Illustrirter jüdischer Familienkalender
- Journal
- Illustrirter jüdischer Familienkalender
- Volume
- 5642 = 1882, 4. Jahrgang
- Date
- 1881-01-01
- Page
- Seite 129 (sequence 138)
- Language
- German
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— 129 — Festtagen, falls dieselben in die Schulzeit fallen, vom Besuche der Schule freizugeben sind, nämlich: 1, Ostern, einen Tag ganz, für den zweiten nur während der Feier des Gottesdienstes,! 2, Pfingsten, einen Tag ganz, für den zweiten nur während der Feier j des Gottesdienstes, , 3, Neujahrsfest, zwei Tage ganz, 4, Versöhnungsfest, einen Tag ganz, 5, Laubhüttenfest, einen Tag ganz, für den zweiten nur während des; Gottesdienstes. An den übrigen Festtagen, sowie den gewöhnlichen Sabbathen (Sams- 1a gerc) dagegen sind die jüdischen Schüler bezw. Schülerinnen verpflichtet die Schule zu besuchen, es sollen jedoch diejenigen, deren Eltern es wünschen nicht zum Schreiben angehalten werden. Großherzogthum Sachsen. Das Volksschulgesetz vom 26. April 1874 bestimmt: Den Israeliten :j in christlichen Schulen find, (jedoch nur auf besonderes Verlangen der Eltern oder Erzieher) der Sabbath, die 2 Neujahrstage, das Versöhnungsfest die 2 ersten und letzten Tage des Laubhüttenfestes, das Purimfest (1 Tag), ein Chanukah-Tag, die zwei ersten und letzten Tage des Pesachfestes, die zwei Tage des Wochenfestes und der Gedächtnißtag der Zerstörung Jerusalems freizugeben. Großherzogthum Mecklenburg. Der Landesrabbiner Dr. Ueilchenfeld hat vorgestellt, daß es wünschenswerth sei, für die jüdischen Kinder, von denen die öffentlichen Schulen in den Städten und Flecken besucht werden, die Hindernisse nach Möglichkeit wegzuräumen, welche ihrer regelmäßigen Theilnahme am sabbathlichen Gottesdienste in der Synagoge in der Vormittagsftunde des Sonnabends von 10—11 Uhr entgegenstehen, und zur Erreichung dieses Wunsches die Vermittelung des Unterzeichneten Ministeriums erbeten. Das unterzeichnete Ministerium hält es für billig, daß diesem Gesuche nach Möglichkeit entsprochen werde und giebt deshalb der Erwägung eventualiter Anordnung des Schulvorstandes beziehungsw. der Ortsschulbehörde anheim, denjenigen jüdischen Kindern, für welche Dispensation vom Besuche der Schule für jeden Sonnabend Vormittags von 10—11 beantragt wirv, dieselbe zu gewähren, und soweit es angeht, zu veranlassen, daß in diese Stunde solche Unterrichtsgegenstände gelegt werden, die von den jüdischen Kindern ohne große Störung versäumt werden können. Schwerin, am 19. Februar 1877. Großherzoglich Mecklenburg 'sches Ministerium, Abtheilung für Unterrichts angel eg enheiten. Großherzogthum Oldenburg. Auf die Beschwerde des N. dt. vom 26. v. Mts., die Weigerung des Rector Müller in Jever, dem Sohne des Israeliten N. N. die Aufnahme Meyer, Jllufirirter Jüdischer Familien-Kalender für 5642. ״