Jüdisches Gemeindeblatt für die Synagogen-Gemeinden in Preussen und Norddeutschland
- Journal
- Jüdisches Gemeindeblatt für die Synagogen-Gemeinden in Preussen und Norddeutschland
- Volume
- 16 (1938)
- Issue
- 2 (1.2.1938)
- Date
- 1938-02-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Mr 1. im 16. MrgJNr. 2 haben den Vize-Prisidenten unseres Ver* bändet, Herrn Or. Alfred Klee, beauftragt, 'der Feier beizuwohnen nnd zugleich im Aufträge der Jüdischen Gemeinde za Berlin unsere Glückwünsche und diejenigen der nns angeschlossenen Synagogengemeinden in Deutschland zu überbringen.“ Bfak xtüf. 4kt kHdstbafi I Mit dem Beginn des Jahre« 1938 ist eine i Reihe von wichtigen Steuergesetzen in Kraft {getreten, die auch von den jüdischen Steuer* j pflichtigen beachtet werden müssen. Am weitesten ausgedehnt ist der Kreis derer, für die die Aenderungen des Bürger* steuergesetzes praktische Bedeutung haben. Die durch die Aenderungen herbeigeführte gesetzliche Lage ist in dem Bürgersteuergesetz vom 2 0. November 1937 zusammengefaBt worden Maßgebend für die Erhebung der Bürger- Steuer im Jahre 1938 sind die Ergebnisse der Personettstandsaufnahme vom 11. Oktober 1937. Bemessen wird die künftige Bürger- Steuer nach dem im Jahre 1936 bezogenen Einkommen oder dem in diesem Jahre veranlagten Vermögen. Unter den Aenderungen bisheriger Bestimmungen verdient die Ermäßigung der Bürgersteuer für 1 ältere Steuerpflichtige mit geringem! Einkommen besonders hervorgehoben zu werden, über die hier bereits im Dezemberheft berichtet worden ist. Ermäßigungen sind ferner auch für kriegsbeschädigte Arbeitnehmer sowie für solche Steuerpflichtige vorgesehen, zu deren Haushalt am Stichtage mindestens zwei minderjährige Kinder gehörten. Andererseits ist aber zn beachten, daß jetzt auch der Besitz eines vermögensteuerpflichtigen W ertpapier- oder sonstigen Vermögens die Anwendung der Freigrenze für die Bürgersteuer aus- I schließt. Die Anforderung der Bürgeri »teuer erfolgt nicht mehr durch öffentliche Bekanntmachung, sondern entweder auf •der Steuerkarte der Arbeitnehmer oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, durch besonderen Steuerbescheid. ★ Arbeitgeber, . die Angestellte oder I Arbeiter beschäftigen, haben bekanntlich j für diese, soweit sie wehrsteuer-! pflichtig sind, die Wehrsteuer zugleich mit der Lohnsteuer in Abzug zu bringen und abzuführen. Maßgebend sind die Vermerke über die Webrsteuerpflicht auf der Steuerkarte. ln der Zweiten Durchführungsver- | Ordnung zum Wehrsteuergesetz vom 16. Dezember 1937 sind jedoch noch einige neue Bestimmungen erlassen worden, die beim Steuerabzug ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Alle zur Zeit geltenden Vori Schriften, die die Wehrsteuer betreffen, sind in den „W ehrsteoerricbtlinie n*4 | zusammengefaBt, die im Bucbhandel erhältlich sind. ★ Die Gewerbesteuer wird in diesem Jahre euf Grund eines neuen, für das gante Reichsgebiet einheitlichen Gesetzes erhoben. An jdieser Stelle sei heute nur darauf hingewiesen, daß der Gewerbe e r t r a g , auf Grund dessen die Gewerbesteuer veranlagt wird, nicht immer mit dem gewerblichen Gewinn, der nacb den Vorschriften des Einkommen oder Körperschaftssteuergesetzes berechnet ist, gleichbedeutend zu sein braucht. Das neue Gewerbesteuergesetz bestimmt nämlich, daß zu dem gewerblichen Gewinn bestimmte Hinzurechnungen oder Kür-zungen hinzukommen, die den Gewinn entweder erhöben oder verkleinern. Hinzuzurechnen sind z. B. die Zinsen von Dauerschulden (nicht von laufenden Gescbiftsschulden), ferner die Renten von dauernden Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes Zusammenhängen, die Bezüge eines etwaigen stillen Gesellschafters, das Gehalt eines Ehegatten des Unternehmers, wenn es als Betriebsausgabe abgezogen worden ist, die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung fremder beweglicher Wirtschaftsgüter usw. ★ Wesentlichen Aenderungen unterliegt ferner in diesem Jahre die Besteuerung der Wand e rg ewerb e treibenden. Durch das neue Wandergewerbesteuergesetz ist auch hier eine für das gesamte Reichsgebiet einheitliche Reichssteuer geschaffen worden, der jeder Gewerbetreibende unterliegt, wenn er zur Ausübung seines Gewerbes eines Wandergewerbescheins bedarf. Die Aushändigung de« Wandergewerbescheins soll grundsätzlich erst nach Zahlung der Steuer erfolgen. Im einer Ausführungsanweisung des Reichsministers der Finanzen vom 31. Dezember 1937 wird eingehend dargelegt, in welchen Fällen ein Wandergewerbeschein erforderlich ist und demgemäß Wandergewerbesteuer entrichtet werden muß. Wer z. B. in der Umgebung seines Wohnorts bis zn 15 km Entfernung gewerbliche Leistungen anbietet, bedarf hierzu keines Wandergewerbescheins, desgleichen, wer hei öffentlichen Festen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten Waren feilhält. Dagegen ist der Verkauf von Waren bei regelmäßig wiederkehrenden Gelegenheiten, wie Schützenfesten usw., wzndergewerbesteuerpflichtig. Die Stadthausierer gelten grundsätzlich nicht als Wandergewerbetreibende, ebenso Händler auf Messen, Jahrmärkten und Wochenmärkten. — Die neue Reichswandergewerbesteuer wird erstmalig für das Kalenderjahr 1938 erhoben werden. Die Ausstellung der neuen Wandergewerbescheine und Stadthausierscheine für das Jahr 1938 unterliegt insofern einer besonderen Beschränkung, als sie nicht mehr ohne eine vorherige Zustimmung des zuständigen Arbeitsamts erfolgen darf. Dieses kann die Zustimmung versagen nnd kann auch beantragen, bereits erteilte Wandergewerbe- oder Stadthausierscheine wieder zu entziehen, wenn aus staats- oder wirtschaftspolitischen Gründen eine aweekvellerc Ausnutzung der Arbeitskraft de« Antragstellers erforderlich ist. Um die Durchführung dieser Auslese zu erleichtern, ist die Geltungsdauer der für 1937 ausgestellten Wandergewerbescheine generell bis zum 31. Januar 1938 verlängert worden. ★ Die viel erörterte Frage, ob jüdische Gewerbetreibende der Organisation der gewerblichen Wirtschaft angehören müssen, ist in einem Erlaß des Reichswirtschaftsministers an die Reichswirtschaftskammer grundsätzlich entschieden worden. Der Erlaß tritt der Auffassung entgegen, als ob jüdische Unternehmungen dadurch besser gestellt seien, daß sie der Organisation der gewerblichen Wirtschaft nicht anzugehören brauchten. Es wird vielmehr festgestellt, daß kraft Gesetzes alle gewerblichen Unternehmungen der Organisation angehören müßten. Aemter und Stellen könnten Joden in dieser nicht bekleiden. Außerdem wird in dem Erlaß darauf hingewiesen, daß sieh jüdische Unternehmungen, am Unzuträglichkeiten vorzubeugen, hx Mitgliederversammlungen der Organisation der gewerblichen Wirtschaft durch nicht jüdische Bevollmächtigte vertreten lassen sollen. ★ Alle Mieterhöhungen bedürfen anf Grund der Dritten Ausführungsverordnung zur Preisstopverordnung vom 27. September 1937 einer behördlichen Genehihigung. Das schließt jedoch die Erhöhung von zu niedrigen Krisenmieten ebensowenig aus wie die Herabsetzung überhöhter Mieten, ln einem Runderlaß Nr. 184 des Reichskommitsart für die Preisbildung vom 12. Dezember 1937 (1V/5—21—3732) werden die Falle eingehend behandelt, in denen die am Stichtage des Preisstops geltenden Mieten auf Antrag erhöht oder herabgesetzt werden können. Außerdem werden in dem Runderlaß zahlreiche Zweifelsfragen geklärt, die sich bei der Anwendung der Preisstopverordnung auf die Mietpreise ergeben haben. Dr. H. N. Jung« Fraunda aut Klaingemaindan Bei der großen Kundgebung de« Preußisehen Landesverbandes jüdischer Gemeinden vom 12. Desember v. J. bat Herr Dr. Alfred Klee eindrucksvolle Ausführungen über die Erziehung des jüdischen Menschen zur aufrechten Behauptung seines Judentums gemacht. Die Einladung von Kindern an* Kleingemeinden su religiösen Veranstaltungen der GroBgemeinden — in Berlin nun schon seit mehreren Jahren in den Rhythmus der Jahresfeste eingefügt — bedeutet ein solches Beispiel beschwingter Erziehungsarbeit. Die 35 Jnngen nnd Mädel ans 20 Kleingemeinden, die (dieses Mal ausnahmsweise in GEBR. ARNHOLD Bankhaus Berlin W 8, Behrenstr. 62163 Telefon: 110046 Londoner Vertreter; F. H. Branner, 7 Princee Str, London E C 3 New Yorker Vertreter« W. L. Schoenheimer; 25 Broad Street« New York 6