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Jüdischer Almanach · 1921-01-01 · 5682 - 1921/22 · p. Seite 225

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Journal
Jüdischer Almanach
Volume
5682 - 1921/22
Article
Der Text des englischen Palästina-Mandats
Date
1921-01-01
Page
Seite 225 (sequence 13)
Language
German
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IRI
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steht auszuüben, wie sie für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und guter Verwaltung erforderlich ist. Eine solche Aufsicht vorausgesetzt, sollen in Palästina keine Maßnahmen getroffen werden, um eine solche Unternehmung zu hindern oder zu stören oder Unterschiede zu machen in der Behandlung irgendeines Missionars wegen seiner Religion oder Staatsangehörigkeit. Die Landesverteidigung Artikel IT. Die Verwaltung von Palästina kann auf freiwilliger Grundlage die zur Erhaltung von Frieden und Ordnung, sowie zur Verteidigung des Landes notwendigen Kräfte organisieren, jedoch unter der Aufsicht des Mandatars, welcher sie nicht für andere als die oben angeführten Zwecke verwenden soll, außer mit Zustimmung der Verwaltung von Palästina. Und ausgenommen für solche Zwecke sollen keine militärischen, Marine oder Luftstreitkräfte durch die Verwaltung von Palästina aufgestellt oder unterhalten werden. Nichts in diesem Artikel schließt die Möglichkeit aus, daß die Verwaltung Palästinas zu den Kosten der Stroitkräfte beiträgt, die von dem Mandatar in Palästina unterhalten werden. Der Mandatar soll berechtigt sein, jederzeit die Straßen, Eisenbahnen und Häfen von Palästina für die Beförderung von Truppen und die Zufuhr von Heiz- und Nahrungsmitteln zu benützen. 15 Lbamizer, Mmanack 225

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