Jüdischer Almanach
- Journal
- Jüdischer Almanach
- Volume
- 5682 - 1921/22
- Article
- Der Text des englischen Palästina-Mandats
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 221 (sequence 9)
- Language
- German
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stehen (wie die Gesetze über Wakuf und Personenstand). Insbesondere stimmt der Mandatar zu, daß die Aufsicht und Verwaltung des Wakuf in Übereinstimmung mit dem religiösen Gesetz und den Verfügungen der Stifter ausgeübt werden sollen. Auslieferungsverträge Artikel 10. Solange nicht besondere Auslieferungsverträge in bezug auf Palästina beschlossen sind, sollen die Auslieferungsverträge, die zwischen dem Mandatar und anderen auswärtigen Mächten in Kraft sind,Auf Palästina Anwendung finden. öffentliche Arbeiten Artikel 11. Die Verwaltung von Palästina soll alle notwendigen Maßnahmen treffen, um die Interessen der Allgemeinheit, in Verbindung mit der Entwicklung des Landes, zu schützen und soll, in Befolgung von Artikel 311 des Friedensvertrages mit der Türkei Vollmacht haben, öffentliches Eigentum oder öffentliche Aufsicht für alle Naturschätze des Landes oder für die öffentlichen Arbeiten und Betriebe (public works, Services and Utilities) einzurichten, soweit sie bestehen oder zu errichten sind. Sie soll eine Bodenordnung einführen, welche den Bedürfnissen des Landes entspricht und unter anderem auf die anzustrebende Förderung der geschlossenen Siedlung und der intensiven Bebauung des Landes Rücksicht nimmt. Die Verwaltung kann mit der in Artikel 4 erwähnten jüdischen Vertretung Vereinbarungen treffen, daß diese, 221