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Jüdisches Gemeindeblatt für die Synagogen-Gemeinden in Preussen und Norddeutschland · 1938-10-01 · 10 (1.10.1938) · p. Seite 9

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für die Synagogen-Gemeinden in Preussen und Norddeutschland
Volume
16 (1938)
Issue
10 (1.10.1938)
Date
1938-10-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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14. MvgJNr. f d OwiMitlMi Mr dU! i!■ PNdM/NirMi Aus dem Reichsfluditsteuerredit 1. In einem Urteil vom 23. Juni 1938 _ UI . 170/38 -— hat der RFH. den Grundsatz ausgesprochen, daß die Reichsfluchtsteuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen wird, daB der Steuerpflichtige auch einen Wohnsitz im Ausland hat. Die Reichsfluchtsteuerpflicht wird durch die Aufgabe dea inländischen Wohnsities und gewöhnlichen Aufenthalts im Inland begründet. Es ist also nur erforderlich, daß der Stenerpflichtige a u c h im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und aufgegeben hat; ob er außerdem auch im Ausland noch einen Wohnsitz hat, ist belanglos. 2. Dagegen weist das Urteil ausdrücklich darauf bin, daß in den FäUen, in denen ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz sowohl im Inland als auch im Ausland hat, bei der Entscheidung über die Entstehung der Reichsfluchtsteuerpflicht genau geprüft werden muß, ob der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande auch tatsächlich aufgegeben hat. Insbesondere kann allein aus der polizeilichen Abmeldung des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes nicht gefolgert werden, daß der Steuerpflichtige seinen inländischen Wohnsitz aufgegeben hat. Die polizeiliche Abmeldung ist, wie der RFH. schon mehrfach ausgesprochen hat, für die Frage des Wohnsitzes nicht maßgebend. 3. Nach einem ebenfalls am 23. Juni 1938 gefällten Urteil des RFH. — III 154/38 — ist von der Reichsfluchtsteuer befreit, wer den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, durch dessen Aufgabe er reiehsfluchtsteuerpflichtig geworden wäre, erst nach dem 31. Dezember 1927 gegründet hat; hierbei ist es gleichgültig, ob er an diesem Termin im Inland gewohnt hat oder nicht. Dieses Urteil ist, abgesehen von seiner all* gemeinen Tragweite, auch insofern bedeutsam, als der RFH. hierin seine gegenteilige Ansicht in einem Urteil aus dem Mai 1933 ausdrücklich aufgibt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin war bereits im Jahre 1933 zusammen mit ihren Eltern ansgewandert. Ihr Vater hat damals die Reichsfluchtsteuer bezahlt. Die Eltern sind dann im Dezember 1934 nach Deutschland zurückgekehrt. Im Dezember 1935 ist auch die Beschwerdeführerin wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt. Im Jahre 1937 hat sie von ihrem Vater 20 000 JVK geschenkt erhalten. Sie hat dann dem Finanzamt gegenüber erklärt, am 1. Juli 1938 wieder auswandern zu wollen. Darauf hat sie das Finanzamt zum 1. Juli 1938 in Höhe von 5000 JtM zur Reichsfluchtsteuer veranlagt, weil ihr Vater am 1. Januar 1935 mit einem Vermögen von mehr als 50 000 JStl steuerpflichtig sei, und sie mit ihm zusammen zur Vermögenssteuer zu veranlagen gewesen sei. Im Rechtsmittelverfahren hat der RFH. die Steuerveranlagung des Finanzamts aufgehoben und seine Entscheidung folgendermaßen begründet: Nach % 2 Ziff. 2 Reichsfluchtsteuerverordnung sind „Personen, die erst nach dem 31. Dezember 1927 im Inlande einen Wohnsitz begründet oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande genommen haben“, von der Reichsfluchtsteuer befreit. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß Jemand, der erst mit der Zeit des wirtschaftlichen Niedergangs und der erhöhten Steuerdrucks nach Deutschland gekommen ist, steuerfrei wieder auswandern soll. Es wäre auch nicht gerechtfertigt, eiben Steuerpflichtigen, der nach Deutschrand anrückgekehrt ist und hier wieder seine Steuern bezahlt hat, im Falle der Wiederanswanderung ungünstiger zu behandeln als einen Steuerpflichtigen, der sich durch das Verhalten im Ausland weiterhin der inländischen' Stenerpflieht entzieht. Daher legt der RFH. die Vorschrift des S 2 Ziff. 2 Reiehsßuchtsteuer- JULIUS M. BIER & AN- UND VERKAUF VON GRUNDSTÜCKEN Stammhaus gegründet 1890 f BorM«, leipziger Sw. 31-32, Tel. 1*4441 Verordnung dahin aus, daß der Steuerpflichtige dann von der Reichsfluchtsteuer befreit ist, wenn er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, dessen Aufgabe die Reichsfluchtsteuer auslösen würde, nach dem 31. Dezember 1927 begründet hat. 4. Bemerkenswert ist noch das Urteil dea RFH. vom 25. Mai 1938 — IU 138/38 —: Das Vermögen von Ehegatten, die erst nach dem letzten Hauptveranlagungs-Zeitpunkt vor der Auswanderung geheiratet haben, darf für die Freigrenze bei der Reichsflaebtsteuer dann nicht zusammengerechnet werden, wenn nach der Heirat keine NenVeranlagung zur Vermögensteuer stattgefunden hat. Die« folgt aus dem Umstand, daß das Vermögen des Auswanderers im Zeitpunkt der Auswanderung — abgesehen von den Hinzurechnungen nach I 3 Abs. 3 Reicbsfluchtsteuerverordnnng, die in diesem Zusammenhang nicht erörtert zn werden brauchen — für die Berechnung der Reichsfluchtsteuer bedeutungslos ist. Für die Veranlagung zur Reichsfluchtsteuer kommt außer dem Vermögen vom 1. Januar 1931 nur das Vermögen an einem späteren vor der Auswanderung liegenden Stichtage in Betracht. Es ist also nur das zur Vermögensteuer veranlagte Vermögen entscheidend, denn nach S 2 Ziff. 4 Satz 1 Reichsflucht- Iteuerverordnung ist von der Reichsfluchtateuer befreit, wer weder am 1. Januar 1931 noch „bei einer späteren Veranlagung znr Vermögensteuer“ ein Gesamtvermögen von mehr alt 50 000 RM. gehabt hat. Wesentlich ist also, daß der bzw. die Autwandernde mit einem Gesamtvermögen von mehr sla 50 000 RM. znr Vermögensteuer veranlagt worden sind. Ef genügt hierbei, wenn eine Neu Veranlagung im Rahmen der gesetzlichen INTERNATIONALES S PEDITIONSB0RO BROKERHOFF & UPSCHUTTtK OntMIm 8mdüng 1910 BERLIN C2, FROMMELSTRASSE 1 a, F*mruf 42 06 22 UniAugiberalung fOr Auswanderer Spezialtransporte nach Palästina, Nordamerika, Südamerika, Afrika, Australien. Sammelverkehr nach dem In« und Auzlande. GapäckcRerof zu allen Dampfern. Vertretungen an allen Plätzen der Welt. Vertkhenmg — Lagerung M, d. Barlin - Wllmorsdorf •/ Wllhalmsauo 96 A* SCHÄFER Möbeltransport j.o Möbeltransporte, Umzüge, Lagerhäuser — Spez.: Ausland - Ubersee Tel. U72U Gegr. ltsi Vortrat»ng In Naw Yorks Dr. HM» MoHsow. 19 Was» 44 Nb Street — . m Wilhelm Grassow Inhaber M. & J. Peyzer M. d. J. G. 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