Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-05-01 · 3 (Mai-Juni 1929) · p. Seite 131

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
3 (Mai-Juni 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 131 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/4794429-4929550-8238433--145-4794570
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

An dem Kinde, das gut gepflegt ist — es ist der Säuglingsfürsorgestelle bekannt — hängt sie sowohl wie ihr Mann sehr, zumal die beiden ersten Kinder im frühen Kindesalter verstorben sind. Der Mann arbeitet zurzeit in J., verdient 36 RM. die Woche, hat der Frau von seinem letzten Lohn nur 16 RM. Kostgeld abgegeben, das übrige Geld vertrunken. Ist er angeheitert, so schlägt und mißhandelt er seine Frau in rohester Weise. Sie zeigte z. B. ihre Arme, die völlig grün und blau geschlagen waren. Auch das Gesicht zeigte Spuren von Schlägen. Im nüchternen Zustande soll er nicht tätlich angreifen. Die Wohnung in der Laube macht einen ordentlichen und gepflegton Eindruck, obwohl die Einrichtung außerordentlich primitiv ist. Sie besteht aus einem Bett, einem Kinderbett, einem Tisch und etwas Küehengeschirr. Der Fußboden ist gut gescheuert, die Betten sauber bezogen. Die Eheleute waren bereits früher im Besitz einer Einrichtung. Infolge einer Exmission im Mai 1927 wurde diese aber in der Städtischen Pfandkammer untergebracht. Da Lager- und Transportkosten höher sind als der Wert der Einrichtung, ist sie dort nicht abgeholt worden. Frau M. äußerte selbst den Wunsch, von der Trunksucht geheilt zu werden, wollte sich gern der Schutzaufsicht durch die Trinkerfürsorge unterstellen. Es ist dadurch auch vor allen Dingen zu erhoffen, daß auch der Mann von der Trunksucht geheilt und das Familienleben erhalten werden kann. Frau M. hat Strafaussetzung unter der Bedingung, daß sie sich der Trinkerfürsorge unterstellt, erhalten. (Fall 3.) Bei Fall Paul Sch., geb. am 3. September 1881, soll die Frage der Strafaussetzung geprüft werden. Sch. ist wegen Urkundenfälschung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat Strafaussetzung erhalten unter der Bedingung, eine Buße in Höhe von 100 RM. in monatlichen Raten ,zu zahlen. Er ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Die Strafaussetzung soll eventuell widerrufen werden. Die Polizei erstattete dazu folgenden Bericht: „Sch. bewohnt eine Wohnung, bestehend aus Stube und Küche, bezahlt dafür 37 RM. monatlich. Er ist seit 1903 verheiratet, hat drei Kinder, 16, 18 und 19 Jahre alt, zwei Knaben stehen im Lehrverhältnis, das Mädchen näht. Sch. arbeitet zurzeit in der Fabrik von X, verdient wöchentlich 29 RM. Er macht einen soliden Eindruck, Nachteiliges ist nicht bekannt. Strafaufschub wird befürwortet." Der Zahlungsaufschub wurde bewilligt. Sch. ist trotzdem seiner Verpflichtung nicht nachgekommen. Er stellte ein erneutes Gesuch um Zahlungsaufschub, das der sozialen Gerichtshilfe zur Prüfung übersandt wurde. Es sollte festgestellt werden: in welcher Höhe hat der Verurteilte den Schadensersatz geleistet, „gegebenenfalls warum nicht, und wann wird es geschehen?" 131

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.