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Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege · 1929-01-01 · 1 (Januar-Februar 1929) · p. Seite 24

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Journal
Zeitschrift für jüdische Wohlfahrtspflege
Volume
1 (1929)
Issue
1 (Januar-Februar 1929)
Date
1929-01-01
Page
Seite 24 (sequence 26)
Language
German
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den Satzungen des Landesverbandes zu streichen. Da eine Tätigkeit vorerst für den W.A. nicht vorhanden sei, solle man in Ruhe warten, bis der Reichsverband geschaffen sei, in dem die Z.W .St. der Wohlfahrtsausschuß der deutschen Juden sein könne. Es würde hier zu weit führen, die sonstigen Vorschläge zu nennen und sie einer Kritik zu unterziehen. Das Resultat der Verhandlungen war, daß eine Einigung nicht zustande kam, und da man auf den Wohlfahrtsausschuß nicht verzichten wollte, so blieb kein anderer Ausweg, als zunächst die Wahlen für den Ausschuß vorzunehmen und den Mitgliedern selbst die Bestimmung seiner Aufgaben zu überlassen. Der W.A. setzte sich aus 16 Mitgliedern zusammen, unter denen 3 vom Rate entsendet waren, 7 Mitglieder stellte die Landesversammlung, 6 wurden von einem sogeannnten Wahlausschuß ernannt. Nachdem noch einmal alle Möglichkeiten erwogen worden waren, entschied man sich dahin, daß dem W.A. eine eigene Verwaltungstätigkeit zunächst nicht obliegen solle, die Z.W.St. solle mit dem Preußischen Landesverband in dauerndem Zusammenhang bleiben, (sie ist jetzt sogar räumlich mit ihm verbunden) und solle dadurch, daß sie die Finanzierungsstelle sei, jederzeit das Recht der Aufsicht über die Organisationen und Anstalten haben. Es bedarf nicht der Erwähnung, daß unter veränderten Verhältnissen eine Erweiterung seiner Aufgaben und unter Umständen sogar die Uebernahme bestehender und die Begründung neuer Anstalten durch den L.V. wird erfolgen müssen. Die Tätigkeitsgebiete wurden in folgender Weise formuliert: Dem Wohlfahrtsausschusse liegen die folgenden Aufgaben ob: a) jüdische Wohlfahrtseinrichtungen und -Vereinigungen durch materielle Beihilfen zu fördern, b) die auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege ergehenden preußischen Gesetze und Verordnungen zu beobachten und gegebenenfalls auf ihre Gestaltung Einfluß zu nehmen, c) eine allgemeine Beschwerde- und Kontrollinstanz auf dem Gebiete des jüdischen Wohlfahrtsinsbesondere auch des Anstaltswesens zu sein unbeschadet der dem 24

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