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Illustrirter jüdischer Familienkalender · 1881-01-01 · 5642 = 1882, 4. Jahrgang · p. Seite 128

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Journal
Illustrirter jüdischer Familienkalender
Volume
5642 = 1882, 4. Jahrgang
Date
1881-01-01
Page
Seite 128 (sequence 137)
Language
German
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IRI
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128 S ש 5 fr ו L s rr S 3 sc 1 I ( ( ( ( ( < < 1 ( ( « I i i 1 ( \ c r r x x ( 1 1 ] zwar für die Unterrichtsstunden, welche mit dem Gottesdienst collidiren, unanbeanftandet zu dispensiren seien, nicht aber auch in der Regel für die übrige Unterrichtszeit, daß jedoch in der Anwendung dieser Anordnungen insbesondere rucksichtlich der Theilnahme der israelitischen Schüler an schriftlischen Arbeiten pp. an Sabbath- und Festtagen den jüdischen Ritualgesehen möglichst Rechnung zu tragen sei. Diese Anwendung gründet sich zunächst auf die im bezeichneten Betreffe zur Zeit noch geltenden Normativ- Entschließungen und höchsten Erlasse theils für die Volksschulen, theils für die Studienanstalten, insbesondere auf die höchsten Ministerial-Entfchließungen vom 31. Mai 1838, 2. September 1860 und 25. Juli 1868, sowie die Lehr- und Disciplinarverordnung vom Jahre 1870 für die deutfchen Schulen des Kreises Unterfranken und Aschaffenburg. Auch bei den übrigen Kreisregierungen in Bezug aus diese Frage gezogenen Recherchen haben ergeben, daß dieses Prinzip fast allenthalben aufrecht erhalten ist und die in einigen Kreisen an einzelnen Orten vorkommenden Abweichungen lediglich darin rhren Grund haben, daß entweder in Folge organisatorischer Eintheilung des Volksunterrichts, wie in Mittelfranken, durch Zusammenlegen der beiden schulfreien Nachmittage der Sonntag-Sabbath ohnehin schulfrei ist. oder eine Differenz über die an einzelnen Orten bestehende Observanz der vollständigen Dispensation vom Schulbesuche am Sabbath .-oder auch an Festtagen noch nicht zur Entscheidung gelangt ist. Königl. Reg.-Präsident Graf von Luxburg. Baden. Erlaß des Großherzogl. Oberschulraths vom 10. Juli 1877 an die Directoren und Vorstände der Mittelschulen, der höheren Mädchenschulen, sowie an die Gr. Kreisschulvisitaturen. 1, Israelitische Schüler sind auf Verlangen ihrer Eltern vom Schulbesuch zu befreien an den beiden Tagen von ר״ה, am י״כ, am 1. und 7. Tage פסח, am 1. Tage und am 1. und 8. Tage סוכות. 2, An anderen israelitischen Festtagen und an Sabbathen sind die israelit. Schüler zum regelmäßigen Besuche der Schule anzuhalten, doch sind dieselben, wenn thunlich, an Sabbathen während der Zeit des öffentlichen Gottesdienstes auf Verlangen ihrer Eltern oder Fürsorger von der Verpflichtung zum Schulbesuche zu entbinden. Keinenfalls aber sollen israelitische Schüler oder Schülerinnen keinen Schulbesuch an Sabbathen oder Festen gegen den Willen ihrer Eltern oder Fürsorger zum Schreiben angehalten werden. Hessen-Darmstadt. Darmstadt, am 31. October 1876. Großherzogl. Ministerium des Innern, Abtheilung für Schulangelegenheiten. Wir finden uns veranlaßt, mit Genehmigung Gr. M. d. I. zu bestimmen, daß die jüdischen Schüler und Schülerinnen an nachfolgenden

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