Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 21 auf das Jahr 5624 -1864
- Date
- 1863-01-01
- Page
- Seite 50 (sequence 67)
- Language
- German
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50 Städten und Gegenden mitunter ausgesetzt waren. Und dennoch ist die ausgesprochene Behauptung, sogar in ihrer Ausdehnung auf alle deutschen Juden, eine historisch begründete. Die Lage der deutschen Juden war im Mittelalter eine bessere, als in den zuletzt verflossenen drei Jahrhunderten; die Juden waren damals keine blos geduldete Classe von Menschen, sondern sie hatten vielmehr eine rechtlich gesicherte Stellung, ja in manchen Städten sogar ein wirkliches Bürgerrecht; sie waren zu jener Zeit von den Christen keines- Wegs durch eine so weite Kluft geschieden, wie späterhin; und die damals mitunter gegen sie verübten Grausamkeiten und Verfolgungen wurden nicht, wie zum Theil die der Christen im alten Römerreich, systematisch und von der Reichsregierung betrieben, sondern sie waren einzelne vorübergehende, dem fanatischen Hasse und der Raubgier des Pöbels entsprungene, oder doch nur von einzelnen habsüchtigen Herren angeregte Erscheinungen. Die Wahrheit dieser Sätze läßt sich schon im Allgemeinen aus einigen historischen Vorkommenheiten erkennen, welche in den letzten drei Jahrhunderten geradezu unmöglich gewesen sein würden. Kaiser Heinrich IV. bezeichnet in einem Privilegium, welches er 1074 der Stadt Worms ertheilte, die Einwohner dieser Stadt so, daß er, sogar mit Voranstellung des jüdischen Theils derselben, den Ausdruck gebraucht: „Die Juden und die übrigen Wormser" («luOam 6t eastori >Vormati6N868); und dies thut er in einer Urkunde, in welcher er die Wormser für die ehrenwerthesten Bürger im Reiche erklärt und sie allen übrigen als nachahmungswerthes Muster hinstellt. Sein Sohn und Nachfolger, Heinrich V., faßt bei der Bestätigung jenes Privilegiums beide Classen der Wormser Einwohnerschaft unter dem Ausdruck: „tue Bürger von Worms" zusammen. Bemerkenswerth ist auch, daß Kaiser- Heinrich IV. 1097 allen zwangsweise getauften Juden im Reiche den Rücktritt zu ihrer frühem Religion gestattete: eine