Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Journal
- Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
- Volume
- 14 (1936)
- Issue
- 9 (1.9.1936) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Bremen, Nordwestdeutschland, Halle, Duisburg, Magdeburg, Tilsit, Stettin und Pommern)
- Date
- 1936-09-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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mit all seinen minutiösen Saubericeitsvorschriften, mjt der Eifersucht der Pharisäer und Sadduzäer und manche Bestandteile dieses Ritus, mit der Formel der flehentlichen Bitte um Vergebung der Sünden, einer Formel, in der der Hohepriester ausnahmsweise den Heiligen Namen aussprechen durfte. Eigentlich ist es nicht mehr Legende, sondern Historie. Und eingereiht ist es der Legende (so von Bialik-Rawnitzki, Sefer Haagadah I, 1, S. 157 ff) eben weil es Historie ist, weil es nicht mehr eine täglich oder häufig zu beobachtende, praktische Halachah betrifft. Aber auch diese Materie bietet Stoff für den Humor: man fragt sich, warum der Hohepriester an einem so heiligen Tage keine goldgewirkten Gewänder anlegte, und antwortet: Um dem Ankläger Satan keinen Vorwand Zur Anklage zu geben, die Juden hätten früher Goldgützen angebetet und wollten jetzt wenigstens goldene Amtskleider'tragen (Rabbi Jehoschua). Noch realistischer antwortet Rabbi Levi: „Aus Rücksicht auf das Gold des Volkes". Auf den Satan und Jom Kippur bezieht sich noch eine Legende, mit der die gegenwärtigen Betrachtungen abgeschlossen sein mögen: „Satan, der Name ergibt nach dem Zahlenwert seiner einzelnen Buchstaben die Summe 364, d. h. ein ganzes Jahr weniger elften Tag. Das will sagen: alle Tage des Jahres darf der Satan Israel vor dem Allerhöchsten anklagen, nur nicht am Jom Kippur.' Einmal an diesem Tage sagte dennoch der Allerhöchste zum Satan: Du darfst die Juden zwar nicht antasten, dennoch geh. und siehe nach, was sie tun. Der Satan ging und fand alle Juden im Gebet und Fasten, in Weißes gehüllt wie die Dienstengel. Beschämt kehrte er zurück und berichtete: „Sie sind ja wie die Dienstengel, ich kann ihnen nichts anhaben.“ Sofort fesselte der Allerhöchste den Satan und verkündete den Juden: „Ich habe euch verziehen." Aus dieser Legende ersieht inan, wie selbst die aus der Fremde importierte Angelo- und Dämonologie den sittlichen Zwecken der jüdischen Religion dienstbar .gemacht wird und man erinnert sich unwillkürlich an das Wort Carl Heinrich Comills „Alles, was Israel von anders her entlehnte, wurde von ihm zu etwas völlig Neuem und Eigenem umgebildet, sodaß es schwer wird, in der herrlichen israelitischen Umgestaltung und Neuschöpfung das ursprüngliche Original wiederzuerkennen.“ Die Gemeinde und ihre Beamten Um die Herabsetzung der Gehälter Sind die Gemeindeverwaltungen berechtigt, die Gehälter ihrer Beamten einseitig herabzusetzen? Diese Frage bewegt seit einiger Zeit in einer Reihe von Fällen die verantwortlichen Menschen unserer Gemeinden wie diejenigen, die von ihren Entschlüssen betroffen sind. Sie bewegt sie vielfach besonders intensiv, seitdem die C. V.-Zeitung in ihrer Nummer vom 25. Juni 1936 die Entscheidung eines Landgerichts veröffentlicht hat, die sich mit dieser Frage beschäftigt. Es ist eine Folgeerscheinung der Entwicklung unserer jüdischen Verhältnisse in Deutschland, daß in den letzten Jahren gelegr-ntlich Meinungsverschiedenheiten und Verstimmungen zwischen den Gemeindeverwaltungen und den Gemeindebeamten über Gehaltsfragen entstanden sind. Die . finanzielle und wirtschaftliche Lage vieler Juden und damit auch der jüdischen Gemeinden hat sich geändert. In dem Bestreben, die Dinge diesen veränderten Verhältnissen anzupassen, treffen die Interessen aufeinander. Gemeinden sehen sich genötigt, Gehälter über die Grenzen hinaus, die ihnen das formale Recht zu geben scheint, herabzusetzen, Beamte empfinden das gelegentlich als einen Mißbrauch. In vielen Fällen ist es erfreulicherweise möglich gewesen, eine Einigung zu erzielen. Es bleibt aber eine Reihe von Fällen übrig, In denen das nicht möglich gewesen ist. Da ergibt sich die Frage nach der Rechtslage. Die eingangs erwähnte Landgerichtsentscheidung kann dahin aufgefaßt werden, daß die öffentlich-rechtlichen Synagogengemeinden auf Grund ihrer Autonomie durch Gemeindebeschluß jederzeit die Gehälter ihrer Beamten festsetzen können, ohne daß eine Nachprüfung der Berechtigung einer etwaigen Herabsetzung möglich ist. Es mag zunächst dahingestellt bleiben, ob diese Entscheidung zutreffend ist. Auf jeden Fall muß darauf hingewiesen werden, daß gegen diese Rechtsauffassung rechtliche Einwände denkbar sind, daß völlig offen ist, wie eine höhere* Instanz entscheiden würde und daß die Gemeinden deshalb von einer solchen Rechtsauffassung als feststehend nicht ausgehen können. Die in der C. V.-Zeitung veröffentlichte Entscheidung ist nicht die einzige, die in den letzten Jahren über die uns beschäftigende Frage ergangen ist. Schon vor einiger Zeit ist ein anderes Landgericht zu Ergebnissen gelangt, die darauf hinauslaufen, daß gerade für öffentlich-rechtliche Körperschaften (naturgemäß nicht für den Staat) eine einseitige Herabsetzung von Beamtenbezügen nicht möglich sei. Ein weiteres Landgerichtsurteil, das etwa vor einem halben Jahre ergangen ist, geht im Gegensatz zu dem eingangs besprochenen Urteil grundsätzlich von der Bindung der Gemeinden an die getroffenen Gehaltsfestsetzungen aus, spricht den Gemeinden aber das Recht zu einseitigen Gehaltsherabsetzungen unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Treu und Glauben auch durch den Beamten dann zu, wenn die Fortzahlung der bisherigen Gehälter die Gemeinden finanziell gefährden würde. Daraus würde folgen, daß die Berechtigung einer Gehaltsherabsetzung einer gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Wie sollen sich die Gemeinden verhalten? Auch jenseits der formalen Rechtslage — ich verhehle nicht, daß ich im Ergebnis die Auffassung des letztgenannten Urteils für zutreffend halte — wird der Sachlage und einer Billigkeit im höheren Sinne nur eine praktische Handhabung im Sinne des letzten Urteils gerecht. Einseitige Aenderung von Gehältern bei laufendem Anstellungsverhältnis erscheint nur dann angängig, wenn die Lage der' Gemeinden bei gerechter und verständiger Abwägung der beiderseitigen Interessen eine solche Maßnahme unumgänglich erscheinen läßt. Eine Gehaltsherabsetzung wird nur dann in Frage kommen, wenn auf eine andere Weise die Gemeinde nicht aufrechtzuerhalten ist. Das heißt nicht, daß eine Zahlungseinstellung der Gemeinde anderenfalls unvermeidlich sein muß. Vielmehr müssen Gesamtaufgaben der Gemeinden in Betracht gezogen werden. Die Sorge um die Fähigkeit zur Erfüllung ihrer dringenden Aufgaben ist auch in diesem Zusammenhang eioe sehr legitime. Sehr sorgfältig aber, und sehr gewissenhaft wird zu prüfen sein, inwieweit die Gehaltsherabsetzung zur Sicherung der Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlich und überhaupt geeignet ist und inwieweit statt dessen oder gleichzeitig andere Maßregeln ergriffen werden können. Dabei wird, wenn die Beurteilung dieser Fragen eine Gehaltsherabsetzung angezeigt erscheinen läßt, aber erst dann in Abwägung aller Umstände auch zu prüfen sein, inwieweit dem Beamten auch nach der Herabsetzung ein angemessenes Gehalt verbleibt. Aenderungen der Meinung über die Angemessenheit des seinerzeit bewilligten Gehalts dürften allein keinen Rechtsgrund für die Gehaltshcrabsetzung abgeben. Ob es denkbar ist, daß in Ausnahmefällen etwa Spftzengehälter so außerhalb der heutigen Auffassung stehen, daß schon daraus eine Herabsetzungsmöglichkeit folgt, braucht im Rahmen dieser Erörterung nicht' erwogen werden. Die Gesichtspunkte, die zu einem etwaigen Gehältsherabsetzungs-Beschluß führen, sowie die zur Beurteilung des Beschlusses notwendigen Sachverhalte wird die Gemeinde ihren Beamten oder deren Vertretern darlegen. Das erfordert sachlich und menschlich das Treue-Verhältnis zwischen Gemeinde und Beamten, ist aber wahrscheinlich auch rechtliche Verpflichtung. Gemeinsamer Not und gemeinsamer Aufgaben werden sich Gemeindeverwaltungen und Gemeindebeamte bei Rege— Aui MM I* * ■. ( 1 i « an. zurOdt: IEKBERT FSANKENSTEIM Wirtschaftsberater für Brasilien, Berlin Sao Paulo _ BtrllvCUfftf, SaiBmtt.M, Ct Stsiaplats 017* Spredwtsatfcn mir mt ichtaMcr VmmcMas. 7