Jüdischer Almanach
- Journal
- Jüdischer Almanach
- Volume
- 5682 - 1921/22
- Article
- Der Text des englischen Palästina-Mandats
- Date
- 1921-01-01
- Page
- Seite 220 (sequence 8)
- Language
- German
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Lande, mit Einschluß der nicht für öffentliche Zwecke erforderlichen Staatsländereien und Brachländereien, ermutigen. Die Staatsbürgerschaft Artikel T. Die Verwaltung von Palästina wird verantwortlich sein für Inkraftsetzung eines Gesetzes über die Staatsangehörigkeit. In dieses Gesetz sollen Bestimmungen auf genommen sein, die so gefaßt sind, daß sie die Annah me der palästinensischen Staatsbürgerschaft durch Juden, die ihren dauernden Aufenthalt in Palästina nehmen, erleichtern. Aufhebung der Kapitulationen Artikel 8. Die Freiheiten und Vorrechte von Ausländern, einschließlich der Vorteile der Konsulargerichtsbarkeit und des konsularischen Schutzes, wie sie früher auf Grund der Kapitulation oder des Gewohnheitsrechtes im ottomanischen Reich genossen wurden, sind in Palästina endgültig aufgehoben. Die religiösen Rechte Artikel S. Der Mandatar soll verantwortlich sein, dafür zu sorgen, daß das in Palästina eingerichtete System der Rechtspflege schützt: a) die Interessen von Ausländern; b) das Recht und —in angemessen erscheinendem Umfang — die Rechtsprechung mit Bezug auf die Fragen, die aus den religiösen Überzeugungen gewisser Gemeinschaften ent-