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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-03-01 · 2 (März-April 1929) · p. Seite 111

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
2 (März-April 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 111 (sequence 45)
Language
German
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den Erzieher nur bei einer Aufteilung der Jugendlichen in Gruppen möglich, die nicht mehr als 15 Jugendliche umfassen sollen. Jede Gruppe steht unter der Führung eines Erziehers; die Gruppe ist um so kleiner zu halten, je schwieriger die Zöglinge sind. Die Teilnahme am Schul - und Fortbildungsunterricht wird natürlich im vollen, durch das Gesetz vorgeschriebenen Umfang gefordert. Nach Möglichkeit soll am Unterricht in den öffentlichen Schulen teilgenommen werden. Die Förderung Schwachbegabter innerhalb der Anstalt muß durch Hilfsunterricht usw. gewährleistet werden. Für die Arbeit der Schulpflichtigen ist ein Plan aufgestellt, der durch Berücksichtigung des Ruhe- und Spielbedürfnisses jede Ausbeutung und Ueberlastung der Kinder unmöglich macht. Denn „Arbeit ist nicht Selbstzweck, sondern ist dem Ziel der Erziehung unterzuordnen". Die Arbeitszeit ist bei Schulentlassenen „im Höchstfall so zu bemessen, wie sie für Jugendliche im freien Erwerbsleben im gleichen Beruf nach den geltenden tariflichen Bestimmungen eingegesetzt ist". Die Arbeitsleistung ist prinzipiell zu entlohnen. „Die Jugendlichen zu einer sorgfältigen Verwaltung und richtigen Verwendung ihres Verdienstes anzuleiten, ist ein wichtiger Faktor in der Erziehung zur Selbständigkeit." Größter Wert ist auf eine sorgfältige Berufsberatung im Einvernehmen mit den öffentlichen Berufsberatungsslellen zu legen. In allen Zweigen sollen die Jungen und Mädchen möglichst gelernten oder wenigstens angelernten Berufen zugeführt werden. „Die volle Gleichberechtigung der Zöglinge in Berufsausbildung und Berufsbetätigung mit den Lehrlingen und jungen Arbeitern im freien Erwerbsleben ist zu erstreben." Bei der Gestaltung der Freizeit ist Wert darauf zu legen, daß im Rahmen des Tagesplans eine regelmäßige zusammenhängende Freizeit von mehreren Stunden eingesetzt wird. Nicht nur die Schulkinder, auch die schulentlassenen Jugendlichen müssen neben der täglichen Freizeit wenigstens einmal im Jahre Arbeitsferien haben. Wanderungen, Spiele, Sport usw. sind weitgehend zu pflegen. „Der Verkehr mit der Außenwelt — Briefverkehr, Besuchstage, Urlaub — soll so frei gehalten sein, daß er dem Jugendlichen, soweit es für seine Erziehung nicht bedenklich ist, den lebendigen Zusammenhang mit verwandten oder befreundeten Menschen und der Außenwelt aufrechterhält." Größtes Gewicht wird auf den erziehlichen Wert des Vereins- und Klubwesens, der Verbindung der Zöglinge mit den örtlichen Jugendvercinen gelegt. Jede äußere Kennzeichnung der Zöglinge (Anstaltstracht, Abzeichen usw.) ist zu vermeiden. „Strafen sollen im Rahmen der Anstaltserziehung nur eine untergeordnete Rolle spielen. Je mehr die Erziehung sich zur Anwendung positiver Erziehungsmaßnahmen versteht, um so mehr werden Strafen zu entbehren sein. Jede Vergünstigung, die gewährt wird, schließt die Möglichkeit in sich, durch ihren Entzug zu strafen". In diesem Zusammenhang bringen wir noch die in den gleichen Blättern (9. Jahrg., Heft 1) veröffentlichte Prämienordnung der Landeserziehungsanstalt Bräunsdorf (gültig ab 1. Januar 1929) zum Abdruck: „Jeder schulentlassene Zögling erhält aus den Arbeitserträgnissen der gesamten Zöglingsschaft vom Tage des Uebergangs aus der Beobachtungsabteilung in die Erziehungs- 111

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