Jüdischer Almanach
- Journal
- Jüdischer Almanach
- Volume
- 5682 - 1921/22
- Article
- Der Text des englischen Palästina-Mandats
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 227 (sequence 15)
- Language
- German
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hält sich an alle schon bestehenden oder späterhin mit Billigung des Völkerbundes geschlossenen allgemeinen internationalen Verträge, betreffend Sklavenhandel, Handel mit Waffen und Munition, oder Verkehr mit Chemikalien, oder in betreff der Handelsgleichheit, der Freiheit des Durchgangs in der Schiffahrt, Luftschiffabrt und des Post-, Telegraphen- und drahtlosen Verkehrs, oder des literarischen, künstlerischen oder industriellen Eigentumsrechtes. Artikel 20. Der Mandatar im Namen der Verwaltung von Palästina wird, soweit es die religiösen, besonderen und übrigen Bedingungen gestatten, an der Durchführung einer allgemeinen Politik mitarbeiten, die vom Völkerbund zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten, mit Einschluß der Krankheiten von Pflanzen und Tieren, angenommen wird. Die Altertümer Artikel 21. Der Mandatar wird innerhalb von 12 Monaten vom Datum des Inkrafttretens dieses Mandates die Einführung und Durchführung eines Gesetzes über Altertümer, gestützt auf die Bestimmungen des Artikels 421, Teil XIII, des Friedensvertrages mit der Türkei sichern. Dieses Gesetz soll das frühere ottomanische Gesetz über Altertümer ersetzen und in bezug auf archäologische Forschungen den Angehörigen aller Staaten, die Mitglieder des Völkerbundes sind, gleiche Behandlung gewährleisten. Die Landessprachen Artikel 22. Englisch, Arabisch und Hebräisch sollen die offiziellen Sprachen Palästinas sein. Alle Erklärungen 15' 227