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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-05-01 · 3 (Mai-Juni 1929) · p. Seite 132

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
3 (Mai-Juni 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 132 (sequence 10)
Language
German
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Die soziale Gerichtshilfe erstattete dazu folgenden Bericht : „Bisher hat Sch. noch keinen Schadensersatz geleistet. Der Geschädigte hat nach seiner Angabe bisher nur durch Lohnpfändungen seine Rechtsanwalts- und die Gerichtsvollzieher- Unkosten erhalten. Sch. weist Zeugnis der städtischen Gaswerke vor, bei denen er von 1912 bis 1927 (Kriegszeit abgerechnet) angestellt war: Führung und Leistungen zufriedenstellend; auf eigenen Wunsch entlassen. Danach war er vom Oktober 1927 bis April 1928 bei einer Firma, wurde wegen Arbeitsmangel entlassen. Wir haben den Eindruck, als ob Sch., der vor etwa 14 Tagen den Offenbarungseid geleistet hat, seine Schuld nicht abtragen will. Nach Aussage des Geschädigten sollen er und seine Frau diesem erklärt haben, daß Sch. lieber ins Zuchthaus gehen als zahlen wolle. Auch unserem Fürsorger gegenüber verhielt sich Sch. ziemlich gleichgültig hinsichtlich seiner Schulden. Allerdings war der Verurteilte lange erwerbslos und hat erst seit den letzten drei Wochen wieder aushilfsweise als Kellner auf einem Schiff gearbeitet. Sein Arbeitsverdienst belief sich in dieser Zeit auf durchschnittlich 30 RM. Diese Stelle mußte er jedoch schon wieder aufgeben, da der Dampfer am 19. August 1928 zum letztenmal verkehrte. Danach ist Sch. vorläufig wieder arbeitslos. Wir empfehlen, Sch. nachdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß er auch von einem Arbeitsverdienst von 30 RM. wöchentlich 3—4 RM. abzahlen muß, gegebenenfalls unter Verzicht auf sein Taschengeld, das vorwiegend für Alkohol verbraucht wird. Seine Frau klagte uns sehr über seine Liederlichkeit und Trunksucht. Von einer ausgesprochenen Notlage der Familie kann nicht gesprochen werden, da zwei 19 und 20 Jahre alte Töchter je 20 RM. wöchentlich verdienen, der 16jährige Sohn als Lehrling ein kleines Taschengeld bekommt und auch ein Zimmer der Sch.schen Wohnung an den Bräutigam der ältesten Tochter untervermietet ist. Wir werden Sch., der im Jahre 1927 schon wieder eine Unterschlagung in Höhe von 170 RM. begangen hat und, wie bei der ersten Unterschlagung, das ganze Geld für Alkohol und leichtsinniges Leben verbraucht hat, scharf überwachen. Sollte Sch. nach Erlangung einer Arbeitsstelle weiterhin nicht zahlen, sondern das dafür benötigte Geld vertrinken, werden wir gegebenenfalls die Einleitung eines Entmündigungsverfahrens beantragen. — Wir melden ihn unserer Trinkerfürsorgestelle und bitten, schon aus diesem Grunde die Strafvollstreckung noch weiter auszusetzen." Sch. hat erneut Strafaufschub erhalten, steht unter Betreuung der Trinkerfürsorge. (Fall 4.) Für Alfred A., geb. 18. Oktober 1889, soll zum Ablauf der Bewährungsfrist die Führung geprüft werden. A. ist wegen Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die soziale Gerichtshilfe erstattete folgenden Bericht: Die Familie wohnt seit drei Jahren in der D.-Straße. A. war früher von Beruf Knopfmacher. Er hatte als solcher bis zum Kriege, wie er angibt, mehrere langjährige Stellungen, über die er keine Papiere mehr vorweisen kann. Nachdem er im Jahre 1914 132

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