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Jüdisches Gemeindeblatt für die Synagogen-Gemeinden in Preussen und Norddeutschland · 1938-05-01 · 5 (1.5.1938) · p. Seite 5

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Journal
Jüdisches Gemeindeblatt für die Synagogen-Gemeinden in Preussen und Norddeutschland
Volume
16 (1938)
Issue
5 (1.5.1938)
Date
1938-05-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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U. Ihrg^Nr. S IMbclm Gem*Jnd*bl*tt für di« Sy—gogo« 0«wind«ii I« Pr*vft*«/Nofdd*«t«chlM<J 1.NM IfU hin ihrer Aufgabe der kulturellen und sozialen Betreuung ihrer Mitglieder widmen* Unverändert besteht die rechtliche und sitt* liehe Pflicht jedes Gemeindemitgliedes, durch finanzielle Leistungen und durch Teil» nähme am Gemeindeleben wirtschaftlich und moralisch der Gemeinde und den Einrichtungen der jüdischen Gemeinschaft zu dienen. Die Reicbfevertretung der Juden in Deutschland gez. Dr. B a e c k MINISTERIAL-ERLASSE Betr. Grundsteuer GrStG. — Grundittuergeietz; GrG. Grundsteuerrichtlinien; a GrStDVO. Gruadstcuerdarchführungsverordaung; II. GrStDVO. 2. Grai|ds<ctierdurchführung*- f Verordnung. Zweite VO. sur Durchf. des Grund« steuerges. für den ersten Hauptveranlagungszeitraum (II. GrStDVO.). Vom 29. 3. 1938 (RGBl. I S. 360, RSTBI. S. 385). Auf Grund der §§ 12 und 13 der Reichsahgabenordnung in der Fass, des Einführungsges. zu den Realsteuerges. vom 1. 12. 1936 (RGBl. I S. 961) wird im Einvernehmen mit dem RMdl. hierdurch verordnet: Zu § 4 Ziff. 5 bis 8 des Ges. § 3. Jüdische Kultusvereinigungen. Jüdische Kultusvereinigungen und ihre Verbände, denen das Ges. vom 28. 3. 1938 (RGBl. I S. 338) die Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung ab 1. 4. 1938 entzogen hat, gelten für die Befreiung von der Grundsteuer bereits ab 1. 1. 1938 nicht mehr als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Anwendung der V 0. § 5. Die VO. ist erstmalig auf die Grundsteuer anzuwenden, die für das Rechnungsjahr 1938 erhoben wird. Dazu ergänzend ergangen: RdEH. d. RFM. zgL L R. d. RuPrMdl. v. 29. 3. 1938 — L 1200—111 III u. VSt. 938/38—5605.) Zur Erläuterung der in der Anlage abgedruckten Zweiten VO. zur Durchf. des Grundsteuerges. (II. GrStDVQ.) vom 29. 3. 1938 und zur Ergänzung der Grundsteuerrichtlinien (GrR.) geben wir^-die nachstehenden Anordnungen. Zu $ 4 Ziff. 5 bis 8 GrStG. (RGBl. 1936 I 5. 986). Zu § 3 II. GRStDVO. 6. Jüdische Kultusvereinigungen keine Körperschaften des öffentlichen Rechts. (1) Durch das Ges. vom 28. 3. 1938 (RGBl. I S. 338, RSTBI. S. 369) ist den jüdischen Kultnsvereinignngen und ihren Verbänden die Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung ab 1. 1. 1938 entzogen worden. Bisher war angenommen worden, daß die jüdischen Kultusvereini¬ Ludwig Schwerin: „Am Jordan' Aufo. Abraham. gungen bereits am 1. 4. 1938 (dem Stichtag für die Steuerbefreiung für das Rechnungsjahr 1938) diese Rechtsstellung nicht mehr haben würden/ Im Hinblick hierauf war in Ziff. 26 Abs. 4 GrR. RMBI. IV 1937 S. 1191) die Anweisung erteilt worden, steuerliche Maßnahmen gegenüber Grundbesitz solcher Vereinigungen zunächst zurückzustellen. Da das neue Gesetz sich jedoch erst ab 1. 4. 1938 auswirkt, mußte für die Grundsteuer des Rechnungsjahres 1938 die Sonderbestimmung des § 3 II. GrStDVO. getroffen werden. (2) Diese Bestimmung ist von besonderer Bedeutung für die Anwendung des § 4 Ziff. 5 GrStG. Da jüdische Kultusvereinigungen und ihre Verbände für die Grundsteuer nicht mehr als Körperschaften ' des öffentlichen Rechts anzusehen sind, sind sie auch nicht mehr als öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften zu behandeln. (3) Die neue Bestimmung ist auch von gewisser Bedeutung für die Anwendung des § 4 Ziff. 6, 7 und 8 GrStG. Nach den Schlußsätzen des $ 4 Ziff. 7 und 8 ist der dort bezeichnete Grundbesitz beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann befreit, wenn er einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört. (Hinweis auf die Bestimmungen im $ 11 Buchst, b, $ 12 Ziff. 2b, $ 14 Ziff. 2b, § 16 Abs. 1 Ziff. 2 GrStDVO.) — RGBl. 1937 I S. 733. —Diese Voraussetzung ist bei jüdischen Kultusvereinigungen und ihren Verbänden nach der neuen Regelung nicht mehr erfüllt. (4) In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, daß Bestattungsplätze nach $ 4 Ziff. 9e GrStG. ohne Rücksicht darauf befreit sind, in wessen Eigentum sie stehen. Zu $ 4 Ziff. 7 GrStG. 7. Bedeutung der Anerkennung. (1) Für die Befreiung von Schulen, Erziehungsanstalten usw. bedarf es in den Fällen des § 12 GrStDVO. ausnahmsweise und in den Fällen des § 14 GrStDVO. regelmäßig einer Anerkennung der beteiligten Reichsminister, daß der Benutzungszweck des Grundbesitzes „im Rahmen der staatlichen Aufgaben liegt44. (2) Zu der Bedeutung dieser Anerkennung weisen wir darauf hin, daß die Anerkennung lediglich eine der Voraussetzungen für die Befreiung ist. Aus der Tatsache allein, daß die Anerkennung ausgesprochen ist, darf also noch keinesfalls die Befreiung des Grundstückes gefolgert werden. Es muß vielmehr im Steuermeßverfahren nachgeprüft werden, ob auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, von denen die Befreiung des Grundstückes abhängt (Hinweis auf Ziff. 2 GrR.). Dabei ist einmal daran zu erinnern, daß Grundbesitz nur insoweit befreit ist, als er den begünstigten Zwecken unmittelbar gewidmet ist (§ 6 Abs. 1 GrStG. §§ 24 und 25 GrStDVO.) Außerdem ist insbesondere nachzuprüfen, ob auch die Voraussetzungen erfüllt sind, die hinsichtlich des Eigentums vorgeschrieben sind. Betr. Haussinssteuerverordnung v. 30. 3.1938. (PrGesS. 1938 S. 47.) , Auf Grund der Ermächtigung im $ 5 des Gesetzes zur Aenderung der Vorschriften über die Gebäudeentschuldungssteuer "Vom 1. Dezember 1936 (ReichsgesetzbL I S. 992) und im $3 des Zweiten Gesetzes zur Aenderung der Vorschriften über die Gebäudeentschuldungssteuer vom 28. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 337) wird hierdurch mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen folgendes verordnet: DAS SPEZIALHAUS für Stoffe Wäsche Kleidung Teppiche Gardinen Möbel A US RÜSTUNG FÜR PALÄSTINA UND ÜBERSEE Sdmfi&du Anfragen an di* Vbenee-Abteilung BERLIN CM SPANDAVER STRASSE KÖNIGSTRASSE S

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