Jüdischer Almanach
- Journal
- Jüdischer Almanach
- Volume
- 5682 - 1921/22
- Article
- Der Text des englischen Palästina-Mandats
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 226 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/4086896-10094641-10094663--259-4087136- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Wirtschaftspolitische Bestimmungen Artikel 18. Der Mandatar muß dafür sorgen, daß in Palästina kein Unterschied zuungunsten der Staatsangehörigen irgendeines, dem Völkerbund als Mitglied angehörenden Staates (unter Einschluß der nach den Gesetzen dieser Staaten eingetragenen Gesellschaften) im Vergleich zu den Angehörigen des Mandatars oder irgendeines auswärtigen Staates gemacht wird, soweit es sich um Besteuerung, Handel oder Schiffahrt, Ausübung von Industrie und Gewerbe oder Behandlung von Schiffen und Luftfahrzeugen handelt. Ebenso soll in Palästina kein Unterschied zuungunsten von Waren, die aus irgendeinem der genannten Staaten kommen oder für ihn bestimmt sind, gemacht werden, und es soll Freiheit der Durchfuhr durch das Mandatgebiet unter billigen Bedingungen bestehen. Vorbehaltlich des Vorerwähnten und der anderen Bedingungen dieses Mandats, kann die Verwaltung von Palästina auf Kat des Mandatars solche Steuern und Zölle auferlegen, als sie für notwendig hält, und solche Schritte unternehmen, die ihr am besten scheinen zur Beförderung der Entwicklung der Naturschätze des Landes und zur Wahrung der Interessen der Bevölkerung. Nichts in diesem Vertrag schließt die Möglichkeit aus, daß die Regierung von Palästina auf Anraten des Mandatars besondere Zollverträge mit irgendeinem Staate schließt, dessen Territorium im Jahre 1914 völlig in der asiatischen Türkei oder Arabien einbegriffen war. Artikel 19. Der Mandatar im Namen der Verwaltung 226