Illustrirter jüdischer Familienkalender
- Journal
- Illustrirter jüdischer Familienkalender
- Volume
- 5642 = 1882, 4. Jahrgang
- Date
- 1881-01-01
- Page
- Seite 126 (sequence 135)
- Language
- German
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126 Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse insofern für beide Letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Verwendungsantheil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die andere Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen dringenden Fällen zu bildende Fond, der jährlich auf die Höhe von 900 Mark gebracht werden muß. § 24. Die Verwaltung besteht aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz ist und bleibt zu Frankfurt a. Bi. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt werden. § 36. Am Schluffe jedes Rechnungsjahres ernennt die Verwaltung aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Cassierer aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämmtlichen Effecten und der Kassen-Baarvorrath des Vereins zur Prüfung vor- Zulegen sind. — Alljährlich werden Vermögensbilanz und Rechenschaftsbericht gedruckt und unter die Mitglieder vertheilt. ( Verfügungen vetr. Schnkdispense an SaööaLHn. Aererlagen. ( (Zusammengestellt v. Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bund, Leipzig). (. Preußen. J Jüdischen Eltern, welche aus religiösen Motiven ihre Söhne am j Sonnabend ganz oder für bie Stunden des Gottesdienstes vom Schul- י besuche entbunden zu sehen wünschen, kann die gebührende Berücksichti- . gung nicht versagt werden. Demgemäß ist bestimmt, daß in den Fällen, ' wo die Eltern selbst bei dem Königl. Provinzial-Schul-Kollegium darum ' nachsuchen, jüdischen Schülern die gedachte Dispensation ertheilt werde; | wobei erstere darauf hinzuweisen sind, daß die Schule keinerlei Verant- : Wortung für die aus derartigen Schulversäumnissen bei den betreffenden ' Schülern entstehenden Folgen übernimmt. (Min.-Rescr. vom 6. Mai 1859.); Durch die Verfügung meines Herrn Amtsvorgängers vom 6. Mai; 1859 ist bestimmt worden, daß in den höheren Lehranstalten jüdische Schüler, \ deren Eltern es wünschen, am Sonnabend ganz oder für die Stunden; des Gottesdienstes vom Schulbesuch entbunden werden. Mit dieser, für die ׳ öffentlichen Schulen des Staats allgemein giltigen, und durch die Grund-; fätze religiöser Toleranz gebotenen Anordnung ist es unvereinbar» daß ■ jüdischen Knaben, welche die Schule Sonnabends besuchen, die geringere Berücksichtigung, sich des Schreibens an diesem Tage enthalten zu dürfen, ' versagt sein soll. Thatsächlich wird auch, soviel hier bekannt, den jüdischen Eltern, die ihre Wünsche in dieser Beziehung gehörigen Orts zu erkennen gegeben haben, bei allen öffentlichen Schulen in Preußen gewillfahrt, mit Ausnahme der dortigen Realschule^ auf welche sich die Beschwerde bezieht, worüber das Königl. Provinzial-L>chul-Kollegium unterm 4. v. M. u. I. berichtet hat.