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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-01-01 · 1 (Januar-Februar 1929) · p. Seite 57

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
1 (Januar-Februar 1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 57 (sequence 59)
Language
German
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während des Krieges und die Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt (Lehrlingsmangel) hingewiesen. Im Laufe der Erörterung wurde von verschiedenen Seiten der Wunsch ausgesprochen, die organisatorische Arbeit des Verbandes durch Bereisung der Gemeinden zu beleben und zu vertiefen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses sollen zu dieser Bereisung der Gemeinden herangezogen werden. Um Schwierigkeiten hinsichtlich der Höhe der Mitgliedsbeiträge zu vermeiden, sollen die Gemeinden in Zukunft die Zahl ihrer Zensiten selbst angeben. Ein Antrag auf Subventionierung des Kindererholungsheimes Bad Sassendorf-Westfalen wurde dem Vorstand zur Bearbeitung übergeben. Allgemeine Sozialarbeit Gefährdetenfürsorge Stand des Bewahrungsgesetzes Das Jahr 1928 hat zwar das in allen Kreisen der Gefährdetenfürsorge für dringend notwendig erachtete Bewahrungsgesetz noch nicht gebracht, immerhin sind erhebliche Fortschritte auf dem Wege zu diesem Gesetz gemacht worden. Die gesamte organisierte freie Wohlfahrtspflege, darunter auch die Zentralwohlfahrtsstelle der deutschen Juden und die bei ihr bestehende Arbeitsgemeinschaft „Jüdische Gefährdetenfürsorge", haben in mehrfachen Kundgebungen an die Regierung und die Oeffentlichkeit ihrer Ueberzeugung Ausdruck gegeben: daß alle Bestrebungen der Gefährdetenfürsorge ohne ein solches Gesetz Stückwerk bleiben müssen, daß seine Durchführung ohne oder doch ohne wesentliche Vermehrung der Anstalten alsbald möglich sei, und daß bei der Erörterung der Kosten auch die weitgehenden Ersparnisse berücksichtigt werden müssen, die bei Anwendung des Bewahrungsgesetzes auf dem Gebiet des allgemeinen Fürsorgewesens, aber auch des Krankenhaus-, Gefängniswesens usw. gemacht würden. Für die Stellungnahme der Zentralwohlfahrtsstelle kann auf den Nachrichtendienst vom April, Mai 1928 Seite 10 f. Bezug genommen werden. Nachdem das Reichsministerium des Innern ein Rundschreiben an die Länderregierungen erlassen hatte, in dem um Stellungnahme zu bestimmten Leitgedanken für ein späteres Gesetz aufgefordert war, hat sich die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge hierfür eingesetzte Kommission, in der auch die jüdische Gefährdetenfürsorge vertreten ist, am 26. September in Nürnberg eingehend mit den Hauptfragen des Gesetzentwurfes, vor allem aber mit dem schwierigsten und umstrittensten Problem, der Abgrenzung des Personenkreises beschäftigt. Das Ergebnis war, daß folgende Bestimmung vorgeschlagen werden sollte: „Eine Person über 18 Jahre, welche infolge geistiger oder psychischer Mängel verwahrlost ist oder zu verwahrlosen droht, kann durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts der Bewahrung überwiesen werden, wenn sie infolge solcher Mängel oder infolge gewohnheitsmäßigen und übermäßigen Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel zur Sorge für die eigene Person nicht fähig ist*)." Der Hauptausschuß des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, der im Oktober in München tagte, hat dann im Anschluß an *) Siehe hierzu Dr. Hilde Eiserhardt: „Was erwarten wir vc n e nra „Bewahrunesgeeetz in „BoziHle Praxis", Heft 43 vom 25. 10. 28; ferner „Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Kflrsorge", Frankfurt a. M., Oktober 19ü8, 8. 365 ff. 57

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