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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1936-10-01 · 10 (1.10.1936) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Magdeburg, Bremen, Nordwestdeutschland, Halle, Duisburg, Tilsit, Stettin und Pommern) · p. Seite 9

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
14 (1936)
Issue
10 (1.10.1936) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Magdeburg, Bremen, Nordwestdeutschland, Halle, Duisburg, Tilsit, Stettin und Pommern)
Date
1936-10-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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nicht zum Abschluß gebracht werden. Es werden daher die Kirchensteuerbeschlüsse nach Maßgabe des bisherigen Rechts zu fassen und wegen der vorgerückten Zeit mit ganz besonderer Reschteunigung zu bearbeiten sein. Für die Erhebung der Kirchensteuer gelten die grundlegenden Richtlinien vom 31. März 1933 nebst dem Regleiterlaß vom gleichen-Tage — G I 10 495 G II — (Zentr. Bl. U. V. 1933 S. 93). Ich bemerke jedoch hierzu folgendes: An a) die Herren Oberpräsidenten, den Herrn Staatskommissar der Hauptstadt Berlin, die Herren Regierungspräsidenten, den Herrn Polizeipräsidenten in Berlin, b) die kirchlichen Behörden in Preußen. A. Haushalt. Da auch in diesem Jahre die steuerliche I.eistungsfähigkeildes Deutschen Volkes angesichts großer und wichtiger allgemeiner Auf* gaben stark in Anspruch genommen werden muß, muß der Haushalt der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände auf das sparsamste aufgestellt werden. Ich bitte die kirchlichen Aufsichtsbehörden, hierauf vor Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung der Kirchensteuerbeschlüsse ihr besonderes Augenmerk zu richten. Für die Staatsaufsichtsbehörden liegt der in III bzw. VI D der Ausführungsanweisungen vom 24. März 1906 (Min.Bl. f. d. i. V. S. 69 u. 121) vorgesehene Fall vor, daß die Aufsicht des Staates, soweit es sich um die kirchliche Inanspruchnahme der Stcuerkraft handelt, nicht nur durch die Rücksichtnahme auf die kirchlichen Interessen bestimmt wird, sondern auch in' besonderem Maße durch die Verpflichtung gegenüber der Leistungsfähigkeit der gesamten Volksgemeinschaft geleitet wird. Wenn auch die Slaatsaufsichtsbehörden die kirchlichen Haushaltspläne nicht zu genehmigen haben, so bilden diese Haushaltspläne doch die Grundlage für die Prüfung, ob und in welchem Umfange kirchliche Bedürfnisse im Sinne der §§ 1 der Kirchensteuergesetze als vorliegend anzuerkennen sind. Bei dieser Prüfung wird von dem Haushaltspläne auszugehen sein, der dem für das Rechnungsjahr 1934 genehmigten Steuerbeschluß zu GrundtT gelegen hat und dessen Ausgabeposten im allgemeinen als angemessen unterstellt werden können. Abweichungen müssen besonders und eingehend begründet sein und können nur in dringenden Fällen anerkannt werden. Solche Ausnahmefälle können sich insbesondere ergeben: a) Bei Erhöhung der Pfarrbesoldungsleislungen (Pflichtleistungen) der Kirchengemeinden und Gemeindeverbändc, die in Abweichung von dem Stande von 1934 von der kirchlichen Aufsichtsbehörde angeordnet sind. b) Bei Wiederaufnahme eines tragbaren Schuldendicnstcs (Verzinsung und Tilgung). c) Bei 1934 noch nicht oder nicht in dieser Höhe geschuldeten Beiträgen zum Reichsnährstand. d) Bei dringenden Instandsetzungen der Substanz der kirchlichen Gebäude (in Dach und Fach). e) Bei gegen 1934 erhöhten Kosten, die gerade in diesem Jahre bei der Erhebung der Kirchensteuer entstehen. Bei allen Kirchensteuerbeschlüssen ist besonders zu prüfen, obKirchensteuerüberschüsscaus dem Vorjahre zur Senkung der diesjährigen Kirchensteuer auf der Einnahmescitc des Haushalts vorzutragen sind. B. Maßstabsteuer. Bei der Wahl, welche Maßstabsteuern der Kirchensteuer zu Grunde zu legen sind und ob und in welchem Umfange ein Kirchgeld zu erheben ist, ist zu beachten, daß eine der wirtschaftlichen. sozialen und steuerlichen Lage der Steuerpflichtigen entsprechende gerechte Verteilung der Kirchensteuerlast erreicht werden muß. Soweit seit längerer Zeit die Wahl auf dieselben Maßstabsteuern bzw. das Kirchgeld gefallen ist, und Beschwerden nicht vorliegen, wird die bisherige Wahl als zweckentsprechend zü unterstellen sein. Die Realsteuern sind unverändert geblieben. Die der Kirchensteuer für 1936 zu Grunde zu legende Einkommensteuer des Kalenderjahres 1935 ist sowohl für die Veranlagten, wie für die Lohnsteuerpflichtigen nach den Sätzen des Einkommensteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 — RGBl. I S. 1005 — berechnet worden. Für die Berechnung der Kirchensteuer 1936 ist jedoch bei den Kirchensteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 1935 nach den Sätzen für Ledige herangezogen worden sind, ein Abschlag von 20 v. H. zu machen. Die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes steht unmittelbar bevor. Der Abschlag kommt immer zur Anwendung, wenn bei der Veranlagung der Einkommensteuer die Steuersätze für Ledige angewendet worden sind, also z. B. auch bei Verwitweten, aus deren Ehe kein Kind hervorgegangen ist. Er kommt bei einem Steuerpflichtigen, der nach dem Einkommensteuergesetz den Sätzen für Ledige unterliegt, auch dann zur Anwendung, wenn bei ihm ein niedrigerer als der tarifmäßige Steuerbetrag deshalb festgesetzt worden ist, weil ihm nach 8 33 des Einkommensteuergesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer wegen besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse, die seine Leistungsfähigkeit mindern,' bewilligt worden ist. Beispiel: Bei einem Kirchensteuerpflichtigen, der nach dem Tarif für Ledige für das Kalenderjahr 1935 nach einem Einkommen von 3800—4250 RM zu einer Einkommensteuer von 640 RM veranlagt worden ist oder bei dem im Kalenderjahr 1935 eine Lohnsteuer von 640 RM einbehalten worden ist, wird die Kirchensteuer für das Rechnungsjahr 1936 nach einer um 20 v. H. verminderten Einkommensteuer, mithin nach 640—128 512 RM berechnet. Beträgt der Kirchensteuerzuschlag 10 v. H., so ist die Kirchensteuer auf 10 v. H. von 512 51.20 RM festzusetzen. Da die nach 8 47 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung auszustellenden Lohnsteuerbelege vorliegen und auch die Veranlagung zur Einkommensteuer abgeschlossen sein wird, werden die Finanzämter in der Lage sein, über die für 1935 veranlagte und einbehaltene Einkommensteuer jeder Kirchengemeinde eine zutreffende Auskunft zu geben. C. Höhe der Kirchensteuer. Da für die Beurteilung des Bedarfs yon dem Haushaltsplan für 1934 auszugehen ist, muß auch für die Beurteilung der Höhe der Zuschlagssätze von der Höhe der für das Rechnungsjahr 1934 beschlossenen und genehmigten Hundertsätze ausgegangen werden. Bei den Zuschlägen zur Einkommensteuer und dem Kirchgeld ist hierbei folgendes zu beachten: 1. Einkommensteuer. Die Höhe der Einkommensteuer ist in hohem Maße durch die Wirtschaftslage bedingt. Die Gesamtwirtsrhaftslagc 1935 hat sich gegen das der Kirchensteuer 1934 zu Grunde liegende Jahr 1933 aber ganz bedeutend gebessert. Schon infolge der Einarbeitung von Nebensteuern in d^n Tarif des Einkommensteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 hat die der Kirchensteuer zu Grunde liegende Einkommensteuer 1935 gegenüber der von 1933 eine nicht unbedeutende Steigerung erfahren. Auf das ganze Reich gesehen, ist die Einkommensteuer 1935 gegenüber der von 1933 um etwa 100 v. H., d. h. auf das Doppelte gestiegen. Diese Steigerung wirkt sich allerdings für die Kirchensteuer nicht gleichmäßig und nicht für jede Kirchengemeinde voll aus, da infolge des in Preußen bestehenden Ortskirchensteuersystems die steuerlichen Verhältnisse in der einzelnen Kirchengemeinde (dem Gesamtverbande) maßgebend sind, und da auch z. ß. infolge der Kirchensteuerfreiheit der Militärpersonen, infolge der Beachtung der lahnsteuerfreien Grenze bei der Kirchensteuer der Lohnsteuerpflichtigen, infolge von etwa in der betreffenden Kirchengemeinde erfolgten, steuerlich bedeutsamen Austritten und infolge des angeordneten Abschlags von 20 v. H. bei den nach den Sätzen für Ledige herangezogenen Kirchensteuerpflichtigen Abstriche zu machen sein werden. Dennoch kann die Steigerung in den Kirchengemeinden, deren steuerliche Leistungsfähigkeit auf der Einkommensteuer beruht, durchschnittlich auf erheblich mehr als die Hälfte angesetzt werden. In Gegenden, in denen die Industrie aufgeblüht ist, wird diese Steigerung bedeutend höher sein. Ich ersuche daher, darauf Bedacht zu nehmen, daß bei gleichbleibenden Hundertsätzen zu den anderen Maßstnhsteuern eine entsDrechende Senkung der Einkommensteuerzuschläge eintritt. Im Interesse der notwendigen Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens kann in der Regel von einer Beanstandung des Hundertsatzes abgesehen werden, wenn er nicht mehr als */* des für 1934 beschlossenen Hundertsatzes beträgt. Das gleiche gilt auch bei einem höheren Hundertsatz, wenn aus ihm kein höheres Aufkommen erwartet wird, als in dem Haushalt für 1934 eingesetzt war. Wenn aber sowohl der für 1936 beschlossene Hundertsatz höher ist als */s des Hundertsatzes für 1934 als auch das für 1936 erwartete Aufkommen das für 1934 eingesetzte übersteigt, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Erhöhung des Steuerbedarfs gegenüber 1934 durch die oben zu A. a—e aufgeführten oder durch andere bei Anlegung eines strengen Maßstabes zwangsläufige Mehrausgaben verursacht ist, vorausgesetzt, daß sie durch Einsparungen an anderer Stelle nicht ausgeglichen werden können. In diesem Falle ist, wenn es sich um Beschlüsse von Kirchengemeinden in Ortschaften mit mehr als 10 000 Einwohnern handelt, und entweder beabsichtigt ist, andere als die oben unter A. a—e aufgeführten Mehrausgaben als zwangsläufig anzuerkennen, oder einen Hundertsatz ausnahmsweise zu genehmigen, der über */i des Hundertsatzes von 1934 hinausgeht, meine Ermächtigung zur Genehmigung einzuholen. 2. Kirchgeld. Soweit das Kirchgeld nach der Höhe der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen gestaffelt ist. bestehen gegen die Beibehaltung der bisherigen Kirehgeldsätse keine Bedenken, wenn 9

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