Illustrirter jüdischer Familienkalender
- Journal
- Illustrirter jüdischer Familienkalender
- Volume
- 5642 = 1882, 4. Jahrgang
- Date
- 1881-01-01
- Page
- Seite 125 (sequence 134)
- Language
- German
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125 Schweinfurt Stralsund Walldorf a./W. Sohrau Strehlen Wesel Sorau N. L. Stuhm Wiesbaden Stargard i. Pom. Thorn Worms Stadt Lengsfeld Trier Wormditt Stadtoldendorf Tübingen nebst Wank- Würzburg Stadthagen heim Zerbst. Stettin Unsleben Auszug aus den StaLuleu der ״Achawa". (Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, Lehrer-! Wittwen und -Waisen in Deutschland.) §§ 1 und 2. Der im Jahre 1864 gegründete Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger israelitischer Lehrer, LehrSr-Wittwen und -Waisen in Deutschland führt den Namen ״Achawa" (Brüderlichkeit) und bezweckt, seine dauernd oder zeitweise dienstunfähig gewordenen Mitglieder, sowie die! Hinterbliebenen von verstorbenen Mitgliedern nach Krästen zu unterstützen. § 3. Der Verein besteht aus activen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Letztere entrichten den Jahresbeitrag eines activen Mitgliedes, ohne Anspruch auf Unterstützung erheben zu können; dieselben sind von der Zahlung des Einkaufsgeldes befreit; sie genießen alle Ehrenrechte der activen Mitglieder. §§ 4 und 5. Zur Erwerbung der activen Mitgliedschaft ist jeder in einer Gemeinde oder an einer öffentlichen Schule nach den betreffenden Landes- oder Gemeindebestimmungen angestellte israelitische Lehrer, der das 50. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, berechtigt. Gleiche Berechtigung haben die im Amte stehenden Rabbiner. — Anmeldungen gehen an den ersten Vorsitzenden oder Schriftführer. §§ 7 und 8. Der jährliche Beitrag ist 6 Mark. — Das Einkaufsgeld eines activen Mitgliedes beträgt bis zum zurückgelegten 25. Jahre 15 Mark, bis zum zurückgelegten 30. Jahre 30 Mark, bis zum zurückgelegten 35. Jahre 45 Mark, bis zum zurückgelegten 40. Jahre 60 Mark, bis zum zurückgelegten 45. Jahre 75 Mark, bis zum 50. Jahre 90 Mark. § 9. Anspruch auf Unterstützung haben die durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordenen Mitglieder, so lange das dienstliche Einkommen ganz oder theilweise aufhört und sie kein anderes entsprechendes Einkommen haben; ferner die Wittwen und Waisen verstorbener Mitglieder, erstere so lange sie im Wittwenstand verharren und sie nicht ein der Stellung ihrer verstorbenen Ernährers entsprechendes Auskommen haben, letztere in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. § 11. Der Modus der zu vertheilenden Beträge ist folgender: Der alleinstehende Mann oder die kinderlose Wittwe erhält 1 Theil der zur Vertheilung kommenden Summe; ein kinderloses Ehepaar 18/ג Th eile; jedes Kind 1/4 Theil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindestheile auch den entfallenden Wittwenantheil. §§ 18—20. Das Vereinsvermögen theilt sich in den eisernen Fond, in den Verwendungsantheil des Jahres und in den Reservesond. — Der eiserne