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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1936-04-01 · 4 (1.4.1936) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Duisburg, Bremen, Nordwestdeutschland, Magdeburg, Halle, Stettin und Pommern) · p. Seite 6

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
14 (1936)
Issue
4 (1.4.1936) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Duisburg, Bremen, Nordwestdeutschland, Magdeburg, Halle, Stettin und Pommern)
Date
1936-04-01
Page
Seite 6 (sequence 6)
Language
German
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Diensten stehen oder öffentliches Vertrauen geniefien oder bei den sogenannten gemischtwirtschaftlichen Unternehmen angestellt sind. Das Reichsgericht stellt ausdrücklich klar, daß diese Gesetze und Verordnungen der Reichsregierung sich nicht auf das Gebiet des rein privaten Wirtschattslebens erstrecken. Daß ' auch eine entsprechende Anwendung der für das öffentliche Leben geltenden Grundsätze auf privatwirtschaftliche Dienstverhältnisse nicht ohne weiteres geboten oder zulässig erscheint, sei auch in Kundgebungen staatlicher oder maßgebender Parteistellen wiederholt zum Ausdruck gekommen. Aber auch das Reichsgericht stellt fest, daß die nichtarische Abstammung eines Dienstverpflichteten Grund zu einer fristlosen Entlassung sein kann, aber nur dann, wenn die weitere Beschäftigung des Dienstverpflichteten dem Dienstberechtigten vernünttigerweise und nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Dies könne aber nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Insoweit deckt sich also hinsichtlich der Möglichkeit einer fristlosen Entlassung eines nichtarischen Arbeitnehmers die Rechtsprechung des Keichsarbeitsgerichts mit der des Reichsgerichts. Anders liegt es bei der fristgemäßen Kündigung. Hier hat sich seit dem Jahre 1933 eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht herausgebildet und Urteile der jüngsten Zeit zeigen, wie verschieden die im Kündigungswiderrufsverfahren angeiochtene fristgemäße Kündigung eines jüdischen Arbeitnehmers beurteilt wird. So hat das Landesarbeitsgericht Berlin als Berufungsinstanz in einer. Entscheidung vom 7. Februar 1936 (102 Sa 1190/35) festgestellt, daß die jüdische Abstammung der Klägerin allein nicht ausreicht, der Kündigung der mehr als i2 Jahre im Dienste der Beklagten gewesenen Klägerin, gegen deren sachliche Eignung nichts vorgebracht werden kann, die Unbilligkeit zu nebmen. Die Auffassung der Beklagten, daß es das' Ziel des Staates sei, Jüdinnen möglichst aus deutschen Unternehmungen auszuscheiden, widerspreche den Verlautbarungen, die von den höchsten staatlichen Stellen mehrfach erlassen worden sind. Wenn von nicht dazu berufenen Stellen ein Druck auf die Betriebsführung der Beklagten ausgeübt worden sein solle, so wäre es von dem Gedanken des 'Ireueverhältnisses aus Aufgabe der Betriebst üb rung gewesen, diesem Druck Widerstand zu leisten, nicht aber, sich diesem Druck zu beugen. Da die Klägerin 12 Jahre bei der Beklagten in Diensten stand und sich niemals etwas zuschulden kommen ließ, bedeute es eine nicht zu rechtfertigende unbillige Härte, wenn das Dienstverhältnis nur deswegen gelöst wurde, weil die Klägerin Jüdin ist. Mit Recht habe daher das Arbeitsgericht die Beklagte zum Widerruf der Kündigung verurteilt. ln diesem Zusammenhang ist auch wichtig, darauf hinzuweisen, welche Rolle in der jüngsten Rechtsprechung die Nürnberger Gesetze vom 15. September 1935 spielen. So hat das Arbeitsgericht Berlin (3 Ca 779/33) festgestellt, daß die Nürnberger Gesetzgebung die Judenfrage erschöpfend geregelt habe, daher sei eine Dienstentlassung von Juden zur Zeit nur für beamte möglich. Alles was über diese Gesetze hinausgehe, sei als Versuch einer Sonderlösung anzusehen, die im Gesetz keine Stütze findet. Andererseits aber ist auch festzustellen, daß die Gerichte bei der Frage der fristgemäßen Kündigung jüdischer Arbeitnehmer, insbesondere aus Großbetrieben wie Warenhäusern pp. auf dem Standpunkt stehen, daß, sofern Abbaumaßnahmen erforderlich werden, es notwendig sei, zunächst das jüdische Personal zu entlassen, da es von emem arischen Volksgenossen mit Recht als eine Unbilligkeit empfunden werden könne, so führt das Gericht aus, wenn bei einem notwendigen Personalabbau jüdische Angestellte weiterbeschältigt werden und der arische Volksgenosse ihnen weichen müßte. ln einem anderen F'alle wiederum (Arbeitsgericht Berlin 3 Ca 779/35) war die fristgemäße Kündigung eines jüdischen Arbeitnehmers, der 10 Jahre erfolgreich im Betriebe tätig gewesen war, damit begründet worden, daß durch ihn als hiebtarier Unruhe in den Betrieb gekommen sei. Hier bat das Arbeitsgericht ausgesprochen, daß der Arbeitgeber nach den Aeußerungen der Keichsregierung die Pflicht gehabt hätte, diese Unruhe zu verhindern. Schließlich sei noch kurz auf die Frage der Mischlinge eingegangen: Hier hat sich die Rechtsprechung auf den Standpunkt gestellt, daß die Nürnberger Gesetze dem jüdischen Mischling, sofern er nicht als Volljude anzusehen ist, die ihm bisher verbauten Bewegungs- und Erwerbsmöglichkeiten wieder eröffnen wollen. Das Landesarbeitsgericht Berlin (103 Sa 1063/35) hat festgestellt, daß der deutsch-jüdische Mischling dem Deutschblütigen grundsätzlich gleichgestellt ist und daß . dieser Wille der Reichsregierung von allen Stellen des Reichs und der Partei zu beachten ist. Im übrigen hat das Landesarbeitsgericht auch in dieser Entscheidung unter Hinweis auf das bereits besprochene Reichsgerichtsurteil festgestellt, daß weder eine direkte noch eine. entsprechende Anwendung der in den Gesetzen und Verordnungen der Reichregierung, die auf Entfernung von Nichtariern aus bestimmten Berufen abzielen, enthaltenen Grundsätze auf privatwirtschaftliche Dienstverhältnisse ohne weiteres geboten oder zulässig ist. Wenn man aus der jüngsten Rechtsprechung somit gewisse Anhalt »punkte für eine einheitliche Grundauffassung in der Frage der fristgemäßen Kündigung von Nichtariern herleiten will, so gelangt man wenigstens zu der Feststellung, daß die in den Gesetzen zum Ausdruck kommende Nichtariergesetzgebung nicht ohne weiteres auf die Privatwirtschaft zu übertragen ist. Hier gilt es nach wie vor, in jedem Einzelfalle gemäß den Grundsätzen des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit zu prüfen, ob die erfolgte Kündigung unbillig hart und durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist. Hilfe, Aulbau, Auswanderung, Palästina Man empfindet einen seltsamen Reiz bei der Feststellung des Parallelismus: in London werden zurzeit die wichtigsten Verhandlungen über die Zukunft Europas, über die Zukunft aller weißen Völker geführt; und, völlig unabhängig von diesen Verhandlungen, aber doch zur selben Zeit, sind auch die wichtigsten Angelegenheiten der jüdischen Gesamtheit in London zentralisiert und in das Stadium der Entscheidungen gelangt. Für Palästina kann das nicht wundernehmen. Denn wie in alten Zeiten aus Rom, Susa, Babylon, Aegypten, so werden seit der Balfour-Deklaration die Geschicke des Heiligen Landes von London aus bestimmt. Das ist nicht neu. Aber daß es bei den jetzigen Londoner Verhandlungen um Entscheidungen geht, von denen Manche meinen, sie stellen den Inhalt der Balfour-Deklaration selbst in Frage, das ist neu. Im Oberhaus und im Unterhaus haben leidenschaftliche Aussprachen über die von der englischen Regierung geplante Einsetzung eines Legislative Council für Palästina stattgefunden, Presse und Oeffentüchkeit Englands haben sich an diesen Debatten beteiligt Der Kolonialminister hat erklärt, die Regierung halte an ihrem Plan unerschütterlich fest; seine Durchführung sei eine Notwendigkeit. Führende Politiker beider Häuser des Parlaments haben dagegengehalten, die Einführung des Legislative Council bedeute dauernde Vorherrschaft der Araber, Unterdrückung der Juden, Drosselung der jüdischen Einwanderung und die Einsetzung dieses Council sei mit Geist und Buchstaben der Balfour-Deklaration nicht vereinbar. Ein Briefwechsel zwischen Lord Melchett und dem Koionialminister hat ebenfalls zu keinem Ausgleich der Gegensätze geführt. Es bleibt abzuwarten, welche Schlüsse die Regierung insbesondere aus der großen und erregten Unterhausdebatte vom 24. März ziehen wird, in der die Vertreter aller Parteien sich gegen den Legislative Council-Plan aussp rachen und nicht eme einzige Stimme für das Projekt eintrat. Die ganze Bedeutung des Kampfes um den Legislative Council erkennt man erst, wenn man dies Problem im Zusammenhang mit dem derzeitigen Stand der Auswanderungsfrage betrachtet, deren Verhandlungszentrum,ebenfalls ähnlich dem der großen Politik, sich von Genf nach London verschoben hat. Als vor einigen Monaten der vom Völkerbund eingesetzte Oberkommissar für die Auswanderungsangelegenheiten, Macdonald, wegen der Ergebnislosigkeit seiner Bemühungen zurückgetreten war, wurde es klar, daß neue Bemühungen und die Aufstellung eines umfassenden Planes nötig waren. Vor allem das Auswanderungsbedürfnis der Juden in Deutschland drängte nach konstruktiver Lösung. In diesem Stadium der Dinge begaben sich Herbert Samuel, Lord Bearsted und Simon Marks auf ihre bekannte Amerika-Reise. Nicht zuletzt das mit den amerikanischen Juden erzielte Einverständnis ist eg gewesen, das jetzt in London die feierliche Einsetzung des Council for German Jewry ermöglicht hat. Das Ziel dieser nach dem Fifty-Fifty-Prinzip zusammengesetzten Körperschaft ist die Ermöglichung der Auswanderung von annähernd 150 000 Juden aus Deutschland im Laufe der nächsten fünf Jahre. Die Gliederung derArbeit ist gewissermaßen naturgegeben. Ein Finanzprogramtnganz außergewöhnlichen Umfanges ist durchzuführen. Die Sammlungen sind mit einer eindrucksvollen Kundgebung in London »m 15. März eröffnet worden: eine Million Pfund Sterling sollep für die Auswanderung und Ansiedlung von Juden 6

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