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Kokhve Yitsḥaḳ · 1846-01-01 · 1. Heft (2. Aufl. 1847) · p. Seite 38

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Journal
Kokhve Yitsḥaḳ
Volume
1 (1845)
Issue
1. Heft (2. Aufl. 1847)
Date
1846-01-01
Page
Seite 38 (sequence 38)
Language
Hebrew, German
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מד׳ ךא’1תם ^יתי׳ מהרו• ו;עשו• במוני’• Der würdige, sehr verdiente Herr Doktor Z. Werlheimcr, Priniarartt des israelitischen Spitales, Mitglied der löblichen medizinischen Fakultät und der k. k. Gesellschaft der Aerzte in Wien, war es, der dieser Sache mit warmer Theilnahme sich annahm, und um dem Verdienste die Krone bleibender Anerkennung zu ertheilen, führen wir hier wörtlich seine Eingabe an die hiesigen Herren Vertreter an, in welcher er sie zur Autorisirung dieser Reorganisation aufforderte: Wohlgeborne hochzuverehrende Herren Vertreter! Ohne die geringste, irgend wie zu deutende Beziehung auf die vor Kurzem, in Folge einiger BeschneidungS-Operationcn eingetretene Kalamitäten, woran erwiesener Maßen durch ein unglückliches Verhängniß, nur die Instrumente des Operateurs, keineswegs aber seine, von mir und mehreren Kollegen sorgfältig untersuchte, Phisische Beschaffenheit schuld waren, und ausschließlich von dem Wunsche beseelt, eineni höchst wichtigen religiöse» Akte, alles Unanständige, deS Künstlers Auge, wie des Laven Zartgefühl Beleidigende, und, in mehreren Fällen allerdings auch vielleicht Unheilbringende zu benehmen, proponire ich, gestützt in religiöser Beziehung auf die Beilage A, und in artistischer — mit freiwilliger Entsagung jeder persönlichen Glaubwürdigkeit — auf die Beilage B. Dieselben mögen dem hier Folgenden durch deren Unterschrift und Fertigung gesetzlich bindende Kraft und Sanktion auf hiesigem Platze verleihen: 1. Das Bespritzen der frischen Beschmidungswunde mit Wein aus deni Munde des Operateurs, so wie das ekelhafte Saugen und Schöpfen derselben mittelst der Lippen, sei von nun an und für die Zukunft allen Beschneidern am hiesigen Platze als nicht gesetzlich v o r g eschrieben, und als ein nur auf schmutzigem Boden wurzelndes Herkommen, auf'S Strengste untersagt; Sie haben vielmehr dieselbe mittelst eines feinen, früher ungebrauchten, und daher im heißen Wasser wohl ausgekochten Schwämmchens, welches sie nun, Behufs ihres Zweckes, mit kaltem, mit warmem Wasser, oder nach Umständen allenfalls, mit Wein tränken können, zu besprengen, durch gelindes Andrücken vom Blute zu reinigen, und solchergestalt das Maß der Blutung zu regeln, d. h, nach dem jedesnialigen Bedürfnisse zu befördern oder zu mäßigen. 2. Das zur Abtragung der Vorhaut erforderliche Bistouri soll nach der, bei andern Operationen üblichen Weise, unmittelbar vor deni jeweiligen Gebrauche zur Milderung deS scharfen schmerzhaften Eingriffes, mit reinem Oliven- oder Mandelihl befeuchtet werden. Men den 15. März 1837. Hr. Wertheim.

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