Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 15 (1937)
- Issue
- 6 (1.6.1937) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Magdeburg, Duisburg, Halle, Bremen, Nordwestdeutschland, Stettin und Pommern)
- Date
- 1937-06-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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teren Not- und Wanderzeiten zur Aufzeichnung der „mündlichen“ Ueberlieferung gekommen. Aus Sorge, daß nichts verloren gehe, wurde gesammelt, gesichtet, überliefert. Und heute? Die Sörge, daß kostbare geschichtliche Erinnerungen verloren gehen können, ist berechtigt genug. Jeder aber kann, jeder sollte dem entgegenwirken. „Ich kenne fein gebildete Menschen, die gerade noch wußten, wie ihre Großeltern hießen, nicht aber, wer die Väter ihrer Großväter, die Mütter ihrer Großmütter waren ... Und doch bin ich, bist du zusammengesetzt aus deinen vier Großeltern und acht Urgroßeltern ... Deine Ahnen leben in dir, und du — weißt nichts von ihnen“ (Ludwig Finckh, „Ahnenbüchlein“). Auch dies Wort, soweit wir wissen, ebenfalls aus nichtjüdischer Feder, und der Verfasser fährt fort: „Als ich dies zum erstenmal bemerkte, schämte ich mich. Schämte mich so, daß ich erst einmal aufschrieb, wer ich selber sei, und wer meine Frau, für meine Urenkel. Dann schrieb ich auf, was ich von Vater und Mutter wußte, von meinen beiden Großvätern und Großmüttern erfuhr, von meinen Urgroßeltern erforschte. Verschaffte mir Bilder von ihnen, ihre Handschrift in Briefen und Zetteln — meine Handschrift fand ich bei ihnen wieder —, und da hatte ich nicht nur sie gefunden, sondern ein ganzes Bild ihrer Zeit.“ Ja, auch das I?ild unserer Zeit soll festgehalten werden. In der vorigen Nummer dieses Blattes war ein Aufruf veröffentlicht worden, den die verschiedenen jüdischen Zentralkörperschaften erlassen hatten, daß jedermann und auch jede Gemeinde, jeder, der im Besitz irgendwelcher zweckdienlicher Urkunden oder Listen aus der Vergangenheit ist, die Arbeit des „Gesamtarchivs der Juden in Deutschland“ (Berlin N 4, Oranienburger Str. 28) fördere. Aber darüber hinaus möchte man jedem einzelnen zurufen: „Schreibt Familjen-Chronikenl“ Es ist nicht nötig, über diese Anregung zu erschrecken, denn die solchem Schreck zugrundeliegende Befürchtung ist" falsch: es ist nicht wahr, daß alle Familienchroniken künstlerisch wertlos, langweilig und philiströs sind. Man muß das „Material“ nur als lebendige, menschliche Vergangenheit zu sehen wissen, dann wird diese Vergangenheit lebendig. So hat der bekannte jüdische Schriftsteller Heinrich Kurtzig mit zweien seiner Bücher („Kaufmann Frank“ und „Ostdeutsches Judentum“) den Beweis geliefert, daß er aus ihm übergebenen Materialien kulturgeschichtlich ungemein instruktive, menschlich lebendige, mit einem Wort: literarisch wertvolle Familienchroniken zu schreiben verstand. Man kann also, wenn man selbst die Kunst solchen Schreibens nicht beherrscht, sogar dergleichen schreiben lassen. Wichtig genug ist es, daß von der nun zu Ende gehenden, besonders gehaltvollen Epoche jüdischer Geschichte alles gesammelt und unsern Enkeln nach uns überliefert werde. Sie werden in andern Kontinenten leben, sie werden ihre Sorgen und Probleme haben, — doch wird es jüdisches Leben, werden es jüdische Sorgen und Probleme sein. Und so werden sie sich Rat und Aufschluß holen wollen — gleich uns: aus der jüdischen Vergangenheit. Ihre Vergangenheit, das ist unsere Gegenwart und die unserer Eltern und Großeltern. Noch einmal drum: Schafft jüdische Familienchroniken, sammelt die Erinnerungen an die Epoche, der wir angehören, deren kulturellen Reichtum wir empfinden und — bewahren wollen. Denkt, daß zu unsern Enkeln, ganz wie zu uns selbst gesagt ist: „Frage die vorigen Geschlechter und richte dich danach, was ihre Väter erforscht haben!“ (Hiob 8,8.) Redit und Gericht in Palästina Von Rechtsanwalt Dr. Hans Kaiisch, Berlin. 11. Gerichtsorganisation Die Gerichtsorganisation ist jetzt im wesentlichennach englischem Muster aufgezogen. Ihre Grundlagen sind bereits in der Palestine Order in Council ent-. halten. Zahlreiche Ordinances haben die Einzelregelung gebracht. Unerläßlich zum Verständnis der Gerichtsorganisation ist aber der Umstand, daß in Palästina neben dem staatlich - weltlichen Gerichtssystem die religiösen Gerichte der verschiedenen Religionsgemeinschaften stehen und zwar nicht nur die der Juden und Mohammedaner, sondern auch noch mehrerer, zur Zeit neun, christlicher Religionsgemeinschaften. Uber die wichtigen Lebensbereiche, die diesen religiösen Gerichten Vorbehalten sind, und die ganz einschneidende Wirkung, die das auf viele Verhältnisse hat, insbesondere für den Juden, der aus Ländern herkommt, wo Derartiges nicht besteht, wird noch zu reden sein. Davon abgesehen, ist noch zu vermerken, daß Fragen des Roden rechts besonderen Gerichten (Land Courts) unterstehen. Das hängt zusammen mit dem Fortieben des altmodischen türkischen Grundstücksrechtes, einer Quelle vieler Unzulänglichkeiten palästinensischen Lebens. Sieht man von diesen Abspaltungen ab, so ergibt sich für die Gerichtsorganisation von unten nach oben gehend folgendes Bild: Der Magistrates Court entspricht ungefähr dem deutschen Amtsgericht, er ist erste Instanz für Zivil¬ und Strafsachen, (Vergehen, die mit keiner höheren Strafe als drei Jahren Gefängnis oder 300 Pfund Geldstrafe bedroht sind, Zivilsachen bis 150 bezw. 250 Pfund). Es findet sich hier ein Unterschied in der Kompetenz, je nachdem der amtierende Richter Engländer oder Palästinenser ist. Der britische Richter ist bis 250 Pfund zuständig, der palästinensische nur bis 150. In Strafsachen kann der palästinensische Richter nur bis zu einem Jahr Gefängnis oder 100 Pfund Geldstrafe erkennen,. während der britische Richter höhere Strafen verhängen kann. In Strafsachen kann der Angeklagte verlangen, von einem britischen Richter gerichtet zu werden. So ist die Schwierigkeit gelöst, die in kritischen Zeiten aus der Unterstellung von Juden unter arabische oder von Arabern unter jüdische Richter entstehen könnte. Der Angeklagte nimmt in solchen Fällen das Risiko einer etwaigen höheren Bestrafung auf sich. Der Rechtszug geht vom Magistrate Court an den D i s t r i c t C o u r t (in einigen besonderen Fällen an den Land Court). Vom District Court als Berufungsgericht gibt es mit Genehmigung des Präsidenten eine weitere Berufung an den Supreme Court jedoch nur für Rechtsfragen. Der District Court ist zuständig für Zivil- und Strafsachen, die über die Zuständigkeit des Magistrates Court hinausgehen. Er ist mit mehreren Richtern besetzt, der Präsident des Gerichts muß immer ein britischer Richter sein. Der Supreme Court ist in dreifacher Funktion tätig: als Civil Court of Appeal ist er das höchste Berufungsgericht. Er tagt in der Besetzung von zwei Richtern. Der Vorsitzende ist ein britischer Richter. Kommen die Richter zu keiner Einigung, so gilt die Berufung als verworfen. Der Supreme Court sitzt ferner als Court of Criminal A pp e a I und entjlich^in der wichtigen Funktion des High Conrt of Jüstice, d. h. mit der allgemeinen Zuständigkeit für alle Rechtsmittel und Beschwerden, ftit die sonst kein Gericht besteht. Ein erheblicher Teil dieser Tätigkeit entspricht der eines höchsten Verwaltungsgerichts. Daneben besteht noch der Court of CrimLnal Assize für ganz schwere Strafsachen. Er ist zusammengesetzt aus dem Chief Justice oder einem anderen briti- 2