Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 15 (1937)
- Issue
- 5 (1.5.1937) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Magdeburg, Bremen, Nordwestdeutschland, Halle, Stettin, Pommern und Tilsit)
- Date
- 1937-05-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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kann, also außerhalb der Zollbegünstigungen steht, die sich die-Teile des Empire gegenseitig gewähren. Das Mandat schreibt wirtschaftspoütisch das Prinzip der sog. O-f f e - n e n Tür vor, d. h. alle Mitglieder des Völkerbundes genießen handelspolitisch und wirtschaftlich völlige Gleichberechtigung, die durch besonderen Vertrag auch USA zugesichert ist. Also keinerlei Möglichkeit einer rechtlichen Bevorzugung Englands. Dies Prinzip der Offenen Tür bedeutet handelspolitisch eine Erschwerung zollpolitischer Abmachungen mit einzelnen Ländern und hat gegenüber japanischem Dumping eine Zeitlang eine gewisse Wehrlosigkeit bedeutet. Der diplomatische Schutz von Palästinensern im Ausland wird von den englischen diplomatischen Vertretern Pot. Sowa d y Fröhliche Tafelrunde Zum Aufsatz »Kindarfahrten in die Gro6gemeinden< ausgeübt, der Palästinenser genießt so überall diplomatischen Schutz, nur in England selbst besteht keine besondere Vertretung, die für ihn eintritt. Internationale Konventionen, wie sie insbesondere auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vielfach abgeschlossen sind, können von England mit Wirkung für Palästina mit abgeschlossen werden und früher abgeschlossene Konventionen können auf Palästina ausgedehnt werden. Das ist im Laufe der Jahre in erheblichem Umfang geschehen, sodaß Palästina den wichtigsten internationalen Abmachungen angeschlossen ist. Zahlreich sind auch die strafrechüichen Auslieferungsverträge mit den verschiedensten Ländern. An der Spitze der Regierung steht der High Commissioner, der eine Funktion ausübt, die der des Gouverneurs einer englischen Kolonie nicht gleich, aber in vielem ähnlich ist. Die allgemeinsten Richtlinien dessen, was in Palästina zu geschehen hat, sind im Mandat gegeben. Auf Grund des Mandats hat dann der englische König in der Palestine Order in Council 1922 gewissermaßen ein Grundgesetz für Palästina erlassen. Die Gesetzgebung wird, solange ein Legislative Council nicht zustandekommt, vom , High Commissioner durch „Qrdinances“ autoritär ausgeübt. Keine Ordinance darf gegen das Mandat verstoßen. Dem englischen König ist Vorbehalten, erlassene Ordinances zu beanstanden, worauf sie zurückgezogen werden müssen. Ordinances, die Materien betreffen, die mit besonderen Bestimmungen des Mandats Zusammenhängen, werden vor Erlaß dem Staatssekretär für die Kolonien vorgelegt. Dieser ist für die Bearbeitung der palästinensischen Mandatsangelegenheiten zuständig. Bemerkenswert ist, daß das englische Parlament, da Palästina keine Kolonie und nicht Bestandteil des britischen Reichs ist, keine unmittelbare gesetzgebende Gewalt über Palästina hat. Es können dort also keine Beschlüsse gefaßt werden, die unmittelbar für Palästina wirksam sind. Wenn palästinensische Verhältnisse im Parlament erörtert werden, so kann das nur in der Weise geschehen, daß sie beim Etat des Kolonialsekretärs zur Sprache gebracht oder daß an die Regierung Fragen gestellt werden. Daß diese indirekte Behandlung praktisch sehr wirksam sein kann, zeigt sich häufig und wird sich bei der Erörterung des Berichts der Königlichen Kommission, der dem Parlament vorgelegt werden wird, wiederum zeigen. Dem High Commissioner steht zur Seite ein Eiecutory Council, der aus den Spitzen der einzelnen Verwaltungszweige zusammengesetzt ist, sowie der einen etwas größeren Kreis von Mitgliedern umfassende Adviiory Council, dem Gesetzentwürfe vorgelegt werden. Beide Räte bestehen zur Zeit nur aus ernannten englischen Mitgliedern. Gesetzentwürfe sollen einen Monat vor Erlaß veröffentlicht werden. Diese Bestimmung ermöglicht eine Kritik der öffentlichen Meinung, die sich sowohl in Palästina wie in England geltend macht, gelegentlich auch mit Erfolg. Der High Commissioner hat jedoch die Befugnis, von der vorherigen Veröffentlichung des Entwurfs Abstand zu nehmen und ein Gesetz sozusagen als Notverordnung zu erlassen, wenn nach seiner Auffassung eine dringende Notwendigkeit dazu vorliegt. Die Gründe dafür, daß Palästina keine Volksvertretung hat, sind bekannt, es braucht auf dies Problem hier nicht weiter eingegangen zu werden. Hingegen ist kommunale Selbstverwaltung vorhanden. Seit 1834 besteht eine ziemlich moderne Städteordnung. Das Wahlrecht zu den Stadtvertretungen spiegelt die Besonderheit der Lage des Landes wieder. Es besteht eine nicht allzü hoch bemessene Steuerqualifikation für das Wahlrecht. Wahlberechtigt ist in allen Städten jeder männliche Palästinenser, der in den letzten zwölf Monaten Steuern gezahlt hat. Nur in T e 1 - A v i v ist das anders. Dort hat auch die Frau das Wahlrecht, was in allen anderen Städten wegen der abhängigen Stellung der arabischen Frau nicht durchführbar ist, ferner sind in Tel -Aviv auch Nichtpalästinenser wahlberechtigt, die zwölf Monate lang Steuern gezahlt haben. Endlich gilt dort Verhältniswahl. Das Wahlalter ist in Tel-Aviv 21 Jahre, in allen anderen Städten 25 Jahre. Die palästinensischen Städte haben im wesentlichen dieselben kommunalen Aufgaben wie auch Städte anderwärts; wichtig sind die Ortstatuten (By-Laws) in denen die besonderen Verhältnisse geregelt werden. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des High Commissioners, ihre Veröffentlichung nimmt im Amtsblatt einen breiten Raum ein. Für staatliche Verwaltungszwecke ist das Land in Distrikte geteilt, die Distriktskommissaren unterstehen, die etwa einem Landrat entsprechen. (Ein Aufsatz über die .Gerichtsorganisation in Palästina” folgt.) Kalender für Mai Sonnabend Mai 1 ii« 20 Emor Sonntag 2 99 21 Montag tt 3 99 22 Dienstag Mlttwom 4 23 5 24 Donnerstag 9 6 n 25 Freitag 7 99 26 Sonnabend 8 99 Sonntag »» 9 99 28 Montag 9 10 9 29 Dienstag Mlttwom 11 Ihm 1 Neumond 12 2 Donnerstag 13 3 Freitag Sonnabend M 14 15 9 99 4 5 Bamidbar Sonntag 99 16 6 Schawuoth 1. Tag Montag 17 7 Schawuoth 2. Tag Dienstag 18 8 Mittwoch 19 9 Donnerstag n 20 9 10 Freitag Sonnabend w 9 21 22 9 9 11 12 Nafio Sonntag 23 13 Montag 24 14 Dienstag Mlttwom 9 25 26 9 15 16 Donnerstag n 27 17 Freitag Sonnabend 99 28 29 n 9 18 19 B’haaloth'cha Sonntag 30 20 Montag * 31 9 21 6