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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1936-07-01 · 7 (1.7.1936) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Halle, Duisburg, Bremen, Nordwestdeutschland, Magdeburg, Stettin, Pommern und Tilsit) · p. Seite 9

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
14 (1936)
Issue
7 (1.7.1936) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Halle, Duisburg, Bremen, Nordwestdeutschland, Magdeburg, Stettin, Pommern und Tilsit)
Date
1936-07-01
Page
Seite 9 (sequence 9)
Language
German
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in der Gemeinde seines neuen Wohnsitzes auch bereits steuerpflichtig ist: es handelt sich hierbei um einen. Fall der Doppelbesteuerung, bei dem beide Steuergewalten an sich im Recht sind. Eine Unklarheit entsteht ferner häufig dadurch, daB statutarische Bestimmungen über die Beendigung der Steuerpflicht bei Fortzug gänzlich fehlen und gewohnheitsrechtlich Steuern bis zum Ablauf des Rechnungsjahres erhoben werden. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen verdient eine besondere Rücksichtnahme die Fortzugsgemeinde, die mit der bestimmten Einnahme gerechnet, demgemäß ihren Etat aufgestellt hat und bei dem Verlust eines größeren Steuerzahlers leicht in die Gefahr gerät, ihren Haushaltsplan nicht ausgleichen und ihren Verpflichtungen, insbesondere den Beamten gegenüber, nicht entsprechen zu können, während sich der Zuzug für die andere Gemeinde in der Regel als unerwartete und unberechnete Vermehrung ihrer Leistungskraft auswirkt. Eine Lösung dieser Schwierigkeiten ist allein möglich durch eine gegenseitige Rücksichtnahme, die die Billigkeit erfordert. Wir haben bisher stets den Gemeinden empfohlen, unter sich eine Einigung über die Zahlung der Kultussteuer herbeizuführen. Es ist aber wünschenswert, daß für derartige Fälle eine generelle Regelung getroffen wird, die Unklarheiten im Interesse der Gemeinden und der Steuerzahler von vornherein ausschließt. Mit einer Klarstellung und genauen Begrenzung der berechtigten Ansprüche beider Gemeinden erübrigt sich auch ein zeitraubender Schriftwechsel. Um eine klare und gerechte Regelung herbeizuführen, wird das folgende Abkommen veröffentlicht, das für die beitretenden Synagogengemeinden rechtsverbindlich wird. Eine Ausdehnung des Abkommens auf die Gemeinden der außerpreußischen Landesverbände ist beabsichtigt. Abkommen 1. Der Fortzugsgemeinde kommen nach Maßgabe der Ziffern 2 und 3 grundsätzlich bis zum Ende ihres laufenden Rechnungsjahres die Steuerleistungen der innerhalb des Rechnungsjahres verzogenen Gemeindemitglieder zu. Erfolgt der Fortzug innerhalb des letzten Etatsvierteljahres, so fließen die Steuern der Fortzugsgemeindc noch während des ersten Quartals des folgenden Etatsjahres zu. 2. Während der Uebergangsfrist sind die Steuern, soweit sie nicht bereits im voraus entrichtet sind, durch die Zuzugflgemeinde, der bereite das Stenerrecht sustebt, zu erbeben, und zwar auf Grund und in Gemäßheit ihres Steuerbeschlusses. Die Zuzugsgemeinde führt die Steuern an die Fortzugsgemeinde in der Höhe des von dieser getroffenen Steuerbeschlusses ab. Sie kann also einen Teil der Steuern behalten, wenn der von ihr erhobene Steuerzuschlag höher ist als derjenige der Fortzugsgemeinde; im umgekehrten Falle erhält die Wegzugsgemeinde nur den von der Zuzugsgemeinde vereinnahmten Betrag; jedoch steht einer freiwilligen Zuführung des Differenzbetrages durch den Zensiten an die Fortzugsgemeinde nichts im Wege. Sind die Steuern schon im voraus an die Fortzugsgemeinde gezahlt worden, so behält es dabei sein Bewenden. 3. Unter „Steuerbeschluß“ ist die Erhebung der Zuschlagssteuern und des Gemeindegeldes (Kopfsteuer), die zusammen eine Einheit bilden, zu verstehen. Gebühren und Gelder für Kasualien sind dagegen nicht einbegriffen und werden durch dieses Abkommen nicht berührt. 4. Um eine Verzögerung in der Veranlagung durch die Zuzugsgemeinde zu vermeiden, hat die Fortzugsgemeinde, soweit sie dazu in der Lage ist, bei dem Fortzuge eines ihrer Gemeindemitglieder sofort der Zuzugsgemeinde genaue Mitteilungen über ihren Steuersatz sowie die Veranlagung, etwaige Restschulden und die neue Adresse des Zensiten zukommen zu lassen. 5. Weitergehende Forderungen auf Ueberlassung von Steuereingängen können an die Zuzugsgemeinde nicht gestellt werden. Vermittlung von Vorbeter stellen zu den Hohen Feiertagen Der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden hat auch in diesem Jahre die Vermittlung von Vorbeterstellen zu den hohen Feiertagen übernommen. Geeignete Bewerber werden aufgefordert, sich unter Angabe ihres Alters und aller in Frage kommenden Funktionen beim Preußischen Landesverband jüdischer Gemeinden, Berlin-Charlottenburg 2, Kantstraße 158, unter Beifügung von Zeugnissen zu bewerben. Die Vorstände der Gemeinden werden gleichzeitig gebeten, bei der genannten Stelle Vakanzen anzugeben. Gesetze und Ministerialerlasse Urkundensteuergesetz Am 1. Juli 1936 tritt das Urkundensteuergesetz vom 5. Mai 1936 (RGBl. I S. 407) ln Kraft; gleichzeitig treten die bisherigen Landesstempelgesetze außer Kraft. Durch dieses Gesetz wird die Beurkundung der häufigsten und wichtigsten, im Gesetz besonders aufgeführten Rechtsgeschäfte für steuerpflichtig erklärt. Die in 8 5 des Preuß. Stempelsteuergsetzcs vorgesehene Steuerbefreiung für deutsche Kirchen und andere deutsche Religionsgesellschaftcn mit den Rechten juristischer Personen, zu denen auch die Synagogengemeinden gehören, ist in das Urkundensteuergesetz nicht aufgenommen worden. Damit werden also z. B. künftig Dienstverträge zwischen den Synagogengemeinden und ihren Beamten grundsätzlich urkundensteuerpflichtig, während sie bisher in Preußen nicht verstempelt zu werden brauchten. Allerdings ist die Freigrenze allgemein auf ein Jahresgehalt von 3600 RM heraufgesetzt worden. Wegen der sonstigen Anwendungsmöglichkeiten des neuen Gesetzes wird den Gemeinden die genaue Durchsicht des Gesetzestextes empfohlen. Jüdischer Religionsunterricht Auf den Bericht vom 24. Februar d. Js. — II. VI. 1634. — Da an den höheren Schulen jüdischer Religionsunterricht nicht mehr erteilt wird, ist der Erlaß vom 25. November 1926 — U II 1986 — (Zentrbl. f. d. ges. Unterr.-Verw. S. 400), nach dem ein Lehrer der Anstalt, der in der Oberprima jüdischen Religionsunterricht erteilt, bei der Reifeprüfung dem Prüfungsausschuß als ordentliches Mitglied angehört, gegenstandslos geworden. Ich helie ihn deshalb auf. Berlin, den 24. März 1936. Der Reichs- und Preußische Minister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. I. V.: Zschintzsch. An den Herrn Oberpräsidenten (Abteilung für höheres Schulwesen) in Magdeburg. — Abdruck den übrigen Herren Oberpräsidenten (Abteil, für höheres Schulwesen). — E Ille 617 M. (RMinAmtsbl. Dtsch.Wiss. 1936 S. 163.) Schulgeld ausländischer und staatenloser Kinder A. Ausländer. I. Nach Nr. 16 der Ausführungsanweisung zum Gesetz über das Schulgeld an den öffentlichen höheren Schulen in Preußen vom 18. Juli 1930 (Zentralbl. f. d. ges. Unterr.-Verw. 1931 S. 196/197) darf ein Schulgeldzuschlag für Ausländer nur erhoben werden a) mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde, b) wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. Hierzu weise ich darauf hin, daß in dem Verzeichnis der Länder, in denen die Gegenseitigkeit gewährleistet ist, Rumänien nachzutragen ist. Somit ist die Gegenseitigkeit zur Zeit bei allen fremden Ländern verbürgt mit Ausnahme von Afghanistan, Siam, Liberia und der Dominikanischen Republik. n. Entsprechendes gilt 1. fjir die Erhebung eines Zuschlages zum Schulgeld an gehobenen Klassen der Volksschulen und an den öffentlichen mittleren Schulen in Preußen, 2. für die Erhebung eines Fremdenschulgeldes nach 8 6 des Volksschulunterhaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 18. April 1928 (Gesetzsamml. S. 88). Bei der jährlichen Zählung der Volksschulkinder in Preußen nach 8 42 des Volksschullehrer-Besoldungsgesetzes für den Staatsbeitrag und die Beiträge der Schulverbände zur Landesschulklasse ist hierauf Bedacht zu nehmen. Der Runderlaß vom 21. November 1929 — U III D 1070 — -und die ihm vorangegangenen Erlasse sind damit überholt. B. Staatenlose. I. / Nach meiner Entscheidung vom 27. Oktober 1931 — U II 1373 — (vergl. Heft 46a der Weidmannschen Taschenausgaben S. 72) sind die Kinder Staatenloser beim Besuch höherer Schulen in Preußen hinsichtlich der Zahlung von Schulgeld den inländischen Kindern gleichgestellt. Diese Entscheidung hebe ich hiermit auf, da die ihr zugrundeliegende Auffassung nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Statt dessen wird folgendes bestimmt: Die durch den Runderlaß vom 9. Jan. 1936 — E HI c 2674/35 — (RMinAmtsbl. DtschWiss. S. 38) getroffene AnorA- 9

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