Illustrirter jüdischer Familienkalender
- Journal
- Illustrirter jüdischer Familienkalender
- Volume
- 5642 = 1882, 4. Jahrgang
- Date
- 1881-01-01
- Page
- Seite 127 (sequence 136)
- Language
- German
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127 Da aber die Anwendung vorgedachter allgemeiner Grundsätze durch Spezialbestimmungen eines Patronats, sofern es sich nicht um eine geschlossene Anstalt handelt» nicht eingeschränkt werden kann» so kann § 3 des Statuts genannter Realschule, wonach sie jüdische Knaben nur unter der Bedingung aufnimmt, daß sie auch am Sonnabend die Schule besuchen, schreiben und zeichnen, nicht mehr aufrecht erhalten werden; auch hat nach der Anführung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums der Magistrat selbst sich für einzelne Fälle das Dispensationsrecht Vorbehalten. Ich beauftragte das Königl. Provinzial-Schulkollegium, den Magistrat, nunmehr im Sinne des Vorstehenden zu verständigen und ihn zu veranlassen, daß er den vorerwähnten § des Statuts der Realschule ganz aufgebe und den Director ermächtige, jüdische Schüler auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern vom Schreiben ani Sonnabend zu dispensiren, wobei letztere gemäß der Verfügung vom 6. Mai 1859 darauf hinzuweisen sind, daß die Schule keine Verantwortung für die aus derartigen Versäumnissen bei den betreffenden Schülern etwa hervortretenden Folgen übernimmt. Die Directoren der andern dortigen höheren Schulen, soweit es noch erforderlich sein sollte, mit entsprechender Anweisung zu versehen, bleibt dem Königl. Provinzial-Schulkollegium überlassen. (Min.-Rescr. vom 30. Januar 1869.) Breslau, den 22. Februar 1881. Die Königl. Regierung zu Breslau hat bezüglich der Theilnahme am Unterricht seitens derjenigen jüdischen Schüler, welche die hiesigen Volksschule besuchen, insbesondere, was den Unterricht am Sonnabend betrifft, in einer Verfügung vom 27. Januar d. I. folgende Gesichtspunkte aufgestellt. Nach § 60 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden unterliegen Letztere uneingeschränkt den gesetzlichen Bestimmungen über Schulpflicht und Schulbesuch bezüglich den ordentlichen Volksschulen ihres Wohnorts, sofern nicht für den Unterricht der jüdischen in der von dem genannten Gesetz vorhergesehenen Weise eigens gesorgt ist. Die Regierung ist hiernach nicht in der Lage, eine allgemeine Befreiung der jüdischen Schüler vom Schulbesuch für den Sonnabend zu gewähren oder anzuerkennen. Da es jedoch in der Billigkeit liegt, daß etwa eigenen religiöfen Bedenken, soweit die öffentliche Ordnung nicht darunter leidet thunlichst Rechnung getragen werde, so sei nichts dagegen einzuwenden, wenn in einzelnen Fällen auf besonderen Antrag der Eltern eine Befreiung mindestens für die Stunden des Gottesdienstes bewilligt wird. Daß israelitische Schüler, auch wenn sie des Sonnabends den Unterricht besuchen, nicht zu solchen Thätigkeiten angehalten werden, welche ihnen nach der Anschauung ihrer Eltern durch religiöses Gesetz untersagt sind, ist dabei als selbstverständlich vorausgesetzt worden. Baiern. Bereits durch Regierungs-Entschließung vom 19. December 1877 wurde angeordnet, daß die israelitischen schulpflichtigen Kinder, welche eine christ׳ liche Volksschule besuchen, vom Schulbesuche an Sabbath- und Festtagen