Mannheim
Compact Memory

Jüdisches Gemeindeblatt für die Synagogen-Gemeinden in Preussen und Norddeutschland · 1938-05-01 · 5 (1.5.1938) · p. Seite 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für die Synagogen-Gemeinden in Preussen und Norddeutschland
Volume
16 (1938)
Issue
5 (1.5.1938)
Date
1938-05-01
Page
Seite 4 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/10279739-10021755-10021746--168-3981552
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

1t.Jhr*/Nr.S )ftcK$ck«t 0«—lnd«bUtt für dl« Synagogen-G«fl««l«»d«ii In Pr«vft«ii/Nordd«utaclilai»d I.Mnl 19U viele Dinge fremd!“ Je, sie werden viel zu lesen und zu lernen haben, um wieder den Anschluß an das jüdische Leben zu gewinnen. Sie haben freilich — leider — auch ge* nügend Zeit dazu. Die überwiegende Mehrzahl der Juden dieaes Ortes* erhält — Kennzeichen ihrer schlechten Wirtschaftslage — jüdische Winterhilfsunterstützung. Zwei oder drei Juden zahlen jüdische Gemeindesteuern, leisten jüdische Winterhilfsbetrlge — die meisten anderen sind Unterstützungsemp* länger. Man hat einen Nachmittag zusammen verlebt. Die einen reisen wieder ab in ihren einsamen Ort — die anderen gehen wieder in ihre einsame Wohnung. Sie verabschieden •ich von dem Rabbiner und sagen ihm Dank: Gesetz überdie Rechtsverhältnisse der jüdischen Knltnsvereiniffungen Vom 28. März 1938 Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: § 1 0) Die jüdischen Kultusvereinigungen und ihre Verbände erlangen die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. (2) Mit Ablauf des 31. März 1938 verlieren die jüdischen Kultusvereinigungen nnd ihre Verbände die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie diese bisher besaßen. Sie sind von diesem Zeitpunkt an rechtsfähige Vereine des bürgerlichen Rechts. Die Eintragung in das Yerein*regisfer ist nachzuholen. § 2 Die Beamten der im $ 1 Abs. 2 genannten Vereinigungen und Verbände verlieren mit Ablauf des 31. März 1938 ihre Beamten- Eigenschaft. Sie treten mit demselben Zeitpunkt zu den Vereinigungen und Verbänden In ein bürgerlich-rechtliches Dienstverhältnis, auf das die bisherige Regelung ihrer Rechte und Pflichten entsprechende Anwendung findet. § 3 (1) Der Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedürfen: Beschlüsse der Organe der jüdischen Kpl- ' tusvereinigungen und ihrer Verbände; a) bei Bildung, Veränderung und Auflösung der Vereinigungen und Verbände, b) bei Veräußerungen oder wesentlichen Veränderungen von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, insbesondere von Archiven oder Teilen von solchen. (2) Die höhere Verwaltungsbehörde kann gegen die Berufung der Mitglieder der Organe der jüdischen Kultusvereinigungen und ihrer Verbände Einspruch erheben. § 4 Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten kann zur Durchführung und Ergänzung ^dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen. § 5 (1) Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1* Januar 1938 in Kraft. (2) Mit diesem Zeitpunkt treten entgegenstehende Bestimmungen außer Kraft. 4 wenn wir so, für uns, Zusammenkommen, dann jammern wir nur oder klagen oder sprechen von unserem Alltag. Aber eine Stunde wie diese hebt einen doch heraus aus dem düsteren Grau und den Sorgen des Alltags, gibt einem Anregung, gibt einem Kraft für das Leben in der Enge. ...Wenige Tage nach diesem Besuch schon kann der junge Rabbiner dem Vorsteher der Gemeinde eine freudige Mitteilung machen: der Preußische Landesverband hat sich bereit erklärt, den Wünschen der Gemeindemitglieder Rechnung zu tragen und eine Wanderbibliothek dorthin zu senden ... Und so ist eine Brücke geschlagen von der großen jüdischen Gemeinschaft in Berlin zu der kleinen jüdischen Gemeinschaft im Spreewald. Rudolf Melitz. (3) Die Inkraftsetzung dieses Gesetzes für das Land Oesterreich bleibt Vorbehalten. Berlin, den 28. März 1938. Der Führer und Reichskanzler Der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten Der Reichsminister des Innern. L Rundschreiben des Preußischen Landesverbandes vom 1. 4. 1938 zu obigem Gesetz. Unseren Mitgliedsgemeinden teilen wir mit, daß das obige Reichsgesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 (RGBl. I S. 338) ergangen ist. Die Auswirkungen des Gesetzes lassen sich zur Zeit noch nicht übersehen. Es wird zunächst abzuwarten sein, welchen Inhalt die in Aussicht gestellten Rechts- und Verwaltungsvorschriften haben werden. Wir möchten Ihnen daher dringend empfehlen, bis dahin von irgendwelchen Einzelschritten abzusehen. Zunächst dürfte die Verwaltung der Gemeinde, insbesondere die Tätigkeit des Vorstandes, in der bisherigen Weise fortzusetzen sein. Bei etwaigen Anfragen von Gemeindemitgliedern ist darauf hinzuweisen, daß durch das Gesetz — soweit dies bisher erkennbar ist — lediglich die Rechtsnatur der Gemeinde verändert worden ist, das eigentliche Wesen der Synagogengemeinde jedoch unberührt bleibt. gez. W o I f f. 2» Rundschreiben des Preußischen Landesverbandes vom 5. 4. 1938 Unsere Mitgliedsgemeinden haben unseren Brief vom 1. ds. Mts. erhalten. Wir sind inzwischen in dieser Angelegenheit dauernd tätig und befassen uns behufs Beschaffung des vorbereitenden Materials für die mit den zuständigen Stellen abzuhaltenden Verhandlungen mit den folgenden Fragen: 1. Die Frage der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft aller Juden des Gemeindebezirks. Hierzu bemerken wir, daß nach dem Wortlaut des Gesetzes die Gemeinden, die bisher öffentlich-rechtliche Körperschaften waren, seit dem 1. April 1938 rechtsfähige Vereine des bürgerlichen Rechts mit ihren bisherigen Satzungen sind. Die bisher zur Gemeinde gehörenden Juden sind unzweifelhaft Mitglieder der Gemeinde geblieben. Die Gemeinden können und müssen daher ihre Tätigkeit unverändert fortsetzen, insbesondere auch mit unveränderter Vertretungsbefugnis ihrer Vorstände. 2. Die Frage der Beitragspflicht der Mitglieder« insbesondere auch die Frage der Beibehaltung der bisherigen Berechnung nach den staatlichen Steuern und der Beschaffung der entsprechenden Unterlagen. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge bleibt nach wie vor bindend. Ueber die Form einer etwa erforderlich werdenden Zwangsbeitreibung wird später zu sprechen sein. 3. Die Frage der nunmehr entstehenden Steuerverp f 1 i chtungen der Gemeinden (Körperschafts-, Umsatz-, Grundvermögens- und Vermögenssteuer). Sofern Ihnen auf diesem Gebiete behördliche Mitteilungen zugehen, bitten wir uns von diesen unverzüglich genaue Kenntnis zu geben. Wir werden auch unsererseits an alle Gemeinden in Kürze eine Darstellung der Neuregelung geben. 4. Die Frage der nachzuholenden An« meldung beim Vsreinsregister* r i c h t e r. Ueber den hierfür zu wählenden Zeitpunkt geben wir Ihnen noch Nachricht. Wir bitten, bis dahin nichts zu veranlassen. 5. Die Frage etwaiger Gemeindeliquidationen. 6. Die Frage der künftigen Versorgung der bisherigen Beamten. Wir bitten, in dieser Beziehung von irgendwelchen Schritten bei anderen Stellen Abstand zu nehmen, ehe nicht von Ihnen bei uns Rückfrage gehalten ist. Ueber eine etwaige Versicherungspflicht Ihrer Angestellten geben . wir Ihnen schnellstens Nachricht. In unseren Besprechungen hat sich natürlich noch eine Reihe zum Teil recht bedeutsamer, aber doch vielleicht im Augenblick weniger akuter Fragen ergeben, mit deren Durcharbeitung und Behandlung wir befaßt sind. Wir bitten unsere Gemeinden dringend, uns in unserer Arbeit dadurch zu unterstützen, daß, wo nur irgendwie Anregungen gegeben werden können, wo schon über irgendwelche Erfahrungen berichtet werden kann, und besonders, wo hervorgetretene Notwendigkeiten festgestellt worden sind, wir von dort aus Mitteilung bekommen. Diese werden von uns sorgfältig bearbeitet und berücksichtigt werden. In jedem Falle bitten wir um recht schnelle Erledigung aller in Frage kommenden Arbeiten. Wir möchten, ohne die Tragweite der geschaffenen Situation zu verkennen, schließlich doch darauf hinweisen, daß die neue gesetzliche Regelung weiten Raum für unsere Gemeindearbeit bietet. Es wird nur von der Intensität des Willens und der religiösen Kraft in unseren Gemeinden abhängen, den neuen Rahmen so auszufüllen, daß in ihnen weiter alle diejenigen Aufgaben gelöst werden, zu deren Lösung wir in dieser Zeit ganz besonders berufen sind. gez. W o 1 f f. Aufruf der Reichsvertretung der Juden in Deutschland zum neuen Gemeindegesetz Durch das Reichsgesetz über die Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom 28. März 1938 ist bestimmt, daß die jüdischen Synagogengemeinden und ihre Verbände die Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts verlieren. Sie tragen fortan den Charakter rechtsfähiger Vereine des bürgerlichen Rechts. Durch diese Maßnahme wird die Stellung der Gemeindemitglieder zu derjenigen Synagogengemeinde, der sie angehören, nicht berührt. Ihre Verpflichtungen gegenüber ihrer Gemeinde bestehen unverändert fort. Im Rahmen der neuen Form verbindet das gleiche rechtliche und sittliche Band die Gemeinde und ihre Mitglieder. Unverändert werden die jüdischen Kultusvereinigungen und ihre Verbände als privatrechtliche Körperschaften sich weiter- Bekanntmachungen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.