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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-03-01 · 2 (März-April 1929) · p. Seite 76

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
2 (März-April 1929)
Date
1929-03-01
Page
Seite 76 (sequence 10)
Language
German
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Großstadtbevölkerung und in dem Bestand des großstädtischen Wohnungswesens, als daß eine Einzclmaßnahme in kurzer Zeit Wandel schaffen könnte. Der Behörde vorbehalten ist die gesetzliche Wohnungsaufsicht, die in schwereren Fällen des Wohnungs Verfalls den Hauseigentümer zur Abstellung der Mängel zwingen kann und bei unmittelbarer Gefahr für die Bewohner eine Räumung der Wohnung veranlassen kann. Neben der baupolizeilichen Wohnungsaufsicht besteht bei den städtischen Verwaltungen noch eine „Stelle" gemäß § 6 des Reichsmietengesetzes vom 24. März 1922, die auf Antrag des Mieters die Vornahme der laufenden Instandsetzungsarbeiten veranlaßt und überwacht. Diese „Stelle" kann auch bei Weigerung oder Unvermögen des Hauseigentümers die Reparaturen von sieh aus vornehmen lassen und bis zur Abdeckung der Kosten den für „laufende Instandsetzungen" vorgesehenen Mietsanteil von den Mietern einziehen. Diese „Stelle" wird von manchen Hauseigentümern sehr gern in Anspruch genommen, weil sie sich aus dem dafür vorgesehenen „Ausgleichsfonds" die Mittel für notwendige Instandsetzungen billig von der Stadt, gegen Eintragung einer Sicherheitshypothek, beschaffen können. Andererseits haben die Vermieter aber auch die Möglichkeit, auf demselben Wege den Mieter zur Vornahme der erforderlichen „Schönheitsreparaturen" und u. U. zum Kostenbeitrag an den sogen, „großen Instandsetzungen" durch das Mietscinigungsamt zu zwingen. Soweit der Vermieter nicht selbst an der Behebung der Mängel ein Interesse hat, ist die Anrufung der Behörde wegen der zu gewärtigenden Mißhclligkeiten zwischen den Parteien jedenfalls nur als äußerster Notbehelf zu gebrauchen. Da die Inhaber schadhafter Wohnungen meist sowieso von den jüdischen Fürsorgestellen betreut werden, könnten diese nötigenfalls die Verbindung mit den behördlichen Stellen aufnehmen und geeignete Schritte in die Wege leiten. Evtl. können Instandsetzungsbeihilfen aus Mitteln der Wohlfahrtspflege gegeben werden. Die Mitwirkung der Fürsorgestcllen wird bereits vielfach in Anspruch genommen bei der Unterbringung der durch Räumungsurtejl oder durch Wohnungsverfall obdachlos gewordenen Familien. Entweder wird von dem jüdischen Wohlfahrtsamt die Unterbringung in städtischen Notwohnungen veranlaßt bzw. für anderweitige Unterbringung gesorgt, oder durch Beibringung der rückständigen Miete die Aufhebung des Räumungsurteils erreicht. 76

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