verweichlichung der Strafrechtspflege, da sie annehmen, daß die Fürsorgekräfte nicht objektive Tatsachen ermitteln, sondern „die Klarheit des Blickes" „durch Tränen des Mitleids getrübt sind"a). Aber geht die heutige planmäßige Wohlfahrtspflege von diesem Gesichtspunkte aus? Zweifellos hat die früheste Form der sozialen Arbeit, die Armenpflege, ihren Ursprung in dieser caritativen Einstellung — Mitleid mit dem Nebenmenschen — gehabt. Im gleichen Maße jedoch, wie sich die Auffassung vom Sinn der Strafe gewandelt hat, hat sich auch die Auffassung vom Sinn der Wohlfahrtspflege entwickelt. Ziel der modernen Wohlfahrtspflege ist, „dem einzelnen die bestmögliche Entwicklung seiner Persönlichkeit und dadurch der Gesamtheit die höchstmögliche Steigerung der Volkskraft" zu „gewährleisten". Daher gehört zu ihren Richtlinien, „geschädigte" Kräfte nach Möglichkeit wiederherzustellen, die Schäden zu heilen oder auszugleichen. Ferner gehört dazu, „wo keine Heilung oder Besserung mehr möglich ist, 8) S. Anm. 6, S. 128. s) S. Anm. 4, S. 127. 135

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