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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-05-01 · 3 (Mai-Juni 1929) · p. Seite 126

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
3 (Mai-Juni 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 126 (sequence 4)
Language
German
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„besserungsfähige Landstreicher und Bettler nicht in die Korrektionsanstalt eingeliefert werden" sollten, „wenn sie sich bereit erklärten, in einer Arbeiterkolonie Aufenthalt zu nehmen und diese ohne besondere Genehmigung vor Ablauf zweier Jahre nicht zu verlassen"2). Voraussetzung für die Feststellung der Besserungsfähigkeit waren Prüfungen über die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten. In erster Linie kamen hierfür in der Fürsorgearbeit geschulte Kräfte in Betracht. In ähnlicher Weise wurde das Verfahren danach auf Prostituierte ausgedehnt. Den ersten gesetzlichen Niederschlag fand diese Auffassung vom erzieherischen Sinn der Strafe in den Verfügungen des preußischen Innenministers vom 23. November 1916 u. 15. Juli 1918. Die Bedeutung des Verfahrens lag darin — wie Else Bozi in dem Buch „Gerichtshilfe"2) sehr richtig betont, „daß Straffällige in unmittelbarer Verbindung mit dem Strafverfahren fürsorglich behandelt wurden". Durch die Erfolge ermutigt, wurde dieser Versuch einer Besserung auch auf andere Kriminelle ausgedehnt dadurch, daß man die Freiheitsstrafen erzieherisch ausgestaltete (Strafaussetzung). (Man vergleiche hier erstens: den Erlaß der Preußischen Staatsregierung vom 2. August 1920 J. M. Bl., S. 564; zweitens: Allgemeine Verfügung des Justizministers vom 19. Oktober 1920 J. M. BL, S. 564 in der Fassung der Allgemeinen Verfügung vom 12. Juni 1921 J. M. BL, S. 349 und vom 19. Juni 1921 J.M.BL, S.340.) Diese Verfügung gab den Anlaß zur Gründung einer größeren Anzahl von Gerichtshilfen, u. a. auch in Berlin, wo 1923 die Gründung erfolgte. Der Erlaß des Ministers für Volkswohlfahrt vom 23. Januar 1923 betr. die Gerichtshilfe (Min.Bl. f. Volkswohlfahrt III. G. 1366) und die „allgemeine Verfügung des Justizministers vom 8. März 1926 über die Strafzumessung" (J. M. BL 1926, S. 88) unterstützten die Bewegung, gaben Anlaß zu weiteren Gründungen, so daß heute etwa 227 soziale Gerichtshilfen existieren. Die Träger der Gerichtshilfen sind recht verschiedener Art. „Hier sind es die Gefängnisgesellschaften und Schutzvereine für Strafentlassene, dort die schon bestehenden Jugendgerichtshilfen und an anderen Stellen für den besonderen Zweck gebildete Vereinigungen; andernorts ist die Gerichtshilfe den Wohlfahrtsämtern übertragen worden. Auch die 2) Bozi, Dr. Else: Gerichtshilfe für Erwachsene. Verlag Enke. Stuttgart 1925. 126

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