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Jahrbuch für Israeliten · 1863-01-01 · 21 auf das Jahr 5624 -1864 · p. Seite 54

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Journal
Jahrbuch für Israeliten
Volume
21 auf das Jahr 5624 -1864
Date
1863-01-01
Page
Seite 54 (sequence 71)
Language
German
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54 die Frankfurter Juden an die genannten Herren jährlich zu zahlen hatten, läßt sich nicht angeben, weil die erwähnten Anweisungen zum Theil auch mit auf andere Einkünfte gemacht worden waren. Am Schluffe des 13. Jahrhunderts wurden die Frankfurter Juden gegen die nochmalige Anmuthung eines deutschen Königs, Geld für ihn zu bezahlen, durch den Schultheißen der Stadt geschützt. König Adolf hatte bei seiner Erwählung in Frankfurt bedeutende Schulden gemacht und seine dortigen Gläubiger ließen ihn nicht abreisen, bevor er sie befriedigt habe. Da kam er auf den Gedanken, die Frankfurter Juden zur Bezahlung seiner Schulden zu nöthigen. Allein der Schultheiß (höchstwahrscheinlich Konrad von Erlenbach) verwehrt ihm dies, und der König muß sich dadurch helfen, daß er seinen Vetter, den Erzbischof von Mainz, bewegt, einige Orte seines Bisthums als Unterpfänder einzusetzen. Dieser Vorfall ist sehr überraschend, weil die Frankfurter Juden damals noch nicht der Stadt verpfändet waren, und Niemandem als dem König angehörten, das Verfahren des Schultheißen also ein Eingriff in das unzweifelhafte Recht des Königs war, über seine Kammerknechte zu verfügen. Daß dieser Eingriff ungeahndet blieb, ist ebenso überraschend, und würde, wie das Verfahren des Schultheißen überhaupt, sich nur begreifen lassen, wenn man die, wie wir später sehen werden, keineswegs unwahrscheinliche Annahme machte, daß die Frankfurter Juden damals entweder insgesammt oder doch zum Theil in das Bürgerrecht der Stadt ausgenommen waren. Gehen wir in der Geschichte der Juden Frankfurts weiter, so zeigten am Anfang des folgenden (14.) Jahrhunderts mehrere Frankfurter Juden eine Kühnheit, welche schon 200 Jahre später ihre Nachkommen sich schwerlich erlaubt haben würden. Mehrere Juden und Jüdinnen hatten von Christen Häuser und Grundstücke gekauft, auf welchen Zehnten und Gülten zu Gunsten des Stadtpfarrers ruhten;

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