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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-05-01 · 3 (Mai-Juni 1929) · p. Seite 127

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
3 (Mai-Juni 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 127 (sequence 5)
Language
German
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Justizbehörden als solche haben teilweise zusammen mit anderen Behörden Gerichtshilfen eingerichtet, zum Teil verkehren sie mit den verschiedenen Fürsorgeeinrichtungen oder auch mit einzelnen Helfern direkt, ohne daß eine besondere Gerichtshilfe besteht. Die Uneinheitlichkeit der Organisation bedingt Uneinhcitlichkeit der Arbeit"3) Einige Gerichtshilfen bearbeiten sämtliche zur Anklage stehenden Fälle, verschiedene nur besonders ausgewählte, manche von diesen treten auch auf Bitten der strafrechtlich verfolgten Porsonen in Funktion. In vereinzelten Städten wirkt die soziale Gerichtshilfe auch in der Voruntersuchung mit. Die Frage der Organisation, „und was eng damit zusammenhängt, ihre Verwendung im Strafprozeß", stehen im Mittelpunkt der Erörterungen über die Gerichtshilfe. Noetzel stimmt in seinem Aufsatze „Die Gerichtshilfe an der Jahreswende 1928/29"4) im wesentlichen der Entschließung des Vertretertages des preußischen Richtervereins vom 7. und 8. Oktober zu. Diese besagt, der preußische Richterverein lehne es ab, daß „den deutschen Richtern das Hilfsorgan der Gerichtshilfe bei einer Regelung im Wege des Gesetzes oder der Verordnung aus der Hand genommen werde. Er fordert vielmehr, daß der Justiz unter allen Umständen maßgeblicher Einfluß auf die Gerichtshilfe gesichert wird. Der Richterverein hält es für erwägenswert, ob nicht die Unterstellung des Leiters der Gerichtshilfe unter die Vorstandsbeamten des Landgerichts empfehlenswert ist, wobei es weniger von Bedeutung ist, ob die Gerichtshilfe als Vermittlungstelle oder als Spitze einer Arbeitsgemeinschaft aller Wohlfahrtsorganisationen eines Landgerichtsbezirks aufgezogen wird."1) Noetzel sieht in „einer Angliederung der Gerichtshilfen an die Wohlfahrtsämter oder gar ihrer völligen Ersetzung durch die Kriminalpolizei eine Gefahr", die bekämpft werden muß1). Stadtrat Michel, Frankfurt am Main, hat in einem Vortrag über „Die Bedeutung der sozialen Gerichtshilfe vom Standpunkt der Fürsorge" folgendes ausgeführt: „Sie (die soziale Gcrichtshilfe) soll bei der Durchführung dieser bedeutsamen Aufgaben, die der neue Strafgesetzentwurf in der einen 3) Krebs: Arbeiterwohlfahrt. Jahrg. 1928, Heft 11. *) Noetzel: Die Gerichtshilfe an der Jahreswende 1928/29. Monatsblätter des Deutschen Reichszusammenschlusses für Gerichtshilfe, Gefangenen- und Entlassenenfürsorge. Jahrg. 29, Heft 1/2. 6) Mitteilungen des Pr. Richtervereins. Jahrg. 1928, S. 178,179. 127

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