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Jahrbuch für Israeliten · 1863-01-01 · 21 auf das Jahr 5624 -1864 · p. Seite 51

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Journal
Jahrbuch für Israeliten
Volume
21 auf das Jahr 5624 -1864
Date
1863-01-01
Page
Seite 51 (sequence 68)
Language
German
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51 Verfügung, welche sogar heutzutage noch in streng katholischen Ländern ein Regent schwerlich zu erlassen wagen würde. Ferner noch im Jahre 1401 ertheilt der deutsche König Ruprecht einem Theile der deutschen Juden das Beiwort „edel", welches damals mit dem jetzigen Worte adelig gleichbedeutend war, also eine von Geburt aus vornehme Classe von Leuten bezeichnte. In einem Gnadenbriefe nämlich, welchen Ruprecht den Mainzer Juden ertheilt, heißt es unter Anderm: „Diesen sollten die Freyheide, Landfriede und aller andern Gnade der edeln und unedeln Juden nyßen und gebruchen." Würde es wohl hundert oder gar zwei- und dreihundert Jahre nach Ruprechts Zeit irgend Jemandem im Reiche eingefallen sein, von Edeln unter den Juden zu reden? Was nun, gegenüber einem solchen Verfahren deutscher Könige, den oben erwähnten Gebrauch, die Juden Kammerknechte des Reiches und des Königs zu nennen, betrifft: so hat schon Jost in seiner Geschichte der Israeliten diesen Ausdruck dahin erläutert, daß durch denselben die Juden blos als solche Menschen bezeichnet werden, welche dem Reiche und seinem jedesmaligen Beherrscher, nicht aber einzelnen Reichsständen und auch nicht der Person des Königs angehörten, und über deren öffentliches Recht nicht Reichsstand oder ein sonstiges Herrenthum, sondern blos der jedesmalige König des Reiches zu verfügen habe. Das Wort Kammerknecht wird leicht mißverstanden, weil es an etwas Gehässiges, was aber in demselben nicht enthalten war, anklingt, und weil man sich namentlich auch durch die üblich gewesene lateinische Uebersetzung dieses Wortes (86rvi eameras) irre leiten läßt. Es bezeichnte aber dasselbe weder einen Leibeigenen, noch auch gar einen Sclaven. Dies kann man schon daraus ersehen, daß im Mittelalter auch die freigebornen christlichen Diener des Königs seine Kammerknechte genannt werden *). *) Zwei Beispiele aus Frankfurter Urkunden mögen genügen. In den Stadt-Nechnungsbnchern heißt es: 1) 1403: I I gross hat Johann Erwin 4*

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