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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-05-01 · 3 (Mai-Juni 1929) · p. Seite 125

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
3 (Mai-Juni 1929)
Date
1929-05-01
Page
Seite 125 (sequence 3)
Language
German
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Geschichtliches und Grundsätzliches iiher soziale Gerichtshilfe Von Charlotte Meyer, Berlin. Geheimrat Bozi, den man als den Gründer der sozialen Gerichtshilfe ansehen kann, hat in einem Aufsatz „Die soziale Gerichtshilfe als Rechtseinrichtung"1) einen historischen Ucberblick über die Entstehung der Gerichtshilfe gegeben. Er hat mit Recht darauf hingewiesen, daß „die immer wiederholte Behauptung, die Einrichtung der sozialen Gerichtshilfe sei zurückzuführen auf die „allgemeine Verfügung des Justizministers vom 19. Oktober 1920 über die Strafaussetzung" sich nicht „auf unbefangene Beobachtung der Tatsachen" bezieht. „Die erste Gerichtshilfearbeit wurde 1910 in einer Sclvwurgerichtssitzung geleistet." . . . „Die Persönlichkeit der Angeklagten und die Umstünde mußten erforscht werden, unter denen sie (die Angeklagte) zu der Tat gekommen war." Es kam darauf an, „mangels einer allgemeinen Strafminderungsvorschrift" der „verminderten Zurechnungsfähigkeit in der rechtlichen Qualifikation der Tat Rechnung zu tragen und so dem Gericht die Möglichkeit zu geben, auf eine auch dem sozialen Gesichtspunkte angemessenen Strafe zu erkennen". „Der Vorsitzende beauftragte damit eine in der Fürsorgearbeit geschulte Frau. Diese löste ihre Aufgabe glänzend; sie brachte die Ergebnisse ihrer Ermittlungen zu den Akten, um sie dann in der Hauptverhandlung als Sachverständige vorzutragen. Die Ueberlegung konnte verneint, die Angeklagte wegen Totschlags abgeurteilt werden." Systematische Anfänge der Gerichtshilfe finden wir 1915 in Bielefeld unter Führung von Amtsgerichtsrat Bozi, und zwar begann die Tätigkeit an den sozial schwierigsten Elementen — den Bettlern und Landstreichern —. Es gelang, „mit dem Regierungspräsidenten eine Vereinbarung zu treffen", nach der x) Monatsschrift für Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform. Heidelberg. Jahrg. 1928, S. 658. 125

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