Jüdischer Almanach
- Journal
- Jüdischer Almanach
- Volume
- 5682 - 1921/22
- Article
- Der Text des englischen Palästina-Mandats
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 223 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Völkerbund in allen hiermit verbundenen Angelegenheiten verantwortlich ist. Unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Artikel den Mandatar hindert, eine solche Vereinbarung, als er für angemessen hält, mit der Verwaltung zu dem Zweck der Ausführung der Bestimmungen dieses Artikels zu treffen. Und auch unter der Voraussetzung, daß nichts in diesem Mandat so aufgefaßt wird, daß es dem Mandatar die Berechtigung gibt, in das Gefüge oder die Verwaltung der rein muselmanischen geheiligten Stätten einzugreifen, deren Immunität garantiert ist. Artikel 14. In Übereinstimmung mit Artikel 95 des Friedensvertrages mit der Türkei übernimmt der Mandatar die Verpflichtung, sobald als möglich eine besondere Kommission einzusetzen, um alle die verschiedenen religiösen Gemeinschaften betreffenden Fragen und Ansprüche zu studieren und zu regeln. Bei der Zusammensetzung dieser Kommission wird den in Frage kommenden religiösen Interessen Rechnung getragen werden. Der Vorsitzende der Kommission wird durch den Rat des Völkerbundes ernannt werden. Es wird die Aufgabe dieser Kommission sein, dafür zu sorgen, daß gewisse heilige Stätten, religiöse Gebäude oder Plätze, die von den Angehörigen einer bestimmten Religion mit besonderer Verehrung angesehen werden, der dauernden Aufsicht geeigneter Körperschaften anvertraut werden, die die Angehörigen der betreffenden Religion vertreten. Die Auswahl der heiligen Stätten, religiösen Gebäude oder Plätze, die hiernach übergeben werden, soll durch die Kommission getroffen werden, vorbehaltlich der Zustimmung des Mandatars. 223