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Jahrbuch für Israeliten · 1863-01-01 · 21 auf das Jahr 5624 -1864 · p. Seite 53

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Journal
Jahrbuch für Israeliten
Volume
21 auf das Jahr 5624 -1864
Date
1863-01-01
Page
Seite 53 (sequence 70)
Language
German
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daß sie sich gegen die Juden Mord und Zerstörung haben zu Schulden kommen lassen. Nach den anderen überlieferten Nachrichten, welche im Allgemeinen durch dieses königliche Schreiben bestätigt werden, wurde 1240 oder 1241 ein junger Jude, welcher zum Christenthum übertreten wollte, von seinen Angehörigen daran gehindert; darüber machte man den Juden Borwürfe, und schritt von diesen zum gewaltsamen Angriffe auf sie. Die Juden wehrten sich, und der Kampf ward so hitzig und hartnäckig, daß mehrere Christen und viele Juden das Leben verloren. Auch entstand während des Kampfes eine Feuersbrunst, durch welche die Hälfte der Stadt.eingeüschert worden sein soll. Bon den Juden sollen 173, nach einer anderen Angabe 180 theils erschlagen worden, theils eines freiwilligen Todes in den Flammen gestorben sein, 23 aber nebst dem Rabbiner sich durch Annahme der Taufe gerettet haben (?). In dem weitern Verlauf des 13. Jahrhunderts kommt nur die eine für die Juden erfreuliche Erscheinung vor, daß 1287 der Rath ein päpstliches Gebot anerkannte, welches jede Verfolgung und Mißhandlung der Juden in Deutschland strenge verbot, und die Sage vom Schlachten christlicher!Knaben durch sie als eine aus Raubgier hervorgegangene Lüge bezeichnte. Alles Andere, was uns aus jener Zeit berichtet wird, sind königliche Verpfändungen der von den Juden zu beziehenden Einkünfte; denn die Juden waren Eigenthum des Reiches und die Könige verfuhren mit ihnen wie mit anderem Reichsgut. Von Rudolph I. wurden der Frankfurter Schultheiß und der Herr von Hanau auf die Gelder, welche jährlich von den Frankfurter Juden bezahlt wurden, angewiesen, von König Adolf der Herr von Eppstein, der Erzbischof von Mainz und der Herr von Merenberg, welcher Letztere bald nachher einen Theil seines Rechtes an die Herren von Sachsenhausen abtrat. Der Betrag der Summe, welchen in Folge dieser königlichen Anordnungen

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