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Kokhve Yitsḥaḳ · 1862-01-01 · 28 (1862) · p. Seite 109

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Journal
Kokhve Yitsḥaḳ
Volume
16 (1862)
Issue
28 (1862)
Date
1862-01-01
Page
Seite 109 (sequence 112)
Language
Hebrew, German
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109 auch die Approbation dieser rabbinischen Eelebrität ohne Weiteres herbeiführte, empfiehlt sich mn so mehr der allgemeinen Beherzigung und Nachahmung in allen Gemeinden Israels, jemehr die Verdächtigung der bisher bestehenden Form der Meziza (mit dem Munde) thatsächtlich hieraus erwiesen, indem sie nicht nur als ekelhast im Allgenieinen, sondern speziell als Gefahr- und Unheil bringend sich beurkundet, und die nach Uebereinkunft der Herren Vertreter, seitdem bereit« hier eingestthrte Reform diese« religiösen Aktes, der Heilung der Operation, dem Allsspruche hiesiger Aerzte zufolge, weit förderlicher, als die frühere Form, ist. מה ראיתם ^ש־תי, מהרו ו?1<צו כמ1ני; ■ Der würdige, sehr verdiente Herr Doktor Z. Werthheimer, s. A. Primärarzt des israelitischen Spitals, Mitglied der löblichen medicinischen Fakultät und der k. k. Gesellschaft der Aerzte in Wien, war es, der dieser Sache mit warmer Theilnahme sich annahm, und um dem Verdienste die Krone bleibender Anerkennung zu ertheilen, führen wir hier wörtlich seine Eingäbe an die hiesigen Herrn Vertreter an, in welcher er sie zur Autoristrung dieser Reorganisation anfsorderte: Wohlgeborne hochzuverehrende Herren Vertreter ' Ohne die grringste, irgend wie zu deutende Beziehung auf die vor Kurzem, in Folge einiger Beschneidungs-Operationen eingetretene Kalamitäten, woran erwiesener Maßen durch ein unglückliches Verhängniß, nur die Instrumente der Operateurs, keineswegs aber seine, von mir und mehreren Kollegen sorgfältig untersuchte, Physische Beschaffenheit schuld waren, und ausschließlich von dem Wunsche beseelt, eineni höchst wichtigen religiöscn Akte, alles Unanständige, des Künstlers Auge, wie des Laien Zartgefühl Beleidigende, und, in mehreren Fällen allerdings auch vielleicht Unheilbringende zu benehmen, proponire ich, gestützt in religiöser Beziehung aus die Beilage A. und in artistischer — mit freiwilliger Entsagung jeder persönlichen Glaubwürdigkeit — auf die Beilage l>. Dieselben mögen dem hier Folgenden durch deren Unterschrist und Fertigung gesetzlich bindende Kraft und Sanktion ans hiesigem Platze verleihen: 1. Das Bespritzen der frischen Veschneidungswunde mit Wein ans dem Munde de« Operateurs, so wie das ekelhafte Saugen und Schöpfen derselben mittelst der Lippen, sei von nun an und sür die Zuknnst allen Beschneidern am hiesigen Platze als nicht gesetzlich vvrgeschrieben, und als ein nur ans schmutzigem Boden wurzelndes Herkommen, aus's Strengste untersagt; Sie haben vielmehr dieselbe mittelst eines feinen, früher ungebrauchten, und daher im heißen Waffer wohl ausgekochten Schwämmchens, welches sie nun, Behufs ihres Zweckes, mit kaltem, mit warmen Wasser, oder nach Ninstäuden allenfalls, mit Wein tränken können, zu besprengen, durch gelindes Abdrücken vom Blute zu reinigen, und solchcrgerstalt das Maß der Blutung zu regeln, d. h, nach dem jedesmaligen Bedürfnisse zu befördern, oder zu mäßigen. 2. Das zur Abtragung der Vorhaut erforderliche Bistouri soll nach der bei andern Operationen üblichen Weise, unmittelbar vor dem jeweiligen Gebrauche zur Milderung des scharfen schmerzhaften Eingriffes mit reinem Oliven- oder Mandelöhl befeuchtet werden. Wien, den 15. März. vr. Werthe'imer.

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