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Illustrirter jüdischer Familienkalender · 1881-01-01 · 5642 = 1882, 4. Jahrgang · p. Seite 94

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Journal
Illustrirter jüdischer Familienkalender
Volume
5642 = 1882, 4. Jahrgang
Date
1881-01-01
Page
Seite 94 (sequence 101)
Language
German
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IRI
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94 lich, wenn das Einkommen Buxtorf's nicht immer zur Befriedigung seiner bibliothekarischen Wünsche ausreichte. Mit dieser Liebhaberei stand eine andere im Zusammenhänge, die für ihu einmal sogar einen tragischen Ausgang nahm. Seit 1617 gewahrte er einem, nach anderer Quelle sogar zwei jüdischen Gelehrten sammt Weib und Kind Wohnung und Kost in seinem Hause, um sich ihrer bei der Correctur der großen rabbinischen Bibel zu bedienen. Daß man ihm dies gestaltete, war offenbar schon eine besondere Begünstigung. Denn wie die Chroniken melden, war den Juden 1557 ״zu Basel aller Zugang in und außer der Kaufleuten-Meß gänzlich abgestrickt. Zuvor gab einer dem obristen Stadtknecht umb den Paß 5 Schilling." Erst 1615 war ״dem Oberstknecht wieder zugelassen, den Juden zu jedem Monat einmal Gleit zu geben und von jedem 5 Schilling und dem Thorwächter 1 Schilling zu nehmen; aber keinem mehr als zum Monat einmal herein zu lassen, und daß die Juden ihre Zeichen tragend und mit den Unsren nit wucherend bei Verliehrung Libs und Guts." Sonach hatte es für Buxtorf einer besonderen Erlaubniß des Raths bedurft, um jene Juden für längere Zeit in sein Haus aufzunehmen. Sie wurde ertheilt ״mit dem Anhänge, daß sie nur dem Drucke dieses Buchs abwarthen und sonsten keiner anderen Geschäfte sich underziehen sollten" (Basler Chronik). Als nun diese Hausgenossenschaft bereits zwei Jahre gewährt hatte, wurde dem gelehrten Juden Abraham unter Buxtorf's Dache ein Söhnlein geboren. Der Hausherr, der das Studium der jüdischen Sitten und Gebräuche zu seiner Lebensaufgabe gemacht hatte, freute sich der Gelegenheit, einmal einer Beschneidung in Person beiwohnen zu können. Er bewog den Oberstadtrathsdiener Gläser, der die Jurisdiction über die Juden innehatte, nicht nur einige fremde Juden als Zeugen zuzulassen, sondern auch selbst der Ceremonie beizuwohnen. Außer Buxtorf war sodann noch sein Schwiegersohn, der Buchdrucker König, und ein 8tud. theol. Kessler sammt seinem Vater anwesend. Aber die Sache wurde ruchbar und gerieth sehr übel. Die Geistlichkeit verklagte die Betheiligten ״wegen unchristlichen sündlichen Benehmens"; Abraham wurde um 400 Gulden, Buxtorf und König um je 100 Gulden gebüßt, die übrigen Christen drei Tage in den Thurm geworfen. — Wir wollen nunmehr ein älteres Beispiel anführen, in welchem das Band Persönlicher Beziehungen zwischen christlichen und jüdischen

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