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Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens · 1936-04-01 · 4 (1.4.1936) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Duisburg, Bremen, Nordwestdeutschland, Magdeburg, Halle, Stettin und Pommern) · p. Seite 5

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Journal
Gemeindeblatt für die Jüdischen Gemeinden Preussens
Volume
14 (1936)
Issue
4 (1.4.1936) inkl. Mitteilungen der Gemeinden (Duisburg, Bremen, Nordwestdeutschland, Magdeburg, Halle, Stettin und Pommern)
Date
1936-04-01
Page
Seite 5 (sequence 5)
Language
German
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trat hier mächtige Umrißzeichnung, di£ Fülle der Melodien wurde durch die Strenge des Rhythmus abgelöst. Leopold Jeßner soll jetzt an die „Habima“ nach Palästina gehen und wird vielleicht als Regisseur dieses hebräischen Theaters eine neue bedeutsame Phase seiner Kunst haben. Aber man wird nicht sagen können, daß das halbe Jahrhundert, das mit seiner Theaterleitung abschließt, durch diese Theaterleiter jüdischer Herkunft einen spezifisch „jüdischen“ Ausdruck empfangen hat. Von den Meiningern angefangen über den Naturalismus zum Expressionismus waren es ja Strömungen sehr entgegengesetzter Art, Tendenzen, die durch die ganze Welt und alle Geistes; gebiete gingen und die in den aufeinanderfolgenden Epochen auch ihren theatralischen Ausdruck suchten. Und die jüdischen Männer, die als Erste den Willen der Epochen empfanden und ihn mit den Mitteln der Theaterkunst zum Ausdruck zu bringen vermochten, haben dabei eine Arbeit geleistet, zu der sie vielleicht durch die besonders bewegliche Art ihrer jüdischen Natur berufen waren, in der sie aber mit reinem Gewissen und ernster Hingabe einem allgemeinen Bedürfnis der Epoche zu dienen strebten. Ismar Freund 60 Jahre alt Dr. Ismar Freund, der am 11. April 1876 in Breslau geboren ist, hat sein ganzes Leben hindurch im Dienste jüdischer Wissenschaft gestanden. Er gehört zu den wenigen Personen, die sich neben dem Studium der jüdischen Theologie demjenigen der Rechte gewidmet haben, und hat nicht nur das Diplom als Rabbiner, sondern auch das als Dr. jur. erlangt. Damit waren für ihn die Vorbedingungen geschaffen, um schon in jungen Jahren in die Verwaltung der größten Synagogengemeinde in Deutschland, nämlich der Berliner Jüdischen Gemeinde, einzutreten. Hier ist er lange Zeit als Beirat des Gemeindevorstands und zuletzt als sein oberster Beamter tätig gewesen. Seine starke Begabung und die von ihm in zielbewußter emsiger Arbeit erworbenen Kenntnisse, insbesondere auf dem gesamten Gebiete des jüdischen Kirchenrechts, gestatteten ihm eine über den Rahmen der Gemeindeaufgaben weit liinausgehende Wirksamkeit. So hat Dr. Freund im Aufträge des Deutsch-Israelitischen Gemeinde-Bundes, dessen Ausschußmitglied er war, im Jahre 1919 einen Entwurf für die Verfassung eines „Reichsverbandes“ angefertigt. Die Begründung des Verbandes ist damals infolge innerer Schwierigkeiten freilich nicht zustande gekommen. Auf seine Anregung ist auch die Errichtung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden zurückzuführen, die in der von fast allen preußischen Synagogepgemeinden beschickten denkwürdigen Versammlung vom 2ö. Juni 1922 einmütig beschlossen wurde. Auch nachdem im Jahre 1925 auf Grund allgemeiner Wahlen der Verbandstag ins Leben gerufen war und ferner der Rat des Preußischen Landesverbandes sich konstituiert hatte, blieb Dr. Freund dessen Geschäftsführer. Als Mitglied des Rates hatte er wichtige Dezernate des Verbandes inne und war vornehmlich bei den Verhandlungen mit den Behörden wegen der Bewilligung der Staatsbeihilfen an hervorragender Stelle beteiligt. Dr. Freund ist noch jetzt Mitglied des Großen Rats des Landesverbandes, während er aus dem Engeren Rat vor einigen Jahren ausgeschieden ist. Er widmet sich nunmehr ganz seinen wissenschaftlichen Arbeiten, sowie seinem Amte als Dozent an der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judentums. Der Glückwunsch, der ihm von seinen Mitarbeitern im Landesverband in größter Herzlichkeit dargebracht wird, findet in weiten jüdischen Kreisen den Widerhall, dessen eine so scharf umrissene und aktive Persönlichkeit immer sicher sein darf. Beschwerden über unregelmäßige Zustellung unseres Blattes bitten wir an das für den Bezieher zuständige Ortspostamt zu richten. Aus dem Recht des jüdischen Arbeitnehmers Das Kündigungswiderruisverfahren. Von Martin Brasch, Gerichtsassessor i. R. in Berlin. Erst in jüngster Zeit haben die Arbeitsgerichte in verschiedenen Entscheidungen festgestellt, daß auch den jüdischen Arbeitnehmern der Schutz des Gesetzes, der sich in den Vorschriften über das Kündigungswiderrufsverfahren zeigt, zugute kommt. Das Kündigungswiderrufsverfahren ist in den gg 56 ff des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit niedergelegt und besteht darin, daß ein Angestellter oder Arbeiter, dem nach einjähriger Beschäftigung im gleichen Betrieb gekündigt wird, binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht mit dem Antrag auf Widerruf der Kündigung klagen kann, wenn diese unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist und sofern es sich um einen Betrieb handelt, der in der Regel mindestens zehn Beschäftigte umfaßt. Die Voraussetzungen des Kündigungswiderrufsverfahrens sind in der letzten Zeit häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Urteile gewesen. So stellt z. B. ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 4. I. 1936 (25 Ca 1149/35) fest, daß die Kündigungswiderrufsklage nicht möglich sei für Personen, die sich nur in arbeitnehmerähnlichen Stellungen befinden, z. B. für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende. Das Kündigungswiderrufsverfahren setzt ferner voraus, daß es sich um einen Betrieb handelt, dem in der Regel zehn Beschäftigte angehören. Hierbei soll nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin (103 S. 884/34) entscheidend sein, eine wie große Arbeitnehmerzahl in dem regelmäßigen Betrieb des Unternehmens ständig beschäftigt ist. Hinsichtlich der mindestens einjährigen Beschäftigung hat das Landesarbeitsgericht Kassel in einer Entscheidung vom 31. VII. 1934 (S. 32/34) festgestellt, daß auch die als Lehrling verbrachte Beschäftigungszeit auf die mindestens einjährige Zugehörigkeit zum Betriebe angerechnet wird. Der Gekündigte muß binnen 5 Tagen nach Zugang der Kündigung den Vertrauensrat anrufen, sofern ein solcher im Betriebe besteht. Das Arbeitsgericht Berlin hat hierzu in einer Entscheidung vom 15. V. 1935 (6 Ca 107/35) festgestellt, ^aß es nicht als ausreichend anerkannt werden kann, daß der Vertrauensrat bereits vor erfolgter Kündigung mit dem Betrjebsführer über die Entlassung verhandelt und das Kündigungsschreiben zum Ausdruck seiner Billigung unterschrieben hat. Der Einspruch muß binnen fünf Tagen nach Zugang der Kündigung beim Vertrauensrat erhoben werden. Wie das Arbeitsgericht Berlin am 7. 6. 1934 (24 Ca. 295/35) festgestellt hat, ist es nicht notwendig, daß das Wort -„Einspruch'1 ausdrücklich erwähnt wird. Es genügt, daß zum Ausdruck kommt, daß der Gekündigte die Weiterbeschäftigung wünscht und daß er eine Nachprüfung der sozialen Billigkeit der Kündigung begehrt. Die vorstehend wiedergegebenen Entscheidungen geben einen Ueberblick über den derzeitigen Stand der Rechtsprechung hinsichtlich der zu einer Widerrufsklage gehörenden Prozeßvoraussetzungen. — Es sollen nunmehr an Hand jüngst ergangener Urteile einige materiell-rechtliche Fragen aus der Rechtssphäre des jüdischen Arbeitnehmers besprochen werden. Seitdem die Entlassung jüdischer Arbeitnehmer Gegenstand arbeitsrechtlicher Verfahren ist, also seit dem Frühjahr 1933, hat sich eine Rechtsprechung herausgebildet, die zwischen fristloser Entlassung und fristgemäßer Kündigung scharf unterschieden hat. Die Arbeitsgerichte einschließlich des Reichsarbeitsgerichfs haben in ständiger, bis auf den heutigen Tag sich erstreckender Rechtsprechung anerkannt, daß die jüdische Abstammung alläin kein hinreichender Grund für die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmers sein kann. Sämtliche Entscheidungen haben betont, daß noch Umstände hinzutreten müssen, die dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Nichtariers nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Solche Umstände sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, den Bestand des Unternehmens oder den Arbeitsfrieden zu gefährden. Es hat sich in der Praxis gezeigt, daß derartige Umstände nur sehr selten vorliegen. Neben dem Reichsarbeitsgericht hat sich aber auch das Reichsgericht kürzlich mit dieser Frage befaßt (Urteil vom 3. 9. 1935 II. 65/35). Es hat festgestellt, daß der Umstand, daß ein Dienstverpflichteter jüdischer Abstammung ist, den Dienstherrn noch nicht schlechthin und ohne weiteres berechtigt, den Dienstverpflichteten fristlos zu entlassen. Das Reichsgericht betont, daß die Gesetze und Verordnungen der Reichsregierung, die auf eine Entfernung von Nichtariern aus bestimmten Berufen absielen, nur Personen betreffen, die in öffentlichen 5

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