Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 14 (1936)
- Issue
- 10 (1.10.1936) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Magdeburg, Bremen, Nordwestdeutschland, Halle, Duisburg, Tilsit, Stettin und Pommern)
- Date
- 1936-10-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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Amtlidier Teil Erhebung der Kultussteuer 1936 Wir bringen im folgenden den Erlafi des Herrn Reichs¬ und Preußischen Ministers für die kirchlichen Angelegenheiten über die Kirchensteuer 1936, der nur für Preußen gilt, zur Kenntnis. Die Synagogengemeinden in Alt-Preußen und in fast allen anderen Gebieten sind in bezug auf die Gestaltung ihrer Steuererhebung grundsätzlich frei und insbesondere nicht an die Vorschriften der Kultussteuergesetze gebunden. Immerhin wird aber der Inhalt des Erlasses als Richtlinie auch für unsere Gemeinden von Bedeutung sein. Da die Heberollen der Synagogengemeinden in Alt- Preußen von den Herren Regierungspräsidenten zum Zweck der Beitreibung für vollstreckbar erklärt werden müssen und entsprechende Vorschriften auch für die übrigen preußischen Provinzen gelten, so besteht die Möglichkeit, daß die staatliche Aufsichtsbehörde bei der Vollstreckbarkeitserklärung bzw. bei Genehmigung der Haushaltspläne auf die Bestimmungen des unten veröffentlichten Ministerialerlasses über die Kirchensteuern Bezug nimmt. Es wird deshalb in allen solchen Fällen zweckmäßig sein, daß die betr. Synagogengemeinden darauf Hinweisen, daß 1. grundsätzlich die Kirchensteuervorschriften für die Synagogensteuern nicht gelten, 2. die in dem Erlaß unter C 1 dargelegte Steigerung der Einkommensteuer für die Synagogengemeinde nicht zutrifft, weil die Gemeinden durch Wegzug und Auswanderung erheblich an Steuerkraft eingebüßt haben und auch die wirtschaftliche Lage der verbliebenen Gemeindemitglieder sich gegenüber 1933 verschlechtert hat. Eine Senkung des Kultussteuersatzes gegenüber der Kultussteuer für 1934 wird bei unseren Mitgliedsgemeinden mithin in der Regel nicht in Frage kommen, im Gegenteil wird in vielen Fällen eine Steigerung auch der Einkommensteuerzuschläge nicht zu umgehen sein. Falls die staatliche Aufsichtsbehörde deswegen Rückfragen stellt, empfehlen wir, auf die folgenden, in dem Kalender für Oktober Donnerstag Okr 1 Thtkri 15 Sukkoth t. Tag Freitag W 2 ff 16 . 2. , Sonnabend - 3 « 17 Sch. Chol ha-Moed Sonntag n 4 18 Montag » 5 19 Dienstag n 6 ff 20 Mittwoch 7 21 Hoschana rabba Donnerstag 4* 8 ff 22 Sch’mini Azereth Freitag 9 23 Sinichalh Thora Sonnabend « 10 - 24 Sch. B'reschith; Ittwittiit Sonntag r* 11 25 Montag ff 12 26 Dienstag 13 27 Mittwoch 14 28 Donnerstag w 15 ff 29 1 reitag 16 „ 30 Neumond 1. Tag Sonnabend ff 17 lirtkndmi 1 Sch. Noach; Neumond 2. Tag So intag ff 18 ff 2 Montag w 19 3 Dienstag 20 4 Mittwoch 21 5 Donnerstag ff 22 6 Freitag 23 7 Sonnabend •f 24 ff 8 Sch. 1 ech-lcha Sonntag 25 9 Montag 26 10 Dienstag 27 11 Mittwoch 28 12 Donnerstag ff 29 13 Freitag 30 14 Sonnabend ff 31 ft 15 Sch. Wajjera Ministerialerlaß vom 22. 8. enthaltenen leitenden Gesichtspunkte hinzuweisen: a) Der Haushaltsplan für 1936 soll auf der Ausgabenseite im wesentlichen dem Haushaltsplan für 19 3 4 entsprechen. Diese Bestimmung wird in den meisten Fällen bei den Etats der Synagogengemeinden zutreffen. Wo erhebliche Abweichungen, insbesondere Erhöhungen von Ausgabepositionen eintreten müssen, wird es zweckmäßig sein, diese besonders zu begründen. 1») Das im Haushaltsplan veranschlagte Kultussteueraufkommen für 1936 soll nicht höher sein als das im Haushaltsplan für 1934 vorgesehene Kultussteueraufkommen. Wir sind überzeugt, daß diese Voraussetzung wohl bei allen unseren Milgliedsgemeinden vorliegen wird. Der Rückgang der Steuerkraft der Gemeinden ist ja gerade das schwierigste Problem der Etatsgestaltung, so daß wohl meistens sogar ein niedrigeres Kultussteueraufkommen als 1934 veranschlagt werden muß. Der Ministerialerlaß sagt dazu: „Im Interesse der notwendigen Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens kann in der Regel von einer Beanstandung des llundertsatzes abgesehen werden, wenn er nicht mehr als zwei Drittel des für 1934 beschlossenen Hundertsatzes beträgt. Das gleiche gilt auch bei einem höheren Hundert satz, wenn aus ihm kein höheres Aufkommen erwartet wird, als in dem Haushalt für 1934 eingesetzt war. Da die in dem zweiten Satz genannte Voraussetzung, wie vorstehend ausgeführt, bei den Svnagogengemeinden in allen Fällen vorliegen dürfte, ist also, auch wenn die Aufsichtsbehörden auf die Vorschriften für die Kirchensteuern verweisen sollten, nicht mit einer Beanstandung der höheren Einkommensteuerzuschläge zu rechnen. Auch in den folgenden Ausführungen des Kirchensteuererlasses (C 1 letzter Absatz) ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß bei Beanstandung der Steuerbeschlüsse nicht nur eine Erhöhung des Zuschlages vorliegen muß, sondern auch eine Erhöhung des Steüer aufkommens. Sollten sich bei Genehmigung der Kultussteuerbeschlüsse in irgendwelchen Fällen Schwierigkeiten ergeben, so ist es notwendig, daß die betreffende Gemeinde unverzüglich unter genauer Darstellung des Sachverhaltes an den Landesverband berichtet und seinen Rat einholt. Der Reichs- und Preußische Minister für die kirchlichen Angelegenheiten. Gl 866II GII Berlin W 8, den 10. September 1936 Leipziger Straße 3 In der Anlage übersende ich ergebenst Abdruck meiner für das Rechnungsjahr 1936 erlassenen Kirchensteuerrichtlinien zur gefälligen Kenntnisnahme. Im Aufträge Hanstein An den Preuß. Landesverband jüdischer Gemeinden Berlin-Charlottenburg Kantstraße 158 Anlage. Der Reichs- und Preußische Minister für die kirchlichen Angelegenheiten. Berlin, den 22. August 1936. Leipziger Straße 3. G I 886, G II (J) Sofort! Kirchensteuer 193S. Die Verhandlungen über den in meinem Schreiben vom 7. 4. 1936 — Gl 1400. 36 — erwähnten Gesetzentwurf zur Aenderung des Kirchensteuerrechts in Preußen konnten noch 8