Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Journal
- Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
- Volume
- 1 (1929)
- Issue
- 3 (Mai-Juni 1929)
- Date
- 1929-05-01
- Page
- Seite 128 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/4794429-4929550-8238433--142-4794567- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
oder anderen Form zweifelsfrei bringen wird, dem Gericht Hilfe bringen, ohne Organ der Gerichte zu werden. Sie soll unter eigener Verantwortung, aber unter voller Verantwortung der Aufgaben, die sie zu erfüllen hat, den Gerichten das Material zutragen, das erforderlich ist, um Entscheidungen über die Durchführung der Maßnahmen, der Besserung, Sicherung oder Strafe zu treffen." „Mit Recht ist seitens der Vertreter der preußischen Justiz wie des Volkswohlfahrtsministeriums (s. Gerichtshilfe für Erwachsene von Gerhard Jacobi und Fr. Tromp, 41. Jahrbuch der Gefängnisgesellschaft für die Provinz Sachsen und Anhalt) darauf hingewiesen, daß keine andere Stelle so sehr wie die Gemeindeverwaltung in der Lage ist, die Aufgaben der Gerichtshilfe für Erwachsene in der gleichen Weise zu übernehmen, wie dies bei der Jugendgerichtshilfe durch ihre Jugendämter jetzt schon geschieht, zumal da sie keine amtliche Fürsorge unter Ausschluß der Kräfte der freien Liebestätigkeit übt, vielmehr in ihren Kommissionen und Deputationen überall die freiwilligen Helfer ohnehin als Mitarbeiter willkommen aufgenommen hat."0) Die Stellung im künftigen Strafprozeß und damit die Organisation wird von der Auffassung abhängen, die man hinsichtlich der Aufgaben der Gerichtshilfe an diese stellt. Es sei daher im folgenden kurz auf die Aufgaben der sozialen Gerichtshilfe im allgemeinen und ihre Tätigkeit in einzelnen Fällen hingewiesen. In Frankfurt a. M. bearbeitet die soziale Gerichtshilfe folgende Gebiete: „1. Auskünfte bei der Entscheidung über bedingte Strafaussetzung; 2. Uebernahme von Schutzaufsichten; 3. Abordnung ihrer Organe zur Teilnahme am Belehrungstermin, soweit dies im Einzelfall für erforderlich erachtet wird; 4. Prüfung der Frage des Widerrufs bedingter Strafaussetzung; 5. ferner des endgültigen Straferlasses; 6. Auskünfte beim gesamten Gnadenverfahren; 6) Michel: Die Bedeutung der sozialen Gerichtshilfe vom Standpunkt der Fürsorge. Vortrag gehalten auf der Frankfurter Tagung für Gerichtshilfe und Entlassenenfürsorge am 4. und 5. Dezember 1925, ersch. in Schriften des Frankf. Wohlfahrtsamtes. XIII. 128